Inhaltsverzeichnis : Teutsche Staatskanzley (Th. 8 (1784))

Michaelstein  gegen  Hessenhomburg.  375
net:  „Es  sollen  auch  zum  vierten  die  Klöster
„in  gutem  Stand  erhalten,  dieselbe  mit  neuen
„Oneribus  nicht  belegt  —  werden  rc.  b.)
Herzog  August  habe  nicht  nur  im  J.  1655
eine  eigene  Klosterordnung,  sondern  auch  im  J.
eine  eigene  Abhandlung  verfertigen
1658.
lassen,  unter  dem  Titel:
Bericht  von  dem  Ursprung,  auch  erster
guter  löblicher  Constitution  der  Stifte
und  Klöster,  auch  wie  dieselben  von
solchem  Wohlstande,  sowol  insgemein
als  im  hiesigen  Fürstenthum  Wolfenbüttel -
  abgekommen  und  wie  denselben,
gestalten  Sachen  und  Umstaͤnden  nach,
hin  und  wider  zu  helfen.
Jene  enthält  die  stärksten  Ausdrücke  für  die
Aufrechterhaltung  der  Klöster  und  Conservirung -
  des  Prälatenstandes.  Unter  anderen
wird  ausdrücklich  erklärt,  diese  Verordnung
sey  keineswegs  dahin  gemeint,  „daß  die  geist¬„lichen -
  Güter  und  Stiftungen  profanirt
„wielweniger  zu  Kammergütern  gemacht,  mit
den=Aa -
  4
„Christenheit  dessen  öffentlich,  wider  das  Lästern
„der  Widerwärtigen  ons  bezeugt  haben  wöllen,
„daß  wir  hiemit  der  Klöster  oder  andern  geistliche
Güter  in  dem  wenigsten  nicht  gesucht  rc.  rc.  "
Max-Planck-Institut  für
Uro
            
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