Volltext : Schroeder, Eduard August: ¬Das Recht der Wirtschaft

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fügt  bei  wiederkehrenden  Leistungen  eine  dreijährige
Verjährungsfrist  (§  1480),  doch  findet  dieselbe  weder  auf  den  Lohn
des  Dienstgesindes  (Hofkanzleidekret  vom  10.  April  1839)  noch
auf  Forderungen  aus  dem  Lohnvertrage  überhaupt  (Beschluss
des  Obersten  Gerichtshofes  vom  27.  Juni  1882)  Anwendung.  Der
Code  civil  bestimmt  eine  zehn-  und  zwanzigjährige  Präskription
in  den  Art.  2265--2270  für  Forderungen  an  unbeweglichen
Sachen,  welche  der  Besitzer  im  guten  Glauben  erworben  hat.  Dieses
Gesetzbuch  kennt  aber  (Art.  2271-2281)  noch  mehrere  Arten
kürzerer  Anspruchsverjährung.  Wegen  des  besonderen  Interesses,
welches  diese  Gesetzesstellen  für  uns  haben,  lasse  ich  dieselben  hier
folgen.  (Art.  2271):  »Die  Klage  der  Meister  und  Lehrer  der  Wissenschaften -
  und  Künste  auf  Zahlung  für  den  Unterricht,  den  sie  monatweise ¬
  geben;  jene  der  Gast-  und  Speisewirte  wegen  der  Wohnung
und  Nahrung,  die  sie  liefern;  jene  der  Arbeiter  und  Taglöhner  auf
Zahlung  ihres  Tagelohnes,  ihrer  Lieferungen  und  ihres  Gehaltes
werden  in  sechs  Monaten  verjährt.«  (Art.  2272):  »Die  Klage
der  Ärzte,  Wundärzte  und  Apotheker  wegen  ihrer  Besuche,  Operationen ¬
  und  Arzeneien;  jene  der  Huissiers  wegen  den  Gebühren  der
Akte,  welche  sie  insinuieren,  und  der  Aufträge,  die  sie  vollziehen;
jene  der  Kaufleute  wegen  der  Waren,  die  sie  den  Privatpersonen,
welche  keine  Handelsleute  sind,  verkaufen;  die  Klage  derjenigen,
welche  einer  Pensionsanstalt  vorstehen,  wegen  der  Pension  ihrer
Zöglinge,  und  die  Klage  der  anderen  Meister  wegen  des  Lehrgeldes
jene  der  Dienstboten,  die  sich  jahrweise  verdingen,  auf  Zahlung
ihres  Lohnes  —  werden  in  einem  Jahre  verjährt..  (Art.  2273):
»Die  Klage  der  Sachwalter  auf  Zahlung  ihrer  Auslagen  und  Gebühren
wird,  von  dem  Zeitpunkte  an  zu  rechnen,  da  die  Prozesse  entschieden
oder  unter  den  Parteien  verglichen  oder  die  Vollmacht  dieser  Sachwalter ¬
  eingezogen  worden,  in  zwei  Jahren  verjährt.  In  Hinsicht
der  nicht  beendeten  Sachen  können  sie  wegen  ihrer  Auslagen
und  Gebühren,  die  von  mehr  als  fünf  Jahren  rückständig  sind,
keine  Klage  anstellen.«  (Art.  2277):  »Rückstände  fällig  gewordener
Erb-  oder  Leibrenten;  rückständige  Unterhaltspensionen;  die  Mietgelder ¬
  der  Häuser  und  der  Pachtzins  von  Landgütern;  Zinsen  von
geliehenem  Gelde  und  überhaupt  alles,  was  jährlich  oder  in  kürzeren,
periodisch  zurückkehrenden  Fristen  zahlbar  ist  —  werden  in  fünf
Jahren  verjährt..
Der  Entwurf  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches  für  das  Deutsche
Reich  hat  die  oben  angeführte  zweijährige  Verjährungsfrist  des
            
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