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fügt bei wiederkehrenden Leistungen eine dreijährige
Verjährungsfrist (§ 1480), doch findet dieselbe weder auf den Lohn
des Dienstgesindes (Hofkanzleidekret vom 10. April 1839) noch
auf Forderungen aus dem Lohnvertrage überhaupt (Beschluss
des Obersten Gerichtshofes vom 27. Juni 1882) Anwendung. Der
Code civil bestimmt eine zehn- und zwanzigjährige Präskription
in den Art. 2265--2270 für Forderungen an unbeweglichen
Sachen, welche der Besitzer im guten Glauben erworben hat. Dieses
Gesetzbuch kennt aber (Art. 2271-2281) noch mehrere Arten
kürzerer Anspruchsverjährung. Wegen des besonderen Interesses,
welches diese Gesetzesstellen für uns haben, lasse ich dieselben hier
folgen. (Art. 2271): »Die Klage der Meister und Lehrer der Wissenschaften -
und Künste auf Zahlung für den Unterricht, den sie monatweise ¬
geben; jene der Gast- und Speisewirte wegen der Wohnung
und Nahrung, die sie liefern; jene der Arbeiter und Taglöhner auf
Zahlung ihres Tagelohnes, ihrer Lieferungen und ihres Gehaltes
werden in sechs Monaten verjährt.« (Art. 2272): »Die Klage
der Ärzte, Wundärzte und Apotheker wegen ihrer Besuche, Operationen ¬
und Arzeneien; jene der Huissiers wegen den Gebühren der
Akte, welche sie insinuieren, und der Aufträge, die sie vollziehen;
jene der Kaufleute wegen der Waren, die sie den Privatpersonen,
welche keine Handelsleute sind, verkaufen; die Klage derjenigen,
welche einer Pensionsanstalt vorstehen, wegen der Pension ihrer
Zöglinge, und die Klage der anderen Meister wegen des Lehrgeldes
jene der Dienstboten, die sich jahrweise verdingen, auf Zahlung
ihres Lohnes — werden in einem Jahre verjährt.. (Art. 2273):
»Die Klage der Sachwalter auf Zahlung ihrer Auslagen und Gebühren
wird, von dem Zeitpunkte an zu rechnen, da die Prozesse entschieden
oder unter den Parteien verglichen oder die Vollmacht dieser Sachwalter ¬
eingezogen worden, in zwei Jahren verjährt. In Hinsicht
der nicht beendeten Sachen können sie wegen ihrer Auslagen
und Gebühren, die von mehr als fünf Jahren rückständig sind,
keine Klage anstellen.« (Art. 2277): »Rückstände fällig gewordener
Erb- oder Leibrenten; rückständige Unterhaltspensionen; die Mietgelder ¬
der Häuser und der Pachtzins von Landgütern; Zinsen von
geliehenem Gelde und überhaupt alles, was jährlich oder in kürzeren,
periodisch zurückkehrenden Fristen zahlbar ist — werden in fünf
Jahren verjährt..
Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche
Reich hat die oben angeführte zweijährige Verjährungsfrist des