Volltext : Schroeder, Eduard August: ¬Das Recht der Wirtschaft

216
auf  hebung,  wie  z.  B.  bei  Verjährung  eines  Schuldscheins*),  oder
ob  die  Exstinctiv-Verjährung  beibehalten  ist,  welche  nur  dann  eine
aufhebende  Verjährung  involviert,  wenn  der  ehrliche  Besitz  einer
Sache  dreissig  Jahre  hindurch  vorhanden  war,  so  dass  Schulden  aus
einem  betrügerischen  Darlehen  unverjährbar  sind.  Ganz  im  Sinne
des  römischen  Rechtes  nahm  der  Code  civil**)  die  dreissigjährige ¬
  Klagsverjährung  auf.  Auch  der  Entwurf  eines  bürgerlichen
Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  setzt  die  ordentliche  Anspruchsverjährung***) ¬
  auf  dreifsig  Jahre  fest,  dagegen  hat
Bluntschli  in  seinem  Zürcherischen  Obligationenrechte;)  eine
zehnjährige  Verjährung  für  laufende  Forderungen,  für  welche
kein  Pfandrecht  besteht,  festgesetzt.
Die  verschiedenen  Gesetzbücher  jedoch,  welche  im  allgemeinen
die  dreissigjähruge  Verjährungsfrist  acceptiert  haben,  verfügen  Ausnahmen ¬
  sowohl  in  der  Richtung  einer  kürzeren  als  auch  einer
längeren  Frist.
Schon  im  späteren  römischen  Rechte  kam  der  Kirche
eine  vierzigjährige  Anspruchsverjährung  zugute,  welchen  Vorzug
weder  der  Fiskus  noch  der  Regent  noch  die  Städte  genossen  In
einigen  neueren  Gesetzen  wurde  aber  diese  längere  Verjährungsfrist
gerade  für  die  Hoheit  des  Staatsoberhauptes,  für  den  Fiskus  und  die
Gemeinden  in  Anspruch  genommen,  während  andere  in  dieser  Richtung
gar  keine  Ausnahmen  zulassen  **)
Kürzere  Verjährungsfristen  finden  wir  dagegen  fast  überall.
So  verjähren  nach  preussischem  Landrechte  Forderungen  der
Fabrikanten,  Kaufleute  und  Krämer,  Künstler,  Handwerker  und
Apotheker  für  gelieferte  Waren  und  Arbeiten,  dann  der  Unterrichts,
Erziehungs-  und  Verpflegungsanstalten  an  ihre  Zöglinge,  Forderungen
der  Arbeiter,  Fuhrleute  und  Schiffer  für  Lohn  und  Frachtgeld
und  endlich  Forderungen  der  Gastwirte  für  Wohnung  und  Beköstigung
in  zwei  Jahren.  Das  österreichische  bürgerliche  Gesetzbuch  ver*) ¬
  I,  11,  §§  752,  755,  756.
**)  Art.  2262.
***)  §§  154,  155.
*)  §  1064.
+)  Z.  B.  Österreich.  A.  b.  G.  B.  §  1472.  Auch  dem  Fiskus,  der  Kirche,  den
Gemeinden  und  anderen  erlaubten  Körperschaften  kommt  eine  vierzigjährige  Verjährungsfrist ¬
  zugute.  Dagegen  kennt  der  Code  civil  eine  längere  als  dreissigjährige
Verjährungsfrist  nicht,  und  unterliegen  der  Staat,  die  öffentlichen  Anstalten  und  die
Gemeinden  in  Rücksicht  auf  ihre  Forderungen  ganz  derselben  Verjährungsfrist,  wie
Privatpersonen  (Art.  2227).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer