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auf hebung, wie z. B. bei Verjährung eines Schuldscheins*), oder
ob die Exstinctiv-Verjährung beibehalten ist, welche nur dann eine
aufhebende Verjährung involviert, wenn der ehrliche Besitz einer
Sache dreissig Jahre hindurch vorhanden war, so dass Schulden aus
einem betrügerischen Darlehen unverjährbar sind. Ganz im Sinne
des römischen Rechtes nahm der Code civil**) die dreissigjährige ¬
Klagsverjährung auf. Auch der Entwurf eines bürgerlichen
Gesetzbuches für das Deutsche Reich setzt die ordentliche Anspruchsverjährung***) ¬
auf dreifsig Jahre fest, dagegen hat
Bluntschli in seinem Zürcherischen Obligationenrechte;) eine
zehnjährige Verjährung für laufende Forderungen, für welche
kein Pfandrecht besteht, festgesetzt.
Die verschiedenen Gesetzbücher jedoch, welche im allgemeinen
die dreissigjähruge Verjährungsfrist acceptiert haben, verfügen Ausnahmen ¬
sowohl in der Richtung einer kürzeren als auch einer
längeren Frist.
Schon im späteren römischen Rechte kam der Kirche
eine vierzigjährige Anspruchsverjährung zugute, welchen Vorzug
weder der Fiskus noch der Regent noch die Städte genossen In
einigen neueren Gesetzen wurde aber diese längere Verjährungsfrist
gerade für die Hoheit des Staatsoberhauptes, für den Fiskus und die
Gemeinden in Anspruch genommen, während andere in dieser Richtung
gar keine Ausnahmen zulassen **)
Kürzere Verjährungsfristen finden wir dagegen fast überall.
So verjähren nach preussischem Landrechte Forderungen der
Fabrikanten, Kaufleute und Krämer, Künstler, Handwerker und
Apotheker für gelieferte Waren und Arbeiten, dann der Unterrichts,
Erziehungs- und Verpflegungsanstalten an ihre Zöglinge, Forderungen
der Arbeiter, Fuhrleute und Schiffer für Lohn und Frachtgeld
und endlich Forderungen der Gastwirte für Wohnung und Beköstigung
in zwei Jahren. Das österreichische bürgerliche Gesetzbuch ver*) ¬
I, 11, §§ 752, 755, 756.
**) Art. 2262.
***) §§ 154, 155.
*) § 1064.
+) Z. B. Österreich. A. b. G. B. § 1472. Auch dem Fiskus, der Kirche, den
Gemeinden und anderen erlaubten Körperschaften kommt eine vierzigjährige Verjährungsfrist ¬
zugute. Dagegen kennt der Code civil eine längere als dreissigjährige
Verjährungsfrist nicht, und unterliegen der Staat, die öffentlichen Anstalten und die
Gemeinden in Rücksicht auf ihre Forderungen ganz derselben Verjährungsfrist, wie
Privatpersonen (Art. 2227).