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1) Verjährung der Schulden.
Alte Schulden sind für den Schuldner bedeutungsvoller, als
für den Gläubiger; denn der letztere hofft im Ernste nicht mehr
auf den Eingang einer alten, als dubios erkannten Forderung, den
Schuldner aber drückt sie je nach ihrer Grösse oft schwer und
dauernd. Sie bildet die fortwährende Gefahr einer Klage und
Pfändung. Für alte Schulden aber, zum Zwecke ihrer Deckung zu
erwerben ist eine missliche Sache und tief in den sozialen Kräften
und Trieben des Menschen als schwere und widerstrebende Angelegenheit ¬
begründet. Für etwas, was bereits genossen ist, die
Deckungsmittel zu erwerben, ist ebenso schwer, als
es leicht und anregend ist, für künftigen Bedarf und
Genuss zu sorgen.
Auf diese individuellen, diese elementaren Triebe im
Menschen, welche soziale Kräfte von grosser Gewalt darstellen, muss
die Gesetzgebung Bedacht nehmen. Eine Ausserachtlassung derselben ¬
muss sich rächen, wie wir dies in den wirtschaftlichen Zuständen ¬
unserer Tage, dem Elende breiter Schichten der Bevölkerung, ¬
der Verarmung der Mehrzahl der Staatsangehörigen,
dem wirtschaftlichen Zusammenbruche zahlreicher Existenzen deutlich
sehen.
Die Verjährung der Schulden als gesetzliche Institution
in dem Sinne, dass eine gewisse Dauer der Schuld bestimmt
wird, ist eine Einrichtung des römischen Rechtes. Wiewohl
ursprünglich die Klagen bei den Römern in perpetuum (actiones
perpetuae) und nur einige eine bestimmte Frist (actiones temporales)
dauerten, d. h. Schulden in der Regel unverjährbar blieben,
so wurde doch sehr bald der Zeitablauf der Klageberechtigung ¬
auf dreifsig Jahre festgesetzt.
Es ist klar, dass mit dem Aufhören der Berechtigung zur Klage
die Verjährung der Schuld eintreten muss, weil sie im gesetzlichen
Wege nicht mehr eingefordert werden kann.
Die dreissigjährige Exstinctiv-Verjährung ging in die meisten
modernen Gesetze über, so namentlich in den Codex Theresianeus
mit der Wirkung einer thatsächlichen Rechtsaufhebung*), dann
in das preufsische Landrecht, welches jedoch einen Unterschied
hierin macht, ob eine faktische Verjährung mit der Kraft der Rechts*) ¬
A. b. G. B. §§ 1468, 1470, 1479, 1489.