Objekt : System des Assekuranz- und Bodmereiwesens aus den Gesetzen und Gebräuchen Hamburgs und der vorzüglichsten handelnden Nationen Europens, so wie aus der Natur des Gegenstandes entwickelt (2)

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Abschn  1.J  Name  des  Schiffs  und  des  Capitains.
den  Namen  des  Schiffes  enthalten,  welches  von
hier  nach  andern  Ländern  abgeht,  oder  von  andern =
  Orten  hieher  oder  nach  andern  Ländern  und
Reichen  bestimmt  ist;  imgleichen  den  Namen  des
Schiffers  oder  dessen,  der  das  Commando  führt,
es  wäre  denn,  daß  dies  nicht  bekannt  wäre  u.
s.  w.  *)  womit  die  Middelburgische  **)  und
andre  Verordnungen  übereinstimmen.  —  Jn
England  schreibt  kein  Gesetz  die  Anzeige  dieser
Namen  vor,  der  Gebrauch  und  die  Nothwendigkeit =
  hat  sie  aber  auch  dort  allgemein  eingeführt.
Absichtliche  UnWenn =
  also  die  Anzeige  absichtlich  unterbleibt
terlassung  der
und  eine  Versicherung  auf  unbestimmte  Schiffe  Anzeige  hebt
die  Versicherung
genommen  wird,  nachdem  der  Versicherte  das
auf.
Schiff  bereits  kennt,  worauf  die  Güter  verladen
sind,  oder  werden  sollen,  so  leidet  es  keinen  Zweifel, ¬
  daß  eine  solche  Versicherung  ungültig  sey,  weil
sie  wider  die  Gesetze  und  den  guten  Glauben
streitet,  der  in  allen  kaufmännischen  Geschäften
herrschen  muß.  Die  Absicht  des  Versicherten
kann  keine  andre  seyn,  als  den  Versicherer  zu
hintergehen  und  ihn  zu  einer  Versicherung  zu
verleiten,  die  er  entweder  gar  nicht  oder  nur
zu  höherer  Prämie  übernommen  haben  würde  |  |
wenn  die  Umstände  ihm  bekannt  gewesen  wären.
Weskett  erzählt**),  daß  zuweilen  Versicherungen
auf  Schiff  oder  Schiffe  von  einem  entfernten
*)  Art.  2.
**)  Art.  9.
**)  Ship  or  Ships  s.  10.
            
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