Metadaten : Holzapfel, Wilhelm: ¬Das Privatrecht im preußischen Auseinandersetzungsverfahren

§.  42.  4.  Recht  des  Pächters  und  des  Nießbrauchers.
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Tage  der  Kündigung  bis  zum  Ende  des  Pachtjahres  ein  Zeitraum
von  weniger  als  drei  Monaten  verflossen,  so  dauert  die  Pacht  bis
zum  Ende  des  nächstfolgenden  Pachtjahres.*0)  Gleigültig  ist  es
hierbei,  in  welchem  Zeitpunkt  die  Auseinandersetzung  ausgeführt
wird.  Eine  Ausnahme  bilden  in  dieser  Beziehung  nur  diejenigen
Auseinandersetzungen,  mit  welchen  gutsherrlich-bäuerliche  Regulirungen ¬
  gemäß  §.  158  G.T.O.  21  verbunden  sind.  Das  Nähere
hierüber  ist  in  der  Anmerkung*)  gesagt.
Das  vorstehend  gedachte  Kündigungsrecht  des  Pächters  findet
jedoch  nicht  statt  und  der  Pächter  ist  zur  Fortsetzung  des  Pachtverhältnisses ¬
  gezwungen,  wenn  ihm  dies  wegen  Geringfügigkeit  der
durch  die  Auseinandersetzung  herbeigeführten  Aenderungen  des  Pachtobjektes ¬
  ohne  Unbilligkeit  zugemuthet  werden  kann.  Dies  ist  z.  B.
der  Fall,  wenn  eine  dem  Pachtgut  zustehende  oder  darauf  haftende
Berechtigung  im  Verhältniß  zu  der  ganzen  Wirthschaft  des  Pächters
so  unbedeutend  ist,  daß  ihre  Ablösung  keinen  merklichen  Einfluß  auf
die  Wirthschaftsverhältnisse  ausüben  kann.  Ferner,  wenn  bei  einer
Zusammenlegung  oder  Theilung  die  Abfindung  für  die  Pachtgrundstücke ¬
  bezw.  die  verpachteten  Grundstückstheile  derart  ausgewiesen
wird,  daß  eine  erhebliche,  dem  Pächter  nachtheilige  Aenderung  der
Wirthschaftsverhältnisse  des  Pachtgutes  nicht  eintritt.  Im  Einzelnen
10)  Was  „Ende“  des  Pachtjahres  sei,  bestimmt  der  Pachtvertrag.  Vergl.
Art.  120  Deklar.  29.  V.  1816  vbd.  §.  158  G.T.O.  21.
11)  Gemäß  Art.  120  Deklar.  29.  V.  1816  vbd.  §.  158  G.T.O.  21  gilt  hier
als  Endtermin  für  das  Pachtverhältniß  der  Termin  der  Ausführung  der  Auseinandersetzung. ¬
  Außerdem  läuft  hier  die  dreimonatliche  Kündigungsfrist
(A.  9)  von  der  Rezeßbestätigung  an,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  dem  Pächter
der  Rezeß  oder  der  Auseinandersetzungsplan  eröffnet  ist  oder  nicht.  Art.  119
a.  a.  O.  vbd.  §.  158  G.T.O.  21.  Doch  kann  der  Pächter  das  Kündigungsrecht ¬
  schon  vor  dem  Fristbeginn  ausüben,  wenn  die  Ausführung  vor  der  Rezeßbestätigung ¬
  erfolgt.  arg.  Art.  120  Deklar.  29.  V.  1816.  —  Vorstehende  Bestimmungen ¬
  gelten  gemäß  §.  41  Abl.O.  21  auch  bei  Reallastablösungen.
Dagegen  findet  nach  §.  121  Abl.O.  29,  §.  124  Abl.O.  40,  §.  99  Abl.Ges.
4.  VII.  1840  das  Kündigungsrecht  mit  der  Maßgabe  statt,  daß  dasselbe
binnen  drei  Monaten  nach  der  Eröffnung  des  bestätigten  Rezesses  an
den  Pächter  ausgeübt  werden  muß.  Der  Abzug  des  Pächters  darf  aber  nur
am  Schlusse  des  Wirthschafts=(Pacht=)  Jahres  erfolgen  und  die  Kündigung  muß
mindestens  sechs  Monate  vor  dem  Abzuge  stattfinden.
Holzapfel,  Privatrecht  im  Preuß.  Auseinanders.=Verfahren.
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