§. 42. 4. Recht des Pächters und des Nießbrauchers.
225
Tage der Kündigung bis zum Ende des Pachtjahres ein Zeitraum
von weniger als drei Monaten verflossen, so dauert die Pacht bis
zum Ende des nächstfolgenden Pachtjahres.*0) Gleigültig ist es
hierbei, in welchem Zeitpunkt die Auseinandersetzung ausgeführt
wird. Eine Ausnahme bilden in dieser Beziehung nur diejenigen
Auseinandersetzungen, mit welchen gutsherrlich-bäuerliche Regulirungen ¬
gemäß §. 158 G.T.O. 21 verbunden sind. Das Nähere
hierüber ist in der Anmerkung*) gesagt.
Das vorstehend gedachte Kündigungsrecht des Pächters findet
jedoch nicht statt und der Pächter ist zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses ¬
gezwungen, wenn ihm dies wegen Geringfügigkeit der
durch die Auseinandersetzung herbeigeführten Aenderungen des Pachtobjektes ¬
ohne Unbilligkeit zugemuthet werden kann. Dies ist z. B.
der Fall, wenn eine dem Pachtgut zustehende oder darauf haftende
Berechtigung im Verhältniß zu der ganzen Wirthschaft des Pächters
so unbedeutend ist, daß ihre Ablösung keinen merklichen Einfluß auf
die Wirthschaftsverhältnisse ausüben kann. Ferner, wenn bei einer
Zusammenlegung oder Theilung die Abfindung für die Pachtgrundstücke ¬
bezw. die verpachteten Grundstückstheile derart ausgewiesen
wird, daß eine erhebliche, dem Pächter nachtheilige Aenderung der
Wirthschaftsverhältnisse des Pachtgutes nicht eintritt. Im Einzelnen
10) Was „Ende“ des Pachtjahres sei, bestimmt der Pachtvertrag. Vergl.
Art. 120 Deklar. 29. V. 1816 vbd. §. 158 G.T.O. 21.
11) Gemäß Art. 120 Deklar. 29. V. 1816 vbd. §. 158 G.T.O. 21 gilt hier
als Endtermin für das Pachtverhältniß der Termin der Ausführung der Auseinandersetzung. ¬
Außerdem läuft hier die dreimonatliche Kündigungsfrist
(A. 9) von der Rezeßbestätigung an, ohne Rücksicht darauf, ob dem Pächter
der Rezeß oder der Auseinandersetzungsplan eröffnet ist oder nicht. Art. 119
a. a. O. vbd. §. 158 G.T.O. 21. Doch kann der Pächter das Kündigungsrecht ¬
schon vor dem Fristbeginn ausüben, wenn die Ausführung vor der Rezeßbestätigung ¬
erfolgt. arg. Art. 120 Deklar. 29. V. 1816. — Vorstehende Bestimmungen ¬
gelten gemäß §. 41 Abl.O. 21 auch bei Reallastablösungen.
Dagegen findet nach §. 121 Abl.O. 29, §. 124 Abl.O. 40, §. 99 Abl.Ges.
4. VII. 1840 das Kündigungsrecht mit der Maßgabe statt, daß dasselbe
binnen drei Monaten nach der Eröffnung des bestätigten Rezesses an
den Pächter ausgeübt werden muß. Der Abzug des Pächters darf aber nur
am Schlusse des Wirthschafts=(Pacht=) Jahres erfolgen und die Kündigung muß
mindestens sechs Monate vor dem Abzuge stattfinden.
Holzapfel, Privatrecht im Preuß. Auseinanders.=Verfahren.
15