Führer durch das Bürgerliche Gesetzbuch.
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also auch mit ihrem eingebrachten Gute, sonst nur mit ihrem Vorbehaltsgut ¬
(s. S. 68, 69). Ausnahmsweise haftet eine Ehefrau mit ihrem gesammten
Vermögen für einen von ihr geschlossenen Miethsvertrag:
1. wenn der Mann durch Krankheit oder durch Abwesenheit an der
Abgabe einer Erklärung verhindert ist und mit dem Aufschub des Vertrags
Gefahr verbunden ist;
2. wenn der Mann die Einwilligung zum selbständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts ertheilt hat und der Geschäftsbetrieb die Miethung der
Wohnung mit sich bringt.
Abgeschlossen ist der Vertrag, wenn die Parteien sich über die Gewährung ¬
der Wohnung zum Gebrauch, über die Entschädigung sowie über
diejenigen Punkte geeinigt haben, über welche nach der Erklärung auch nur
einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollte. Fehlt es an einer
Vereinbarung, so treten die gesetzlichen Bestimmungen ein. Fehlt es an
einer Abrede über die Dauer, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Die einfachste Form eines schriftlichen Miethsvertrags ist folgende:
„Der Eigenthümer des Hauses Dorfstraße 6 vermiethet die in seinem Hause
eine Treppe links belegene Wohnung an Herrn Miether auf die Dauer von
2 Jahren vom 1. Januar 1902 ab gegen einen jährlichen Miethszins von
300 Mark. (Unterschriften)."
Die Dauer des Miethsvertrags. Wird eine bestimmte Miethszeit
vereinbart, so gilt diese. Die Vereinbarung bedarf jedoch der Schriftform,
wenn die Miethszeit mehr als ein Jahr beträgt. Ist keine bestimmte Zeit
vereinbart, oder ist die Schriftform unterlassen, so gilt der Miethsvertrag als
auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Kündigungsfristen. In erster Reihe gilt die vereinbarte Kündigungsfrist. ¬
Fehlt eine solche Vereinbarung, so gilt folgende Vorschrift
Bei Grundstücken, Wohnräumen und anderen Räumen ist die Kündigung
nur für den Schluß eines Kalendervierteljahrs zulässig; sie hat spätestens am
dritten Werktag des Vierteljahrs zu erfolgen. Ist der Miethszins nach Monaten ¬
bemessen, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendermonats ¬
zulässig; sie hat spätestens am fünfzehnten des Monats zu erfolgen.
Ist der
Miethszins nach Wochen bemessen, so ist die Kündigung nur für den
Schluf
einer Kalenderwoche zulässig; sie hat spätestens am ersten Werktag
der Woche zu erfolgen.
Bei beweglichen Sachen, z. B. Büchern, hat die Kündigung spätestens
am dritten Tag vor dem Tage zu erfolgen, an welchem das Miethsverhältniß
endigen soll.
Ist der Miethszins für ein Grundstück, einen Wohnraum oder anderen
Raum oder für eine bewegliche Sache nach Tagen bemessen, so ist die Kündigung ¬
an jedem Tage für den folgenden Tag zulässig.
Pflichten des Vermiethers und Miethers während der Dauer
des Vertrags. Die Rechte und Pflichten des Miethers und Vermiethers
können durch Miethsvertrag in beliebiger Weise bestimmt werden. Nur wenige
Bestimmungen sind der Vereinbarung der Parteien entzogen. Soweit in dem
mündlichen oder schriftlichen Miethsvertrag keine besonderen Bestimmungen ¬
getroffen sind, treten die gesetzlichen Verpflichtungen ein. Die
Pflichten des Vermiethers sind hiernach im Wesentlichen folgende: