Metadaten : Theoretisch-practische Anleitung zur Behandlung der Erbschaftssachen, welche sowohl die Lehre von dem dreyfachen Erbrechte, als auch die Verlassenschafts-Abhandlungspflege bey jeder Art Erbfolge enthält (1)

Führer  durch  das  Bürgerliche  Gesetzbuch.
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also  auch  mit  ihrem  eingebrachten  Gute,  sonst  nur  mit  ihrem  Vorbehaltsgut ¬
  (s.  S.  68,  69).  Ausnahmsweise  haftet  eine  Ehefrau  mit  ihrem  gesammten
Vermögen  für  einen  von  ihr  geschlossenen  Miethsvertrag:
1.  wenn  der  Mann  durch  Krankheit  oder  durch  Abwesenheit  an  der
Abgabe  einer  Erklärung  verhindert  ist  und  mit  dem  Aufschub  des  Vertrags
Gefahr  verbunden  ist;
2.  wenn  der  Mann  die  Einwilligung  zum  selbständigen  Betrieb  eines
Erwerbsgeschäfts  ertheilt  hat  und  der  Geschäftsbetrieb  die  Miethung  der
Wohnung  mit  sich  bringt.
Abgeschlossen  ist  der  Vertrag,  wenn  die  Parteien  sich  über  die  Gewährung ¬
  der  Wohnung  zum  Gebrauch,  über  die  Entschädigung  sowie  über
diejenigen  Punkte  geeinigt  haben,  über  welche  nach  der  Erklärung  auch  nur
einer  Partei  eine  Vereinbarung  getroffen  werden  sollte.  Fehlt  es  an  einer
Vereinbarung,  so  treten  die  gesetzlichen  Bestimmungen  ein.  Fehlt  es  an
einer  Abrede  über  die  Dauer,  so  gilt  der  Vertrag  als  auf  unbestimmte  Zeit
geschlossen.  Die  einfachste  Form  eines  schriftlichen  Miethsvertrags  ist  folgende:
„Der  Eigenthümer  des  Hauses  Dorfstraße  6  vermiethet  die  in  seinem  Hause
eine  Treppe  links  belegene  Wohnung  an  Herrn  Miether  auf  die  Dauer  von
2  Jahren  vom  1.  Januar  1902  ab  gegen  einen  jährlichen  Miethszins  von
300  Mark.  (Unterschriften)."
Die  Dauer  des  Miethsvertrags.  Wird  eine  bestimmte  Miethszeit
vereinbart,  so  gilt  diese.  Die  Vereinbarung  bedarf  jedoch  der  Schriftform,
wenn  die  Miethszeit  mehr  als  ein  Jahr  beträgt.  Ist  keine  bestimmte  Zeit
vereinbart,  oder  ist  die  Schriftform  unterlassen,  so  gilt  der  Miethsvertrag  als
auf  unbestimmte  Zeit  geschlossen.
Kündigungsfristen.  In  erster  Reihe  gilt  die  vereinbarte  Kündigungsfrist. ¬

Fehlt  eine  solche  Vereinbarung,  so  gilt  folgende  Vorschrift
Bei  Grundstücken,  Wohnräumen  und  anderen  Räumen  ist  die  Kündigung
nur  für  den  Schluß  eines  Kalendervierteljahrs  zulässig;  sie  hat  spätestens  am
dritten  Werktag  des  Vierteljahrs  zu  erfolgen.  Ist  der  Miethszins  nach  Monaten ¬
  bemessen,  so  ist  die  Kündigung  nur  für  den  Schluß  eines  Kalendermonats ¬
  zulässig;  sie  hat  spätestens  am  fünfzehnten  des  Monats  zu  erfolgen.
Ist  der
Miethszins  nach  Wochen  bemessen,  so  ist  die  Kündigung  nur  für  den
Schluf
einer  Kalenderwoche  zulässig;  sie  hat  spätestens  am  ersten  Werktag
der  Woche  zu  erfolgen.
Bei  beweglichen  Sachen,  z.  B.  Büchern,  hat  die  Kündigung  spätestens
am  dritten  Tag  vor  dem  Tage  zu  erfolgen,  an  welchem  das  Miethsverhältniß
endigen  soll.
Ist  der  Miethszins  für  ein  Grundstück,  einen  Wohnraum  oder  anderen
Raum  oder  für  eine  bewegliche  Sache  nach  Tagen  bemessen,  so  ist  die  Kündigung ¬
  an  jedem  Tage  für  den  folgenden  Tag  zulässig.
Pflichten  des  Vermiethers  und  Miethers  während  der  Dauer
des  Vertrags.  Die  Rechte  und  Pflichten  des  Miethers  und  Vermiethers
können  durch  Miethsvertrag  in  beliebiger  Weise  bestimmt  werden.  Nur  wenige
Bestimmungen  sind  der  Vereinbarung  der  Parteien  entzogen.  Soweit  in  dem
mündlichen  oder  schriftlichen  Miethsvertrag  keine  besonderen  Bestimmungen ¬
  getroffen  sind,  treten  die  gesetzlichen  Verpflichtungen  ein.  Die
Pflichten  des  Vermiethers  sind  hiernach  im  Wesentlichen  folgende:
            
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