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Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
richtige Urkunde auf richterliche Anordnung berichtigt und die fehlende
Urkunde nachträglich hergestellt werden.1) Geburtsfälle, die in Preußen vor
dem 1. Okt. 1874 (Beginn der Standesämter) zurückliegen, werden durch
den Taufschein, für Juden seit 1848 durch Auszug aus dem Geburtsregister
der Juden (beim Amtsgerichte) bewiesen.
III. Vorsorge für Ungeborene. Für ungeborene, aber schon erzeugte
Kinder kann für den Fall ihrer Geburt Vorsorge getroffen werden. Sie
können zu Erben oder Nacherben eingesetzt werden, und die Auseinandersetzung ¬
der Erben ist ihretwegen aufzuschieben.2) Zur Wahrung ihrer Rechte
kann ihnen ein Pfleger bestellt werden.3) — Für ein noch ungeborenes
uneheliches Kind hat der Vater auf Antrag der Mutter den zum Unterhalte
für die ersten 3 Monate nötigen Unterhaltsbetrag zu hinterlegen.*) — Ersatzansprüche ¬
bei Tötung des Unterhaltspflichtigen bleiben den ungeborenen,
schon erzeugten Kindern des Getöteten vorbehalten.s) Auch -
noch nicht
einmal erzeugte Kinder können als Nacherben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt ¬
werden,6) müssen aber binnen 30 Jahren nach dem Erbfall erzeugt werden.")
Eine Hypothek für die „künftige Deszendenz“ kann eingetragen werden.8)
IV. Tod. Der Tod eines Menschen ist, wie die Geburt, von dem zu
beweisen, der ihn behauptet. Dazu dient die Sterbeurkunde des Standesamts, ¬
welche die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Jeder Todesfall
ist bei Geldstrafe spätestens am nächstfolgenden Wochentage dem Standesamt
anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet ist das Familienoberhaupt, sonst der
Wohnungsinhaber. Der Todesfall kann aber auch auf jede andere Weise als
durch die Sterbeurkunde bewiesen und die Urkunde kann auf richterliche Anordnung ¬
berichtigt werden.s
Sind mehrere Personen in einer gemeinsamen Gefahr umgekommen,
so wird vermutet, daß keiner den anderen überlebt hat: keiner wird Erbe des
anderen.10)
V. Todeserklärung. Verschollenheit.1) — 1. Voraussetzungen.
Die Todeserklärung dient dazu, den fehlenden Beweis des Todes einer Person
in Fällen wahrscheinlichen Todes zu ersetzen, insbesondere für ver
chollene
Personen, d. h. solche, deren Aufenthalt unbekannt und über deren
Leben seit mindestens 10 Jahren keine Nachricht eingegangen ist. Sie können
schon nach 5 Jahren für tot erklärt werden, wenn sie das 70. Lebensjahr
vollendet hätten, und dürfen erst nach Ablauf desjenigen Jahres, in dem sie
das 31. Lebensjahr vollendet hätten, für tot erklärt werden. (Die Zeit der
Minderjährigkeit soll nicht mitzählen.) Die Frist von 10 und 5 Jahren beginnt ¬
mit dem Schlusse des letzten Jahres, in welchem der Verschollene den
vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat.
4) § 1716.
*) PStG. §§ 27, 65. — 2) §§ 1923, 2108, 2043. — 3) § 1912.
8) RG. 65, 277.
— *) §§ 2101, 2178. — ’) §§ 2109, 2162.
5) § 844; HaftpflG. § 3.
12) § 14.
3) PStG. §§ 56, 57, 65, 68.— *0) § 20. — 11) EG. 9 (Ausländer).