Objekt : Korn, Alfred: Handbuch des Zivilrechts mit Einschluß des Handels- und Wechselrechts

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Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.
richtige  Urkunde  auf  richterliche  Anordnung  berichtigt  und  die  fehlende
Urkunde  nachträglich  hergestellt  werden.1)  Geburtsfälle,  die  in  Preußen  vor
dem  1.  Okt.  1874  (Beginn  der  Standesämter)  zurückliegen,  werden  durch
den  Taufschein,  für  Juden  seit  1848  durch  Auszug  aus  dem  Geburtsregister
der  Juden  (beim  Amtsgerichte)  bewiesen.
III.  Vorsorge  für  Ungeborene.  Für  ungeborene,  aber  schon  erzeugte
Kinder  kann  für  den  Fall  ihrer  Geburt  Vorsorge  getroffen  werden.  Sie
können  zu  Erben  oder  Nacherben  eingesetzt  werden,  und  die  Auseinandersetzung ¬
  der  Erben  ist  ihretwegen  aufzuschieben.2)  Zur  Wahrung  ihrer  Rechte
kann  ihnen  ein  Pfleger  bestellt  werden.3)  —  Für  ein  noch  ungeborenes
uneheliches  Kind  hat  der  Vater  auf  Antrag  der  Mutter  den  zum  Unterhalte
für  die  ersten  3  Monate  nötigen  Unterhaltsbetrag  zu  hinterlegen.*)  —  Ersatzansprüche ¬
  bei  Tötung  des  Unterhaltspflichtigen  bleiben  den  ungeborenen,
schon  erzeugten  Kindern  des  Getöteten  vorbehalten.s)  Auch -
  noch  nicht
einmal  erzeugte  Kinder  können  als  Nacherben  oder  Vermächtnisnehmer  eingesetzt ¬
  werden,6)  müssen  aber  binnen  30  Jahren  nach  dem  Erbfall  erzeugt  werden.")
Eine  Hypothek  für  die  „künftige  Deszendenz“  kann  eingetragen  werden.8)
IV.  Tod.  Der  Tod  eines  Menschen  ist,  wie  die  Geburt,  von  dem  zu
beweisen,  der  ihn  behauptet.  Dazu  dient  die  Sterbeurkunde  des  Standesamts, ¬
  welche  die  Vermutung  der  Richtigkeit  für  sich  hat.  Jeder  Todesfall
ist  bei  Geldstrafe  spätestens  am  nächstfolgenden  Wochentage  dem  Standesamt
anzuzeigen.  Zur  Anzeige  verpflichtet  ist  das  Familienoberhaupt,  sonst  der
Wohnungsinhaber.  Der  Todesfall  kann  aber  auch  auf  jede  andere  Weise  als
durch  die  Sterbeurkunde  bewiesen  und  die  Urkunde  kann  auf  richterliche  Anordnung ¬
  berichtigt  werden.s
Sind  mehrere  Personen  in  einer  gemeinsamen  Gefahr  umgekommen,
so  wird  vermutet,  daß  keiner  den  anderen  überlebt  hat:  keiner  wird  Erbe  des
anderen.10)
V.  Todeserklärung.  Verschollenheit.1)  —  1.  Voraussetzungen.
Die  Todeserklärung  dient  dazu,  den  fehlenden  Beweis  des  Todes  einer  Person
in  Fällen  wahrscheinlichen  Todes  zu  ersetzen,  insbesondere  für  ver
chollene
Personen,  d.  h.  solche,  deren  Aufenthalt  unbekannt  und  über  deren
Leben  seit  mindestens  10  Jahren  keine  Nachricht  eingegangen  ist.  Sie  können
schon  nach  5  Jahren  für  tot  erklärt  werden,  wenn  sie  das  70.  Lebensjahr
vollendet  hätten,  und  dürfen  erst  nach  Ablauf  desjenigen  Jahres,  in  dem  sie
das  31.  Lebensjahr  vollendet  hätten,  für  tot  erklärt  werden.  (Die  Zeit  der
Minderjährigkeit  soll  nicht  mitzählen.)  Die  Frist  von  10  und  5  Jahren  beginnt ¬
  mit  dem  Schlusse  des  letzten  Jahres,  in  welchem  der  Verschollene  den
vorhandenen  Nachrichten  zufolge  noch  gelebt  hat.
4)  §  1716.
*)  PStG.  §§  27,  65.  —  2)  §§  1923,  2108,  2043.  —  3)  §  1912.
8)  RG.  65,  277.
—  *)  §§  2101,  2178.  —  ’)  §§  2109,  2162.
5)  §  844;  HaftpflG.  §  3.
12)  §  14.
3)  PStG.  §§  56,  57,  65,  68.—  *0)  §  20.  —  11)  EG.  9  (Ausländer).
            
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