VII. Kapitel.
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deren Bedingung durch den letzten Wechselinhaber (Präsentanten) ¬
vereitelt ist. Gleichwohl versagen die Anhänger der
Formalakttheorie diesen Gegenbeweis.
Nach der von uns vertretenen Auffassung dagegen ist die
Voraussetzung der condictio indebiti gegen den Nachmann gegeben, ¬
— mag auh dieser im guten Glauben gewesen sein,
wenn dem irrtümlich auf Grund eines Protestes einlösenden
Regressaten der Beweis gelingt, dass die sonst formvollendete
Protesturkunde dem wirklichen Sachverhalt widersprechende
Angaben enthält. Änders liegt das Verhältnis beim Acceptanten -
eines gefälschten Wechsels: die irrtümlich gezahlte Wechselsumme ¬
kann er von dem gutgläubigen entgeltlichen Erwerber
nicht zurückfordern, auch wenn von ihm die Fälschung bewiesen
wird. Beim Wechsel als Ausdruck einer bestimmten Willenserklärung ¬
bildet eben die Form einen selbständigen Obligationsgrund. ¬
Die Protestform ist dagegen das vom Verkehr als zweckmässig ¬
anerkannte und durch das Gesetz sanktionierte Hilfsmittel, ¬
also die formale Voraussetzung für den Nachweis, dass
die sachliche Voraussetzung für das Aufleben der Regresspflicht
(Nichterfolgen der gehörig gesuchten Wechselleistung) vorhanden ¬
ist. In diesem Thatumstand, worüber die Protesturkunde
referiert, liegt der wahre Regressgrund; der Protest als formale
Voraussetzung der Regressklage kommt nur daneben in Betracht, ¬
abgesehen natürlich vom Falle des Protesterlasses, wo
diese Voraussetzung cessiert.
Die Behauptung von Volkmar und Loewy, dass der Protest -
„ohne materielle causa debendi die Regresspflicht bedingt“
erweist sich als eine petitio principii. Denn wir können ihr
keinen anderen Sinn unterlegen, als dass die Form des Notariatsinstrumentes ¬
die Solennität der (erfolglosen) Präsentation er
setze. Nun ist zwar die Protestsolennität um der Präsentationssolennität ¬
willen eingeführt worden, wie wir schon hervorgehoben ¬
haben. Es kommt aber nicht lediglich auf die Erfüllung
der Protestform, vielmehr auf den dem Proteste zu Grunde
liegenden thatsächlichen Vorgang an, um das mit der Protesterhebung -
verknüpfte Wechselobligo in Wirksamkeit zu setzen.
In denselben Fehler verfällt Dernburg,*0) indem er dem
*) Preuss. Privatrecht, 5. Aufl. II § 97 S. 779, wo ausgeführt ist: „dasjenige, ¬
was zunächst nur als eine Beweisurkunde erscheint, sei zugleich selbstständige ¬
Bedingung von Regressverbindlichkeiten.“