Inhaltsverzeichnis : Leist, E.: ¬Der Wechselprotest und seine Reform

VII.  Kapitel.
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deren  Bedingung  durch  den  letzten  Wechselinhaber  (Präsentanten) ¬
  vereitelt  ist.  Gleichwohl  versagen  die  Anhänger  der
Formalakttheorie  diesen  Gegenbeweis.
Nach  der  von  uns  vertretenen  Auffassung  dagegen  ist  die
Voraussetzung  der  condictio  indebiti  gegen  den  Nachmann  gegeben, ¬
  —  mag  auh  dieser  im  guten  Glauben  gewesen  sein,
wenn  dem  irrtümlich  auf  Grund  eines  Protestes  einlösenden
Regressaten  der  Beweis  gelingt,  dass  die  sonst  formvollendete
Protesturkunde  dem  wirklichen  Sachverhalt  widersprechende
Angaben  enthält.  Änders  liegt  das  Verhältnis  beim  Acceptanten -
  eines  gefälschten  Wechsels:  die  irrtümlich  gezahlte  Wechselsumme ¬
  kann  er  von  dem  gutgläubigen  entgeltlichen  Erwerber
nicht  zurückfordern,  auch  wenn  von  ihm  die  Fälschung  bewiesen
wird.  Beim  Wechsel  als  Ausdruck  einer  bestimmten  Willenserklärung ¬
  bildet  eben  die  Form  einen  selbständigen  Obligationsgrund. ¬

Die  Protestform  ist  dagegen  das  vom  Verkehr  als  zweckmässig ¬
  anerkannte  und  durch  das  Gesetz  sanktionierte  Hilfsmittel, ¬
  also  die  formale  Voraussetzung  für  den  Nachweis,  dass
die  sachliche  Voraussetzung  für  das  Aufleben  der  Regresspflicht
(Nichterfolgen  der  gehörig  gesuchten  Wechselleistung)  vorhanden ¬
  ist.  In  diesem  Thatumstand,  worüber  die  Protesturkunde
referiert,  liegt  der  wahre  Regressgrund;  der  Protest  als  formale
Voraussetzung  der  Regressklage  kommt  nur  daneben  in  Betracht, ¬
  abgesehen  natürlich  vom  Falle  des  Protesterlasses,  wo
diese  Voraussetzung  cessiert.
Die  Behauptung  von  Volkmar  und  Loewy,  dass  der  Protest -
  „ohne  materielle  causa  debendi  die  Regresspflicht  bedingt“
erweist  sich  als  eine  petitio  principii.  Denn  wir  können  ihr
keinen  anderen  Sinn  unterlegen,  als  dass  die  Form  des  Notariatsinstrumentes ¬
  die  Solennität  der  (erfolglosen)  Präsentation  er
setze.  Nun  ist  zwar  die  Protestsolennität  um  der  Präsentationssolennität ¬
  willen  eingeführt  worden,  wie  wir  schon  hervorgehoben ¬
  haben.  Es  kommt  aber  nicht  lediglich  auf  die  Erfüllung
der  Protestform,  vielmehr  auf  den  dem  Proteste  zu  Grunde
liegenden  thatsächlichen  Vorgang  an,  um  das  mit  der  Protesterhebung -
  verknüpfte  Wechselobligo  in  Wirksamkeit  zu  setzen.
In  denselben  Fehler  verfällt  Dernburg,*0)  indem  er  dem
*)  Preuss.  Privatrecht,  5.  Aufl.  II  §  97  S.  779,  wo  ausgeführt  ist:  „dasjenige, ¬
  was  zunächst  nur  als  eine  Beweisurkunde  erscheint,  sei  zugleich  selbstständige ¬
  Bedingung  von  Regressverbindlichkeiten.“
            
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