Volltext : Schnell, Samuel Ludwig: Abhandlungen über verschiedene wichtige Theile des bernischen Civil-Rechts

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ubi  eadem  ratio,  ibi  eadem  dispositio  legis,  und
cessante  ratione  legis,  cessat  lex  ipsa  21).
Um  alles  in  wenige  Worte  zusammen  zu  fassen:
Unser  Gesetz  kennt  keine  andere  Interpretation,  als  die
grammatische  und  die  deklarative,  und  zway
beyde  aus  dem  Standpunkte  der  Unterthanen, ¬
  denen  das  Gesetz  gegeben  ist,  und  die  es  aufnehmen ¬
  muͤssen,  wie  es  ihnen  gegeben  wird;  nicht
aber  aus  dem  Standpunkte  des  Gesetzgebers,
an  dem  es  stand,  den  passendesten  Ausdruck  seines  Sinnes ¬
  zu  waͤhlen,  und  von  dem  die  Unterthauen  annehmen ¬
  sollen,  daß  er  es  wirklich  gethan  habe.
—
21)  S.  hierüber  treffliche,  obgleich  nicht  durchaus  mit  uns
übereinstimmende  Bemerkungen,  bey  Thibaut,  Theorie ¬
  der  logischen  Auslegung  des  römischen  Rechts,  2te
Ausgabe  Altona  1806;  und  bey  Weber,  systematische
Entwicklung  der  Lehre  von  der  natürlichen  Verbindlichkeit ¬
  rc.  §.  63  u.  64.
            
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