Volltext : Schnell, Samuel Ludwig: Abhandlungen über verschiedene wichtige Theile des bernischen Civil-Rechts

25
Meynung  zu  haben,  ist  jeder  Gerichtshof  aus  mehrern
Personen  zusammengesetzt.  Kennt  ein  Richter  den  Sinn,
den  der  Gesetzgeber  einem  zweydeutigen  Gesetze  beylegt,
weil  er  zufälliger  Weise  die  Absicht  erfuhr,  die  der
Gesetzgeber  bey  einem  bestimmten  Gesetze  gehabt  hat,
und  sieht  er  bey  der  Beurtheilung  eines  Rechtsfalls
ein,  daß  der  Buchstab  des  Gesetzes  den  Sinn  des  Gesetzgebers ¬
  nicht  richtig  ausdruͤckt;  so  darf  er  dem  ungeachtet ¬
  als  Richter  das  Gesetz  nicht  anders  verstehen, ¬
  als  wie  es  jeder  Staatsbuͤrger,  nach  den  darin
enthaltenen  Worten,  verstehen  mußte,  als  guter  Buͤrger ¬
  kann  er  den  Gesetzgeber  auf  den  fehlerhaften  Ausdruck ¬
  seines  Willens  aufmerksam  machen,  und  ihn  zu
einer  authentischen  Gesetz-Erklaͤrung  auffordern;  die
Interpretations=Theorie,  nach  welcher  der  Sinn  eines
Gesetzes  üͤber  seinen  Buchstaben  ausgedehnt,  oder  innerhalb ¬
  denselben  eingeschränkt  wird  (extensive
und  restrictive  Gesetzauslegung),  findet  also  nur  in
den  Fällen  ihre  Anwendung,  wo  die  öffentliche  Meynung ¬
  selbst  eine  solche  Auslegung  macht.  Z.  B.  daß
das  Gesetz,  welches  schlechtweg  den  Todtschlag  verbietet, ¬
  sich  auf  das  Vergiften  ausdehne,  aber  den
Todtschlag  aus  gerechter  Nothwehr  nicht  unter  sich
begreife;  in  allen  andern  Faͤllen  wird  sie,  wenn  sie  der
Absicht  des  Gesetzgebers  auch  noch  so  gemäß  ist,  zur
Ungerechtigkeit.  Was  von  der  ausdehnenden  und  einschraͤnkenden ¬
  Gesetz-Erklaͤrung  uͤberhaupt  gilt,  gilt  insbesonders ¬
  von  den  Grundsätzen  dieser  beyden  Erklärungsarten, =
  die  beynahe  in  jedermanns  Munde  sind;
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer