Volltext : Schnell, Samuel Ludwig: Abhandlungen über verschiedene wichtige Theile des bernischen Civil-Rechts

23
sentant  der  Urtheilskraft  des  Volks,  um  in  streitigen
Fällen  zu  erklären,  wie  die  öffentliche  Meynung  die
Regierung  hat,  so  befindet  es  sich  in  dem  rechtlichen
Zustande,  obgleich  von  diesem  Punkte  hinweg,  bis  zu
dem  Ideale  dieses  Zustandes  noch  ein  Fortschritt  ins
Unendliche  möglich  ist.  Je  festern  Grund  der  Glaube
gewinnt,  daß  die  Regierung  ihre  Gewalt  einzig  zum
Wohl  des  Staats  gebrauchen  werde,  um  so  fester  ist
auch  ihre  Gewalt  begründet,  und  da  diese  jedem  Unterthan ¬
  sein  Necht  auf  eine  gleiche  Weise  zusichert,  die
Pflicht  ,  derselben  in  keinem  Falle  zu  widerstehen.  Der
Grad  der  guten  öffentlichen  Meynung  von  dem  Gebrauche, ¬
  den  die  Regierung  von  der  ihr  anvertrauten
Gewalt  machen  werde,  zeigt  die  Stufe  auf  dem  Wege
zum  Ideale  an,  auf  der  eine  bestimmte  buͤrgerliche  Gesellschaft ¬
  steht.  Es  ist  also  Pflicht  des  Regenten,  diese
gute  Meynung  nicht  nur  durch  Worte,  sondern  durch
Thaten  zu  begründen.  Der  Regent  der  die  drey
Zweige  der  öffentlichen  Gewalt  alle  selbst  ausübt  oder
durch  Beamte  ausüben  läßt,  die  in  allen  ihren  Handlungen ¬
  unter  seinem  Einflusse  stehen,  ist  freylich  Regent: ¬
  allein  die  Meynung,  daß  er  in  dieser  Eigenschaft
bloß  das  allgemeine  Beßte  zu  bewerkstelligen  suchen, ¬
  und  von  allen  mit  diesem  im  Widerspruch  liegenden ¬
  Privat-Zwecken  absehen  werde,  wird  bey  weitem ¬
  nicht  einen  so  festen  Grund  haben,  als  sie  haben
würde,  wenn  er  es  einem  wohlgewählten,  von
seinem  Einflusse  ganz  unabhängigen  Volksausschusse
uberliesse,  das  Beduͤrfniß  des  Staates  in  allgemeinen
Regeln  (Gesetzen)  anzugeben,  und  einem  andern  eben
so  unabhängigen  Ausschusse  von  Rechtskundigen
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer