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sentant der Urtheilskraft des Volks, um in streitigen
Fällen zu erklären, wie die öffentliche Meynung die
Regierung hat, so befindet es sich in dem rechtlichen
Zustande, obgleich von diesem Punkte hinweg, bis zu
dem Ideale dieses Zustandes noch ein Fortschritt ins
Unendliche möglich ist. Je festern Grund der Glaube
gewinnt, daß die Regierung ihre Gewalt einzig zum
Wohl des Staats gebrauchen werde, um so fester ist
auch ihre Gewalt begründet, und da diese jedem Unterthan ¬
sein Necht auf eine gleiche Weise zusichert, die
Pflicht , derselben in keinem Falle zu widerstehen. Der
Grad der guten öffentlichen Meynung von dem Gebrauche, ¬
den die Regierung von der ihr anvertrauten
Gewalt machen werde, zeigt die Stufe auf dem Wege
zum Ideale an, auf der eine bestimmte buͤrgerliche Gesellschaft ¬
steht. Es ist also Pflicht des Regenten, diese
gute Meynung nicht nur durch Worte, sondern durch
Thaten zu begründen. Der Regent der die drey
Zweige der öffentlichen Gewalt alle selbst ausübt oder
durch Beamte ausüben läßt, die in allen ihren Handlungen ¬
unter seinem Einflusse stehen, ist freylich Regent: ¬
allein die Meynung, daß er in dieser Eigenschaft
bloß das allgemeine Beßte zu bewerkstelligen suchen, ¬
und von allen mit diesem im Widerspruch liegenden ¬
Privat-Zwecken absehen werde, wird bey weitem ¬
nicht einen so festen Grund haben, als sie haben
würde, wenn er es einem wohlgewählten, von
seinem Einflusse ganz unabhängigen Volksausschusse
uberliesse, das Beduͤrfniß des Staates in allgemeinen
Regeln (Gesetzen) anzugeben, und einem andern eben
so unabhängigen Ausschusse von Rechtskundigen