22
(Satz. 2. S. 445.) ansehen muß: in einem solchen Falle
soll er durch seine erste Entscheidung der zweifelhaften
Rechtsfrage einen Gerichtsgebrauch begründen,
und denselben bey künftigen Urtheilen genau befolgen,
bis der Gesetzgeber seine Meynung deutlicher erklärt
hat; damit sich die Gerichtshörigen überzeugen können, ¬
daß seine Urtheile nicht von subjektiven Bestimmungsgründen ¬
ausgehen, sondern nach Anleitung ¬
seines Gewissens ausgesprochen, und so sehr
seinen individuellen Ansichten von Recht und Unrecht
gemäß seyen, daß er seine eigenen Handlungen ¬
nach den denselben zu Grunde liegenden ¬
Maximen einrichte, und sie von Andern
darnach beurtheilen zu lassen geneigt sey.
Quod quisque juris in alterum statuerit, ut ipse
eodem jure utatur. Lib. 2. Tit. 2. Digest.
Die Interpretations=Theorie, welche die Juristen
aus einzelnen Bruchstuͤcken des roͤmischen Rechts zusammen ¬
getragen haben 19), macht den Richter zu
einem Beamten des Gesetzgebers, der ausmitteln
soll, was dieser bey einem Gesetze habe sagen wollen
und nicht gesagt hat, oder was er anders hätte
sagen sollen als er es gesagt hat, um seine Absicht zu
erreichen: dieses soll nun der Richter durchaus nicht
seyn, am allerwenigsten in einem Staate, wo die
Gewalten getheilt sind und er eine unabhängige ¬
Staatswürde bekleidet 20); er ist der Reprä19) ¬
Hofacker: Pr. jur. civ. §. 149. ff. Thibauts Pandekten=Recht. ¬
§. 41. ff.
20) Man erlaube mir mich hierüber in einer Anmerkung
etwas weitläuftiger zu erklären: Sobald ein Volk eine