Volltext : Schnell, Samuel Ludwig: Abhandlungen über verschiedene wichtige Theile des bernischen Civil-Rechts

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(Satz.  2.  S.  445.)  ansehen  muß:  in  einem  solchen  Falle
soll  er  durch  seine  erste  Entscheidung  der  zweifelhaften
Rechtsfrage  einen  Gerichtsgebrauch  begründen,
und  denselben  bey  künftigen  Urtheilen  genau  befolgen,
bis  der  Gesetzgeber  seine  Meynung  deutlicher  erklärt
hat;  damit  sich  die  Gerichtshörigen  überzeugen  können, ¬
  daß  seine  Urtheile  nicht  von  subjektiven  Bestimmungsgründen ¬
  ausgehen,  sondern  nach  Anleitung ¬
  seines  Gewissens  ausgesprochen,  und  so  sehr
seinen  individuellen  Ansichten  von  Recht  und  Unrecht
gemäß  seyen,  daß  er  seine  eigenen  Handlungen ¬
  nach  den  denselben  zu  Grunde  liegenden ¬
  Maximen  einrichte,  und  sie  von  Andern
darnach  beurtheilen  zu  lassen  geneigt  sey.
Quod  quisque  juris  in  alterum  statuerit,  ut  ipse
eodem  jure  utatur.  Lib.  2.  Tit.  2.  Digest.
Die  Interpretations=Theorie,  welche  die  Juristen
aus  einzelnen  Bruchstuͤcken  des  roͤmischen  Rechts  zusammen ¬
  getragen  haben  19),  macht  den  Richter  zu
einem  Beamten  des  Gesetzgebers,  der  ausmitteln
soll,  was  dieser  bey  einem  Gesetze  habe  sagen  wollen
und  nicht  gesagt  hat,  oder  was  er  anders  hätte
sagen  sollen  als  er  es  gesagt  hat,  um  seine  Absicht  zu
erreichen:  dieses  soll  nun  der  Richter  durchaus  nicht
seyn,  am  allerwenigsten  in  einem  Staate,  wo  die
Gewalten  getheilt  sind  und  er  eine  unabhängige ¬
  Staatswürde  bekleidet  20);  er  ist  der  Reprä19) ¬
  Hofacker:  Pr.  jur.  civ.  §.  149.  ff.  Thibauts  Pandekten=Recht. ¬
  §.  41.  ff.
20)  Man  erlaube  mir  mich  hierüber  in  einer  Anmerkung
etwas  weitläuftiger  zu  erklären:  Sobald  ein  Volk  eine
            
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