Metadaten : Geschichte, Quellen und Literatur des Württembergischen Privatrechts (2)

Form  und  Publication  der  Gesetze.  §.  84.
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und  gehörig  bekannt  gemacht  wurden.  Allein  zu  der  gehörigen ¬
  Bekanntmachung  forderte  der  Gesetzgeber  bei  Gesetzen
(wenn  sie  nicht  geradezu  den  Unterthanen  Handlungen  oder
Unterlassungen  vorschrieben)  nicht  durchaus  allgemeine  Bekanntmachung, ¬
  sollte  auch  das  Gesetz  sich  auf  die  rechtlichen
Wirkungen  der  Thätigkeit  der  Unterthanen  beziehen",  sondern ¬
  blos,  daß  es  denjenigen,  die  es  zu  vollziehen  hatten,  als
Wille  des  Königs  eröffnet  wurde.  Manche  Gesetze  wurden
deßhalb  blos  den  Gerichten  oder  auch  nur  einzelnen  Gerichten
bekannt  gemacht
Dagegen  wurde  für  gehörige  Bekanntmachung  der
Gesetze,  die  man  allgemein  bekannt  machen  wollte,  nunmehr
besser  Sorge  getragen.  Wie  wenig  hiefür  und  für  Zugänglichkeit ¬
  zu  den  publicirten  Gesetzen  in  den  früheren  Zeiten  gesorgt ¬
  und  wie  wenig  diesem  großen  Uebelstande  durch  Arbeiten ¬
  von  Privatpersonen  abgeholfen  wurde,  ist  S.  375  ff.  gezeigt ¬
  worden.  Hierin  schlug  König  Friedrich  einen  bessern
Weg  ein,  nur  daß  auch  hier  wieder  der  gute  Plan  des  Königs
von  den  Behörden  nicht  gehörig  ausgeführt  wurde.
Er  ordnete  durch  eine  V.O.  vom  22.  Jan.  1807  52  an,
daß  mit  dem  1.  März  1807  die  Gesetze  regelmäßig  in  einem
Gesetzesblatte  durch  den  Druck  bekannt  gemacht  werden
sollten.  Dieses  „Staats=  und  Regierungsblatt“  sollte
statt  aller  weiteren  Insinuation  zur  Bekanntmachung
alles  dessen  dienen,  was  auf  die  Verhältnisse  des  Staates  und
4)  Z.  B.  Festsetzung  des  Grades  der  Strafe  bei  (anderweit)  verbotenen =
  Handlungen.  Aehnliches  fand  sich  auch  in  andern  Staaten,  z.  B.  in
Sachsen.
5)  Vergl.  auch  unten  nach  Not.  7.  Beispiele  solcher  nicht  allgemein
bekannt  gemachter  Gesetze  aus  dieser  Periode  s.  §.  87  Not.  52,  §.  88
Not.  3.  Noch  häusiger  kamen  solche  nicht  allgemein  publicirte  Ausschreiben =
  im  Strafrechte  vor.  Auch  zu  den  Zeiten  des  Herzogthums  war  das
Gleiche  gar  nicht  selten;  namentlich  galten  die  nicht  promulgirten
Landtagsabschiede  als  Gesetz  (S.  361  Not.  1  vergl.  mit  S.  374  Not.
3);  ebenso  wurden  vielfach  authentische  Interpretationen  von  Gesetzen
nicht  allgemein  bekannt  gemacht.  Vergl.  S.  376  Not.  7.
5a)  Reg  Bl.  v.  1807  S.  1.  Vergl.  auch  Decr.  der  Commission  für
das  Reg.  Bl.  v.  5  Nov.  1810;  Reg.Bl.  S.  492.
            
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