Form und Publication der Gesetze. §. 84.
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und gehörig bekannt gemacht wurden. Allein zu der gehörigen ¬
Bekanntmachung forderte der Gesetzgeber bei Gesetzen
(wenn sie nicht geradezu den Unterthanen Handlungen oder
Unterlassungen vorschrieben) nicht durchaus allgemeine Bekanntmachung, ¬
sollte auch das Gesetz sich auf die rechtlichen
Wirkungen der Thätigkeit der Unterthanen beziehen", sondern ¬
blos, daß es denjenigen, die es zu vollziehen hatten, als
Wille des Königs eröffnet wurde. Manche Gesetze wurden
deßhalb blos den Gerichten oder auch nur einzelnen Gerichten
bekannt gemacht
Dagegen wurde für gehörige Bekanntmachung der
Gesetze, die man allgemein bekannt machen wollte, nunmehr
besser Sorge getragen. Wie wenig hiefür und für Zugänglichkeit ¬
zu den publicirten Gesetzen in den früheren Zeiten gesorgt ¬
und wie wenig diesem großen Uebelstande durch Arbeiten ¬
von Privatpersonen abgeholfen wurde, ist S. 375 ff. gezeigt ¬
worden. Hierin schlug König Friedrich einen bessern
Weg ein, nur daß auch hier wieder der gute Plan des Königs
von den Behörden nicht gehörig ausgeführt wurde.
Er ordnete durch eine V.O. vom 22. Jan. 1807 52 an,
daß mit dem 1. März 1807 die Gesetze regelmäßig in einem
Gesetzesblatte durch den Druck bekannt gemacht werden
sollten. Dieses „Staats= und Regierungsblatt“ sollte
statt aller weiteren Insinuation zur Bekanntmachung
alles dessen dienen, was auf die Verhältnisse des Staates und
4) Z. B. Festsetzung des Grades der Strafe bei (anderweit) verbotenen =
Handlungen. Aehnliches fand sich auch in andern Staaten, z. B. in
Sachsen.
5) Vergl. auch unten nach Not. 7. Beispiele solcher nicht allgemein
bekannt gemachter Gesetze aus dieser Periode s. §. 87 Not. 52, §. 88
Not. 3. Noch häusiger kamen solche nicht allgemein publicirte Ausschreiben =
im Strafrechte vor. Auch zu den Zeiten des Herzogthums war das
Gleiche gar nicht selten; namentlich galten die nicht promulgirten
Landtagsabschiede als Gesetz (S. 361 Not. 1 vergl. mit S. 374 Not.
3); ebenso wurden vielfach authentische Interpretationen von Gesetzen
nicht allgemein bekannt gemacht. Vergl. S. 376 Not. 7.
5a) Reg Bl. v. 1807 S. 1. Vergl. auch Decr. der Commission für
das Reg. Bl. v. 5 Nov. 1810; Reg.Bl. S. 492.