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nießungs=Recht auszuüben, so daß z. B. wenn ein
Sohn gewiße Güter (iure peculii adventitii) zu benutzen ¬
hat, die Mutter im Nahmen desselben dieses
Recht geltend machen, und sich den Ertrag davon selbst
zueignen darf c.); so müßte dieser erste Zweifel vollkommen =
verschwinden, wenn auch die Frage nicht nahmentlich ¬
durch das in der Note b. angeführte Gesetz entschieden ¬
wäre. Der 2te Zweifel betrifft nicht Bestandgelder =
überhaupt, sondern nur Bestandgelder von
Grundstücken, die nur zu bestimmten Zeiten
Früchte tragen. Da der Erblasser nicht erst durch
die Perception Eigenthümer der auf seinen Gütern wachsenden =
Früchte wird; so kann man nämlich fragen:
ob, wenn auch der Beständer noch keine Früchte bezogen =
hat, das Bestandgeld nicht wenigstens nach dem
Verhältniß der Zeit, welche der Erblasser an dem Verfluß =
der Bestandzeit im laufenden Jahr noch erlebt hat,
zwischen dem Erben des Eigenthümers und dem Nutznießer =
zu vertheilen sey? Aber das Recht des letztern,
den Beständer zu vertreiben, das er ja mit dem Tod
des Erblassers ausüben kann; seine Befugniß, auch die
von ihm nicht gepflanzten natürlichen Früchte sich zuzueignen ¬
(§. 31.), und der Ausspruch der Gesetze, daß
auch die Bestandgelder von vorher vermietheten Gütern
dem Nutznießer gehören d.), diese Gründe müssen auch
c.) Harpprecht D. de usufructu statutario materno.
p. 344. seqq.
d.) Die L. 59. §. 1. D. de usufructu alleg. ist ziemlich klar,
nur in der doppelten Clausel: „Si ipsae quoque specia„ ¬
liter comprehensae sint, und « nisi specialiter fue„rint ¬
exceptæe, scheint einige Dunkelheit zu liegen.
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