fullscreen : Bolley, Heinrich Ernst Ferdinand: Drey und dreyssig Aufsätze über Testamente, Erbschafts- und andere Theilungen, besonders Theilungs-Berechnungen, Gannt- und verwandte Rechts-Geschäfte für Rechts-Gelehrte und Schreiber

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nießungs=Recht  auszuüben,  so  daß  z.  B.  wenn  ein
Sohn  gewiße  Güter  (iure  peculii  adventitii)  zu  benutzen ¬
  hat,  die  Mutter  im  Nahmen  desselben  dieses
Recht  geltend  machen,  und  sich  den  Ertrag  davon  selbst
zueignen  darf  c.);  so  müßte  dieser  erste  Zweifel  vollkommen =
  verschwinden,  wenn  auch  die  Frage  nicht  nahmentlich ¬
  durch  das  in  der  Note  b.  angeführte  Gesetz  entschieden ¬
  wäre.  Der  2te  Zweifel  betrifft  nicht  Bestandgelder =
  überhaupt,  sondern  nur  Bestandgelder  von
Grundstücken,  die  nur  zu  bestimmten  Zeiten
Früchte  tragen.  Da  der  Erblasser  nicht  erst  durch
die  Perception  Eigenthümer  der  auf  seinen  Gütern  wachsenden =
  Früchte  wird;  so  kann  man  nämlich  fragen:
ob,  wenn  auch  der  Beständer  noch  keine  Früchte  bezogen =
  hat,  das  Bestandgeld  nicht  wenigstens  nach  dem
Verhältniß  der  Zeit,  welche  der  Erblasser  an  dem  Verfluß =
  der  Bestandzeit  im  laufenden  Jahr  noch  erlebt  hat,
zwischen  dem  Erben  des  Eigenthümers  und  dem  Nutznießer =
  zu  vertheilen  sey?  Aber  das  Recht  des  letztern,
den  Beständer  zu  vertreiben,  das  er  ja  mit  dem  Tod
des  Erblassers  ausüben  kann;  seine  Befugniß,  auch  die
von  ihm  nicht  gepflanzten  natürlichen  Früchte  sich  zuzueignen ¬
  (§.  31.),  und  der  Ausspruch  der  Gesetze,  daß
auch  die  Bestandgelder  von  vorher  vermietheten  Gütern
dem  Nutznießer  gehören  d.),  diese  Gründe  müssen  auch
c.)  Harpprecht  D.  de  usufructu  statutario  materno.
p.  344.  seqq.
d.)  Die  L.  59.  §.  1.  D.  de  usufructu  alleg.  ist  ziemlich  klar,
nur  in  der  doppelten  Clausel:  „Si  ipsae  quoque  specia„ ¬
  liter  comprehensae  sint,  und  «  nisi  specialiter  fue„rint ¬
  exceptæe,  scheint  einige  Dunkelheit  zu  liegen.
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