Volltext : Schneider, Gottlob: Konkurrenz und Reklame in der deutschen Lebensversicherung

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herrlichen  Gerichte,  welche  nun  einmal  als  Ausnahmsgerichte ¬
  betrachtet  werden  wollen,  so  gab  es  mit  Rücksicht
auf  die  verfassungsmässigen  Bestimmungen  keinen  andern
rechtlichen  Ausweg,  dieß  zu  bewirken,  als  entweder  durch
rwerbung  der  mit  der  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit  versehenen ¬
  Güter  für  den  Staat  oder  durch  Beförderung  des
Verzichtes  der  Gutsherrn  auf  die  Gerichtsbarkeit.  Hat  auch
die  Erwerbung,  deren  eben  erwähnt  worden  ist,  die  Beschränkung ¬
  nur  in  der  gegenseitigen  Willenseinigung  und
in  den  zur  Realisirung  nöthigen  Mitteln  und  Fonds;  so  ist
doch  hiedurch  die  Besorgniß  der  Auflösung  einer  eigenen
Standesklasse  nicht  aufgehoben,  vielmehr  Anlaß  zum  Mißtrauen ¬
  gegeben.  Es  würde  folglich  diese  Aufgabe  zur  beiderseitigen ¬
  Zufriedenheit  nur  dann  zu  bewerkstelligen  seyn,
wenn  eine  gesetzliche  Nachhilfe  eintritt,  und
gesetzlich  mit  der  Anerkennung  des  Rechtes
zugleich  ein  befriedigendes  Auskunftsmittel ¬
  zur  freiwilligen  Zurückgabe  der  Gerichtsbarkeit ¬
  an  den  Souverän  als  deren  Urquelle
dargeboten  wird.  Es  ist  nunmehr  gegeben  dieses
Mittel  —  durch  ein  neues  Gesetz,  und  dieses  einer
besondern  Beleuchtung  wohl  würdige  Ergebniß  selbst  ein
Dokument  —  des  Rechtes  und  des  Rechtssinnes.  —
Dritte  Abtheilung.
Von  der  Ablösung  der  Gerichtsbarkeit
oder  von  der  Verzichtleistung  auf  dieselbe
und  deren  rechtlichen  Folgen.
§.  158.
Bescheidung  früherer  Ständebeschwerden.
Unterm  21.  September  1829  (s.  oben  §.  121.
wurde  die  Bescheidung  der  an  die  Ständeversammlung  des
Reiches  gegen  das  Ministerium  gebrachten  Beschwerden
            
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