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rungsgeschäften auch andere Rechtsgeschäfte als der obrigkeitlichen Erlaubniß ¬
bedürftig erklärt *0).
Wie es in diesen und ähnlichen Fällen bezüglich der Wirkung nachfolgender ¬
Consensertheilung zu halten, hängt von der Vorfrage ab, ob
das betr. Geschäft ohne Dekret absolut nichtig ist oder nicht. Im ersteren ¬
Fall ist das Datum des Dekrets, im letzteren jenes des Abschlusses
das maßgebende.
§ 18.
B. Nachfolgende Einwilligung von Privatpersonen.
Die Befugniß, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, ist beschränkt durch
Privatperson zu erdie ¬
Nothwendigkeit, die Einwilligung einer andern
des Handelnden lieholen, ¬
entweder aus subjektiven in der Person
genden Gründen, oder aus objektiven Gründen d. h. wegen Mangels
der Fähigkeit, über das Objekt des Rechtsgeschäftes zu verfügen.
1. Aus subjektiven Gründen.
a) Curatelmäßige Personen.
Willensfähige Personen können unter Vormundschaft gestellt werden
wegen jugendlichen Alters, wegen Verschwendung") oder wegen durch
Krankheit oder sonstige Zustände (hohes Alter rc.)2) veranlaßter Unge
schicktheit zur Vermögensverwaltung. Der Fall der Vormundschaft wegen
jugendlichen Alters ist als Normalfall zuerst zu behandeln.
Die Römer unterschieden in dem Zwischenraum, der zwischen erlangter ¬
Willensfähigkeit, dem siebenten Jahre, und der Volljährigkeit, dem
*) Vgl. preuß. L.=R. Th. II. Tit. 18 §§ 238. 268. 440. 550. 660.
Aelterer sächs. Entw. §§ 1409. 1616. 1618. 1625—28. 1630. 1681. 1648.
1650. 1652. 1682.
Bürgerl. Gesetzb. f. das Königreich Sachsen. §§ 1867. 1870. 1917. 1919.
1921. 1924. 1925. 1931—1933. 1938. 1941—44. 1946. 1955. 1962. 1963. 1969.
*) Bezüglich der Wirkung der Prodigalitätserklärung sagt Brinz Pand. S. 45,
46: „Dem Verschwender wird durch die Interdiktion nicht nur die Dispositionsbefugniß,
sondern auch heute noch ein Stück Rechtsfähigkeit genommen. Vgl. v. Savigny Syst.
III. S. 88.
2) In Bayern wird den zur Todes- oder Zuchthausstrafe Verurtheilten die Verwaltung ¬
ihres Vermögens entzogen und einem Curator übertragen. Bay. St.=G.=B. von
1861. Art. 32.