Inhaltsverzeichnis : Seuffert, Lothar von: ¬Die Lehre von der Ratihabition der Rechtsgeschäfte

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rungsgeschäften  auch  andere  Rechtsgeschäfte  als  der  obrigkeitlichen  Erlaubniß ¬
  bedürftig  erklärt  *0).
Wie  es  in  diesen  und  ähnlichen  Fällen  bezüglich  der  Wirkung  nachfolgender ¬
  Consensertheilung  zu  halten,  hängt  von  der  Vorfrage  ab,  ob
das  betr.  Geschäft  ohne  Dekret  absolut  nichtig  ist  oder  nicht.  Im  ersteren ¬
  Fall  ist  das  Datum  des  Dekrets,  im  letzteren  jenes  des  Abschlusses
das  maßgebende.
§  18.
B.  Nachfolgende  Einwilligung  von  Privatpersonen.
Die  Befugniß,  ein  Rechtsgeschäft  vorzunehmen,  ist  beschränkt  durch
Privatperson  zu  erdie ¬
  Nothwendigkeit,  die  Einwilligung  einer  andern
des  Handelnden  lieholen, ¬
  entweder  aus  subjektiven  in  der  Person
genden  Gründen,  oder  aus  objektiven  Gründen  d.  h.  wegen  Mangels
der  Fähigkeit,  über  das  Objekt  des  Rechtsgeschäftes  zu  verfügen.
1.  Aus  subjektiven  Gründen.
a)  Curatelmäßige  Personen.
Willensfähige  Personen  können  unter  Vormundschaft  gestellt  werden
wegen  jugendlichen  Alters,  wegen  Verschwendung")  oder  wegen  durch
Krankheit  oder  sonstige  Zustände  (hohes  Alter  rc.)2)  veranlaßter  Unge
schicktheit  zur  Vermögensverwaltung.  Der  Fall  der  Vormundschaft  wegen
jugendlichen  Alters  ist  als  Normalfall  zuerst  zu  behandeln.
Die  Römer  unterschieden  in  dem  Zwischenraum,  der  zwischen  erlangter ¬
  Willensfähigkeit,  dem  siebenten  Jahre,  und  der  Volljährigkeit,  dem
*)  Vgl.  preuß.  L.=R.  Th.  II.  Tit.  18  §§  238.  268.  440.  550.  660.
Aelterer  sächs.  Entw.  §§  1409.  1616.  1618.  1625—28.  1630.  1681.  1648.
1650.  1652.  1682.
Bürgerl.  Gesetzb.  f.  das  Königreich  Sachsen.  §§  1867.  1870.  1917.  1919.
1921.  1924.  1925.  1931—1933.  1938.  1941—44.  1946.  1955.  1962.  1963.  1969.
*)  Bezüglich  der  Wirkung  der  Prodigalitätserklärung  sagt  Brinz  Pand.  S.  45,
46:  „Dem  Verschwender  wird  durch  die  Interdiktion  nicht  nur  die  Dispositionsbefugniß,
sondern  auch  heute  noch  ein  Stück  Rechtsfähigkeit  genommen.  Vgl.  v.  Savigny  Syst.
III.  S.  88.
2)  In  Bayern  wird  den  zur  Todes-  oder  Zuchthausstrafe  Verurtheilten  die  Verwaltung ¬
  ihres  Vermögens  entzogen  und  einem  Curator  übertragen.  Bay.  St.=G.=B.  von
1861.  Art.  32.
            
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