Volltext : Jahrbuch des gemeinen deutschen Rechts (Bd. 1 (1857))

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IV. Ätuhme

von dem Inhalt der Geseze ausgehend, einen Theil derselben schon
vor das Jahr 451 sezt, dann zwei eigentliche Revisionen und
Samlungen bald nach 500 und im I. 517 annimmt, endlich ein-
zelne Geseze, etwa die Additamente, in die Zeit von 517 bis 534
verlegt.
Diese, an Gründlichkeit gewiß vorzüglichere Ausführung würde
vielleicht allgeineinere Anerkennung gefunden haben, wenn der Vers,
nicht mit einer etwas kolossalen Naivität behauptet hätte: die Bur-
gundischen Könige hätten die bevorstehende Niederlage Attila's mit
solcher Sicherheit vorausgesehen, daß sie auch schon das Schlachtfeld
zum voraus zu bestimmen, und deshalb im Tit. 17 vorzuschreiben
vermögt hätten: alle Processe, welche nicht bis zur bevorstehenden
pugna inauriacensis (der großen Hunnenschlacht vom I. 451) er-
ledigt sein würden, sollen niedergeschlagen werden!
XVII. Auf der anderen Seite haben unsere Handschriftenver-
gleichungen noch zwei bisher unbekante Resultate ergeben, welche
zu O g h l o u' s Hypothese vortreflich zu stimmen scheinen: es hat
sich beim tit. 76 ein Datum aus dem Consulat des Probus
(513) und beim tit. 79 ein anderes post consulatum Se-
natoris, also aus dem I. 515 gefunden, mithin in einer der
chronologischen ganz entsprechenden Folge.
Nichts desto weniger ist aber doch gegen Fghlou's Versuch,
daS Consulat des Agapitus von 517 auf das I. 508 oder 512
zu verlegen, vor Allem der Cinwand zu erheben, daß seit Re
land's Bearbeitung der Fasten wohl Niemand mehr daran denkt
das vierte Consulat des Anastasius und das des Agapetus
anders als in das I. 517 zu sezen, und daß insbesondere für die-
sen Theil der bürgundisch en Geschichte jenes Jahr schon deshalb
festzuhalten ist, weil sie uns in der Chronik des Marius von
Avenches zugleich in unmittelbarer Verbindung mit den vollständig-
sten Consularfasten, welche wir aus dieser Zeit besizen, überliefert
wird. ">"

109) Daß auch nach anderen Ueberlieferungcn die überwiegenden Gründe

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