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und Expeditionen ausfertigen, bloß um den Bezug der Taxen
zu vergrößern, und welche nach den eintretenden Umständen be
sonders bei dem Landvolke ganz überflüssig sind 1). Jede Ueber
tretung wird bestraft 2). Die Vormerkung der Taxe hat auf dem
Concepte 2) und auch auf dem zuzustellenden Stücke zu erfol
gen 3), oder es ist eine besondere Note auszufertigen, welche
keines Stämpels bedarf *). Der Betrag kann sogleich bei Zu
stellung des Bescheides gefordert werden. Doch ist diese selbst,
wenn die Partei die Berichtigung der Taxe verweigert, nicht zu
verzögern
5). Gegen saumselige Parteien findet die Execution
Statt, und zwar durch Abnahme (Pfändung), auch Veräuße
rung der entbehrlichen Effecten 6)
). Im Falle einer in Tax
sachen eintretenden Beschwerde haben nur die politischen Behör
den zu entscheiden. Die Gerichtsbehörden sind dießfalls von al
lem Einflusse ausgeschlossen?).
1) Hofd. vom 22. December 1791 f. Oberösterr., Nr. 231. *2)
Hofd. vom 1. Mai 1794, Nr. 174. 3) Hofd. vom 19. April
1823, Nr. 1936. 4) Hofd. vom 29. März 1804, Nr. 660. 5)
Hofd. vom 16. Februar 1789, Nr. 972. 6) Taxpat. vom 1.
November 1781, §. 12, Nr. 28; und vom 13. September
1787, Nr. 717. Hofd. vom 21. Juli 1783, Nr. 160; vom 27.
Mai 1788. 7) Hofd. vom 21. Juli 1783, Nr. 160; vom 7.
April 1790, Nr. 7; vom 6. Juli 1790, Nr. 34; und vom
29. November 1790. Hofd. f. Böhm. vom 13. Juli 1792.
a) Die besondern für die einzelnen Provinzen bestehenden Vorschrif
ten werden im zweiten Theile erörtert.
b) Die Veräußerung hat nach Verlauf eines Monats bei einer im
Gerichtsbezirke kundgemachten Feilbietung öffentlich zu erfolgen.
Es wäre denn zu besorgen, daß die gepfändeten Gegenstände bei
längerem Aufbewahren verderben, in welchem Falle die Veräußerung
sogleich vorzunehmen ist. Nur in dem seltenen Falle, wenn der Tax
restant gar kein bewegliches, wohl aber ein unbewegliches Gut be
sitzt, kann die Execution auch auf letzteres geführt werden (Hofkanz
leid. vom 20. Juli 1827, Nr. 2293).
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