Volltext : ¬Die Forstverfassung, das Forstrecht und die Forstpolizei in den Provinzen Niederösterreich, Oberösterreich mit dem Salzkammergute und Salzburg, auch Steiermark, Illirien, Tirol, Böhmen, Mähren und Galizien (3)

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seie,  ist  in  den  §§.378—384  enthalten.  Wer  sich  dießfalls  eines
Frevels  schuldig  machet,  wird  bestrafet  (§§.  599-600).
*)  Hofdecret  v.  3.  Februar  1787.
2)  W.  O.  f.  Niederösterr.  v.  Jahre  1813  §.  63  f.  Salzburg.  W.
O.  f.  Mähren  §§.  2,  3.
3)  Anleitung  zur  Waldcultur.
§.  435.
Für  den  außerordentlichen  Nothfall  (Feuersbrünste  oder
Überschwemmungen)  soll  immer  ein  Theil  des  schlagbaren  Waldes ¬
  als  Reservat  verbleiben  *)  *).
1)  W.  O.  f.  Galizien  I.  f.  Krain  §.  37.
a)  In  Steiermark  sind  zu  diesem  Behufe  Waldtheile  gewidmet,  welche
Hoischachen  genannt  werden.  Es  ist  hinsichtlich  des  Flächenmaßes
ein  kleinerer  oder  größerer  Theil,  aus  welchen  weder  Scheiter-  und
Kohlenholz  geschlagen,  noch  gegraset  werden  darf.  Die  Hoischache
ist  ruhig  zu  belassen,  um  hieraus  im  Falle,  als  die  Ortschaft,  das
Eisenwerk  oder  eine  andere  Fabrik  durch  Brand,  auch  Überschwemmung ¬
  verunglückt  würde,  das  erforderliche  Bau-  und  Zimmerholz
erhalten  zu  können.
§.  436.
Den  größten  Nachtheil  füget  das  Verstümmeln  der
Bäume,  das  Herausziehen  junger  Stämme  zu.
Alte  Mißbräuche  und  Gewohnheiten  liegen  zum  Grunde.  So
ist  überhaupt  das  Abstümmeln  und  Ausgraben  der  jungen  Bäume
untersagt,  weil  dadurch  die  Aufnahme  des  Holzes  vermindert
und  dem  Publikum  viel  an  Brennmateriale  entzogen  wird  *)
Als  besonders  schädlich  wurde  das  Abgipfeln  der  Nadelhölzer
erklärt,  daher  verboten  (§.  461).  Dieser  Verbot  solle  dem
Volke  und  der  Schuljugend  publicirt  werden  2).  So  ist  auch
in  Steiermark  das  Aushauen,  Ausraufen  aller  jungen  Erdstämme ¬
  in  Wäldern  und  Stockrechten  zu  welchem  Gebrauch  immer ¬
  untersagt  *).
Von  diesem  allgemeinen  Verbote  ist  das  Abhauen  der
Aste  vom  Laubholze  ausgenommen,  weil  der  Baum,  wenn  ihm
die  Nebenäste  mit  Vorsicht  benommen  werden,  desto  mehr  in
die  Höhe  wächst:
            
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