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seie, ist in den §§.378—384 enthalten. Wer sich dießfalls eines
Frevels schuldig machet, wird bestrafet (§§. 599-600).
*) Hofdecret v. 3. Februar 1787.
2) W. O. f. Niederösterr. v. Jahre 1813 §. 63 f. Salzburg. W.
O. f. Mähren §§. 2, 3.
3) Anleitung zur Waldcultur.
§. 435.
Für den außerordentlichen Nothfall (Feuersbrünste oder
Überschwemmungen) soll immer ein Theil des schlagbaren Waldes ¬
als Reservat verbleiben *) *).
1) W. O. f. Galizien I. f. Krain §. 37.
a) In Steiermark sind zu diesem Behufe Waldtheile gewidmet, welche
Hoischachen genannt werden. Es ist hinsichtlich des Flächenmaßes
ein kleinerer oder größerer Theil, aus welchen weder Scheiter- und
Kohlenholz geschlagen, noch gegraset werden darf. Die Hoischache
ist ruhig zu belassen, um hieraus im Falle, als die Ortschaft, das
Eisenwerk oder eine andere Fabrik durch Brand, auch Überschwemmung ¬
verunglückt würde, das erforderliche Bau- und Zimmerholz
erhalten zu können.
§. 436.
Den größten Nachtheil füget das Verstümmeln der
Bäume, das Herausziehen junger Stämme zu.
Alte Mißbräuche und Gewohnheiten liegen zum Grunde. So
ist überhaupt das Abstümmeln und Ausgraben der jungen Bäume
untersagt, weil dadurch die Aufnahme des Holzes vermindert
und dem Publikum viel an Brennmateriale entzogen wird *)
Als besonders schädlich wurde das Abgipfeln der Nadelhölzer
erklärt, daher verboten (§. 461). Dieser Verbot solle dem
Volke und der Schuljugend publicirt werden 2). So ist auch
in Steiermark das Aushauen, Ausraufen aller jungen Erdstämme ¬
in Wäldern und Stockrechten zu welchem Gebrauch immer ¬
untersagt *).
Von diesem allgemeinen Verbote ist das Abhauen der
Aste vom Laubholze ausgenommen, weil der Baum, wenn ihm
die Nebenäste mit Vorsicht benommen werden, desto mehr in
die Höhe wächst: