168
a) Auch in den Saalforsten bestehen ausgebrochene Hofsachen, den
Unterthanen zur Bedeckung ihres Holzbedarfes zugelakt. Nach dem
Inhalte jener mit der k. baierischen Regierung errichteten Convention
hat letztere auf ihre Ansprüche, und besonders auch das Recht, die
Hofsachen nach ihrem Abtriebe wieder mit den Saalforsten zu vereinigen, ¬
verzichtet. Sie bleiben unwiderruflich bei den Gütern, welchen
sie zugetheilt sind, und werden unter der Aufsicht des k. k. österr.
Forstpersonals in ihrem Waldbestande erhalten (Conv. Atkl. XVII).
Fünftes Hauptstück.
Verpflichtungen, welche mit dem Besitze des
Waldbodens verbunden sind.
§. 344.
Diese Verpflichtungen sind bleibend, bestehen entweder in
jährlichen Abgaben, oder erneuern sich nur in bestimmten Zeitfristen. ¬
Sie betreffen das Verhältniß des Waldeigenthumes
I. zum Staate, auch
II. zum Grundherrn
III. zu dem Gemeindewesen, und können
IV. bleibende Privatabgaben sein.
Erster Abschnitt.
Lasten aus dem Verhältnisse zum Staate.
§. 345.
Sie bestehen vorzuͤglich in dem Beitrage zu den Staatsbedurfnissen ¬
oder Abtretung des Eigenthums= und Nutzungsrechtes
zum allgemeinen Besten, und haben zum Gegenstande:
1. die fortwährende Steuerverpflichtung;
2. die Abtretung des Eigenthums= und Nutzungsrechtes, so wie
3. den Beitrag zur Vorspann, auch
4. die Abgabe des Viertenpfennings.
1. Die Steuerverpflichtung.
2 Die Abtretung des Eigenthums und Nutzungsrechtes ¬
2).