Volltext : ¬Die Forstverfassung, das Forstrecht und die Forstpolizei in den Provinzen Niederösterreich, Oberösterreich mit dem Salzkammergute und Salzburg, auch Steiermark, Illirien, Tirol, Böhmen, Mähren und Galizien (2)

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a)  Auch  in  den  Saalforsten  bestehen  ausgebrochene  Hofsachen,  den
Unterthanen  zur  Bedeckung  ihres  Holzbedarfes  zugelakt.  Nach  dem
Inhalte  jener  mit  der  k.  baierischen  Regierung  errichteten  Convention
hat  letztere  auf  ihre  Ansprüche,  und  besonders  auch  das  Recht,  die
Hofsachen  nach  ihrem  Abtriebe  wieder  mit  den  Saalforsten  zu  vereinigen, ¬
  verzichtet.  Sie  bleiben  unwiderruflich  bei  den  Gütern,  welchen
sie  zugetheilt  sind,  und  werden  unter  der  Aufsicht  des  k.  k.  österr.
Forstpersonals  in  ihrem  Waldbestande  erhalten  (Conv.  Atkl.  XVII).
Fünftes  Hauptstück.
Verpflichtungen,  welche  mit  dem  Besitze  des
Waldbodens  verbunden  sind.
§.  344.
Diese  Verpflichtungen  sind  bleibend,  bestehen  entweder  in
jährlichen  Abgaben,  oder  erneuern  sich  nur  in  bestimmten  Zeitfristen. ¬

Sie  betreffen  das  Verhältniß  des  Waldeigenthumes
I.  zum  Staate,  auch
II.  zum  Grundherrn
III.  zu  dem  Gemeindewesen,  und  können
IV.  bleibende  Privatabgaben  sein.
Erster  Abschnitt.
Lasten  aus  dem  Verhältnisse  zum  Staate.
§.  345.
Sie  bestehen  vorzuͤglich  in  dem  Beitrage  zu  den  Staatsbedurfnissen ¬
  oder  Abtretung  des  Eigenthums=  und  Nutzungsrechtes
zum  allgemeinen  Besten,  und  haben  zum  Gegenstande:
1.  die  fortwährende  Steuerverpflichtung;
2.  die  Abtretung  des  Eigenthums=  und  Nutzungsrechtes,  so  wie
3.  den  Beitrag  zur  Vorspann,  auch
4.  die  Abgabe  des  Viertenpfennings.
1.  Die  Steuerverpflichtung.
2  Die  Abtretung  des  Eigenthums  und  Nutzungsrechtes ¬
  2).
            
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