Volltext : Handbuch des Civilrechts (2)

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§.  15.  und  16.  eod.,  so  auch  in  der  schlechthinigen ¬
  Gebung  eines  minder,  als  die  Hauptschuld, ¬
  werthen  Pfandstückes,  welche  nämlich
immer  wenigstens  als  Sicherung  einer  Partialzahlung ¬
  zu  betrachten  wäre  *),  die  stillschweigende ¬
  Agnition  der  Hauptschuld  liegt:  2.
dals  das  Gesetz  den  Zusatz  pro  mutuo  pecuniario ¬
  nicht  macht;  5.)  dass,  da  die  Hauptschuld ¬
  noch  rechtlich  existirt,  immer  aus  einer ¬
  Agnition  eines  Theiles,  in  so  ferne  diese
nicht  mit  einer  gleichzeitigen  Protestation  begleitet ¬
  ist,  die  Agnition  des  Ganzen  vermuthet ¬
  werden  muss.  Ob  hiergegen  folgende
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schreibe  ich  zurück:  „Beikommende  100  Thaler ¬
  habe  ich  mit  aller  Mühe  so  eben  aufgetrieben, ¬
  und  säume  daher  nicht,  dieselbe  Ihnen
zu  übermachen  etc.“  hier  bin  ich  doch  nun
aufs  Ganze  verbindlich,  weil  ich  partem  debiti ¬
  als  paterfamilias  gezahlt  habe.
*)  Diess  gegen  Doneau  (a.  a.  O.  Seite  617.),
Brunnemann  (Comment.  ad  Pand.  pag.  639.)
und  Faber  (Rational.  ad  l.  9.  D.  de  Scto  Maced. ¬
  T.  II.  pag.  109.).
            
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