Volltext : Theoretisch-praktischer Commentar über das positive Civilrecht des Kantons Bern (2)

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Weibel  S.  88.
des  Appellations=Tribunals  88  =89.
Weibergut  /  gefreytes  /  gehört  in  die  dritte  Klasse  der  GeldstagsAnsprachen =
  396.
Weibspersonen  sind  nicht  befugt  in  eigener  Person  vor  Gericht
aufzutreten  49.
als  Zeugen  252.
Widerklage,  läßt  das  bernische  Gesetz  nicht  zu  200.
3.
Zeit,  beschlossene,  163.
offene  ,  163.
Zeiteintheilung,
gerichtliche  163=165.
Zeitfristen,  siehe  Frist.
gesetzliche  ,  157.
richterliche,  157  =159.
Zeugen,  wie  sie  zu  Ausstellung  des  Zeugnisses  anzuhalten  261,  262.
Begriff  eines  Zeugen  245.
wie  manche  zu  einem  gültigen  Beweise  gehören  251=254.
beym  Augenschein  230.
ihre  Beeidigung  266=268.
glaubwürdige  251.
ihre  Liberation  268.
parteyische,  ihre  Arten  249=251.
worin  sie  von  Kunstverständigen  sich  unterscheiden  245.
ihre  Verpflichtungen  260  -262.
versprochene,  249.
verwerfliche,  251.
weibliche,  werden  zwey  für  einen  männlichen  erfordert  252,
Zeugenbeweis  245  =268.
ist  ein  historischer  245.
Zeugenfähigkeit  erklärt  245.
moralische,  abgehandelt  246=251.
physische  /  abgehandelt  246.
Zeugenverhör  256  -260.  264=  268.
Verrichtungen  des  Oberamtmanns  bey  demselben,  siehe  Zeugenverhör. =

vorläufiges,  bey  der  Beweisführung  zum  ewigen  Gedächtniß
362,  363.
            
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