Inhaltsverzeichnis : Hoffmann, Karl Heinrich Ludwig: ¬Die Domanial-Verwaltung des württembergischen Staats nach den bestehenden Normen und Grundsätzen

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Resultats  nicht  nur  alle  Erhebungs-Kosten  vom  rohen  Ertrag
in  Abzug,  sondern  auch,  in  Betracht,  daß  die  WeinzehntGefälle, ¬
  wenn  sie  nicht  vom  neuen  Most  erhoben  und  gehörig
sortirt  werden,  einen  geringeren  Werth  haben,  als  die  bürgerlichen ¬
  Weine,  je  nur  die  mittleren  bürgerlichen  Herbstpreise
mit  Abzug  des  fünften  Theils  in  Berechnung.
2)  Die  Pacht=Verträge  selbst  werden  nach  der  Anordnung ¬
  und  mit  Genehmigung  der  betreffenden  Finanz=Kammer
auf  jene  Grundlage  abgeschlossen.  Hiebei  wird  eines  Theils,
wegen  der  vollständigen  Berücksichtigung  möglicher  Unglücksfälle ¬
  in  den  zu  Grunde  liegenden  Ertrags-Berechnungen,  die
ausdrückliche  Bedingung  festgesetzt,  daß  den  Pächtern  kein
Nachlaß=Anspruch  irgend  einer  Art  zusteht.  Andern  Theils
wird  aber  zu  möglichster  Beseitigung  der  mit  dem  Kelterbetrieb ¬
  verbundenen  vielfachen  Nachtheile  die  weitere  Bedingung ¬
  angeknüpft,  daß  die  Gemeinden  da,  wo  die  Keltern
Staats=Eigenthum  sind,  solche  um  einen  dem  bisherigen,  aus
zwanzigjähriger  Durchschnitts=Berechnung  sich  ergebenden,
Rein=Ertrag  entsprechenden  Preis  käuflich  zu  übernehmen
haben.  Die  obenerwähnte  Bewilligung  einer  zeitlichen  Zehnt2 ¬
  F.  M.  Verf.  vom  6.  Nov.  1832  in  Christliebs  Repertorium
2r  Bd.  S.  411,  und  ungedr.  F.  M.  Verf.  vom  13.  Oct.  1833.
Eine  Berechnung  des  Zehnt=Ertrags  nach  dem  Durchschnitts=Erlös
aus  den  Gefällweinen  wäre  insofern  nicht  angemessen,  als  Gefällweinverkäufe ¬
  nicht  alle  Jahre  vorkommen  und  häufig  nur  die  geringsten ¬
  Reste  der  Gefällweine  verkauft  werden.
Dienst=Instr.  für  die  Kreis=Finanz=Kammern  §.  6  unter  a).  O.
a.  F.  M.  Verf.  vom  Nov.  1832.  Nähere  Vorschriften  über  den
Verkauf  der  Keltern  sind  enthalten  in  einer  ungedr.  F.  M.  Verf.
vom  15.  bis  29.  Mai  1821  und  13.  Juni  1822,  und  hievon  nur
zu  bemerken,  daß  hiebei  für  den  Fall  eines  etwa  später  wieder
eintretenden  Selbsteinzugs  der  Weinzehnten  die  Benützung  des
Kelternstübchens,  wenn  ein  solches  vorhanden  ist,  und  ein  ver¬
            
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