Volltext : Theoretisch-praktischer Commentar über das positive Civilrecht des Kantons Bern (2)

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dem  dadurch  an  seinem  Rechte  verletzten  Subjekte
verantwortlich  wird.
3.  Ein  vollkommenes  Gehör  für  beyde  streitenden ¬
  Theile.  Da  der  Staat  die  Rechte  aller
seiner  Botmässigkeit  unterworfenen  Subjekte  garantirt,
so  darf  keine  an  ihn  gelangte  Aufforderung  zum
Schutze  eines  gesetzlich  nicht  unwirksam  erklärten
Rechts  von  der  Hand  gewiesen  werden:  die  Regierung
soll  also  jedem  angeblich  Verletzten  den  Weg  Rechtens
eröffnen,  d.  h.  demselben  das  gerichtliche  Gehör  verschaffen. =
  Dieses  einseitige  Gehör  ist  jedoch  nicht  hinlänglich, =
  um  ein  für  den  angeblichen  Verletzer  verbindliches ¬
  Urtheil  darauf  zu  gründen,  weil  auch  seine
Rechte  unter  dem  Schutze  des  Staates  stehen,  und
er  bey  allem  Anschein  der  Begründtheit  der  gegen  ihn
erhobenen  Beschwerde,  gleichwohl  im  Stande  seyn
kann,  zu  erzeigen,  daß  dieselbe  unbegründet  oder  durch
neue  Thatsachen  *)  gehoben  sey:  mithin  muß  die
Regierung  auch  dem  Angeschuldigten  das  gerichtliche
Gehör  verschaffen  20),  ehe  das  Gericht  den  konkreten
Fall  mit  dem  Gesetze  vergleichen,  und  als  öffentliche  /
die  Urtheilskraft  der  streitenden  Subjekte  vertretende
Urtheilskraft,  ein  für  beyde  Theile  gleich  verbindliches
—
9)  Z.  B.  eine  Schuld  ,  durch  Bezahlung  oder  Abrechnung  rc.
2)  Audiatur  et  altera  pars.
            
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