Buch 1. Allgemeine Lehren. Abschn. 5. IV. Privilegien.
268
gemäß altem Recht am 1. Mai 1902; war er am 1. Mai 1875 zahlbar, so verjährt er
gemäß neuem Recht am 31. Dezember 1903. — 3. Die Wirkung der Verjährung folgt dem
neuen Recht.
IV. Verfügungen der Staatsgewalt.
§ 76.
Zu dem juristischen Thatbestande einer Rechtswirkung gehört oft eine
Verfügung der Staatsgewalt, welche den Eintritt der Rechtswirkung anordnet
oder zuläßt oder zum Abschluß bringt.
eine formelle Bedeutung:
1. a) In manchen Fällen hat diese Verfügung nur
sie hat blos den Zweck, festzustellen, daß die übrigen für die Rechtswirkung
erforderlichen Thatbestandsstücke verwirklicht sind. Als Beispiel sei die Verleihung ¬
des Bergwerkseigentums durch das Oberbergamt genannt.*) In Fällen
dieser Art haben die Beteiligten auf den Erlaß der Verfügung ein Recht,
freilich kein im Zivilprozeß zu verfolgendes Privatrecht, wohl aber ein im
Beschwerdewege oder u. U. im Verwaltungsstreitverfahren zu verfolgendes
entliches Recht.
b) In anderen Fällen hängt dagegen der Erlaß der Verfügung vom freien
Ermessen des zuständigen staatlichen Organs ab. Dann haben die Beteiligten
Als
kein Recht darauf. Die Verfügung heißt in diesen Fällen Privileg.
Beispiel sei die Bestätigung von Familienfideikommißstiftungen erwähnt, die
in Preußen durch den König oder das Oberlandesgericht erfolgt; ferner die
Ermächtigung zur Ausgabe von Geldpapieren auf den Inhaber, welche der
Zentralbehörde des Bundesstaates obliegt, in dessen Gebiet der Aussteller seinen
Wohnsitz hat. 2)
c) Schließlich giebt es Fälle, wo staatliche Verfügungen der beiden
soeben genannten Arten nebeneinander erforderlich sind. Als Beispiel sei der
Erwerb juristischer Persönlichkeit durch einen zum Vereinsregister angemeldeten
politischen Verein genannt: dieser Erwerb geschieht durch Nichterhebung eines
Widerspruchs seitens der Verwaltungsbehörde und durch Eintragung des
Vereins im Vereinsregister seitens des Amtsgerichts; hier ist die Nichterhebung
des Widerspruchs Privileg, während auf die Eintragung im Vereinsregister
der Verein ein Recht hat.3
d) Von welchen staatlichen Organen die Verfügung ausgeht, läßt sich nicht
allgemein bestimmen; schon die bisher genannten Beispiele zeigen, daß sehr
verschiedene Organe dabei in Frage kommen. Erwähnt sei nur noch, daß in
manchen Fällen die Privilegienerteilung der gesetzgebenden Gewalt vorbehalten
1) Preuß. Bergges. v. 24. 6. 65 § 22, 24.
2) Preuß. LR. II, 4 § 29, 62, 56; RGB. 795.
3) Siehe oben S. 98.