Metadaten : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich (1)

Buch  1.  Allgemeine  Lehren.  Abschn.  5.  IV.  Privilegien.
268
gemäß  altem  Recht  am  1.  Mai  1902;  war  er  am  1.  Mai  1875  zahlbar,  so  verjährt  er
gemäß  neuem  Recht  am  31.  Dezember  1903.  —  3.  Die  Wirkung  der  Verjährung  folgt  dem
neuen  Recht.
IV.  Verfügungen  der  Staatsgewalt.
§  76.
Zu  dem  juristischen  Thatbestande  einer  Rechtswirkung  gehört  oft  eine
Verfügung  der  Staatsgewalt,  welche  den  Eintritt  der  Rechtswirkung  anordnet
oder  zuläßt  oder  zum  Abschluß  bringt.
eine  formelle  Bedeutung:
1.  a)  In  manchen  Fällen  hat  diese  Verfügung  nur
sie  hat  blos  den  Zweck,  festzustellen,  daß  die  übrigen  für  die  Rechtswirkung
erforderlichen  Thatbestandsstücke  verwirklicht  sind.  Als  Beispiel  sei  die  Verleihung ¬
  des  Bergwerkseigentums  durch  das  Oberbergamt  genannt.*)  In  Fällen
dieser  Art  haben  die  Beteiligten  auf  den  Erlaß  der  Verfügung  ein  Recht,
freilich  kein  im  Zivilprozeß  zu  verfolgendes  Privatrecht,  wohl  aber  ein  im
Beschwerdewege  oder  u.  U.  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  verfolgendes
entliches  Recht.
b)  In  anderen  Fällen  hängt  dagegen  der  Erlaß  der  Verfügung  vom  freien
Ermessen  des  zuständigen  staatlichen  Organs  ab.  Dann  haben  die  Beteiligten
Als
kein  Recht  darauf.  Die  Verfügung  heißt  in  diesen  Fällen  Privileg.
Beispiel  sei  die  Bestätigung  von  Familienfideikommißstiftungen  erwähnt,  die
in  Preußen  durch  den  König  oder  das  Oberlandesgericht  erfolgt;  ferner  die
Ermächtigung  zur  Ausgabe  von  Geldpapieren  auf  den  Inhaber,  welche  der
Zentralbehörde  des  Bundesstaates  obliegt,  in  dessen  Gebiet  der  Aussteller  seinen
Wohnsitz  hat.  2)
c)  Schließlich  giebt  es  Fälle,  wo  staatliche  Verfügungen  der  beiden
soeben  genannten  Arten  nebeneinander  erforderlich  sind.  Als  Beispiel  sei  der
Erwerb  juristischer  Persönlichkeit  durch  einen  zum  Vereinsregister  angemeldeten
politischen  Verein  genannt:  dieser  Erwerb  geschieht  durch  Nichterhebung  eines
Widerspruchs  seitens  der  Verwaltungsbehörde  und  durch  Eintragung  des
Vereins  im  Vereinsregister  seitens  des  Amtsgerichts;  hier  ist  die  Nichterhebung
des  Widerspruchs  Privileg,  während  auf  die  Eintragung  im  Vereinsregister
der  Verein  ein  Recht  hat.3
d)  Von  welchen  staatlichen  Organen  die  Verfügung  ausgeht,  läßt  sich  nicht
allgemein  bestimmen;  schon  die  bisher  genannten  Beispiele  zeigen,  daß  sehr
verschiedene  Organe  dabei  in  Frage  kommen.  Erwähnt  sei  nur  noch,  daß  in
manchen  Fällen  die  Privilegienerteilung  der  gesetzgebenden  Gewalt  vorbehalten
1)  Preuß.  Bergges.  v.  24.  6.  65  §  22,  24.
2)  Preuß.  LR.  II,  4  §  29,  62,  56;  RGB.  795.
3)  Siehe  oben  S.  98.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer