Begriff der Bedingung. §. 36.
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dass das Vorhandensein des erklärten Vertragswillens *) in willkürlicher ¬
Weise von einem künftigen und ungewissen Umstande ablängig ¬
gemacht wird. Man erklärt zu wollen, wenn dieser Unistand ¬
eintritt, hingegen nicht zu wollen, wenn er ausbleibt.
Für
den letzten Fall wird demnach gar kein Wille als vorhanden erklärt?
§. 105 fg., Bekker Pandekten §. 115 fg., Wächter würtemb. Privatrecht
2.689 fg., Helm (Begriff und Eintheilung der Bedingungen nach dem österreichischen ¬
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch) in Zeitsch. f. österr. Rechtsgelehrsamkeit ¬
1825 I. 204 fg., Harum (Natur und Wirkung der unmöglichen
und unerlaubten Bedingungen nach österr. bürgerlichem Recht) in Haimerl's
Magazin 6. 157 fg., Dworzak in Haimerl's Vierteljahresschrift 15. 235 fg.,
Unger österreichisches Privatrecht 2. 56 fg., Schiffner österr. Civilrecht 1, 5.
62 fg., Burckhard österreichisches Privatrecht 2. 316 fg., Krainz System d.
österreichischen Privatrechts 1. 84 fg., 345 fg.
*) Nicht der Umfang des Willens, wie Savigny Syst. 3. 99, 120 meint.
und wogegen Fitting Arch. 39.308 und Unger Pr. R. 2.57 Note 3 sich ausgesprochen ¬
haben.
2) Dass von der Bedingung die Existenz des Willens abhängig gemacht
wird (vgl. 1. 63 §. 7 D. 26. 1: nisi expleta sit conditio, — neque —
voluit),
nehmen an: Huschke Zeitsch. f. Civ. u. Pr. 15. 248. Fitting Arch. 39. 332.
336 fg., 349, Windscheid Voraussetzung 44. 143, Vangerow P. §. 93 Anm. 1.
Arndts P. §. 66, Brinz P. 2. 1443 fg., Dworzak 235. Unger Pr. R. 2. 56
Noten 3 u. 6, 68 fg., Note 3, Schiffner 63 Note 7. Krainz 85 Note 2; dafür
spricht auch die Textirung des §. 1083 a. b. G. B., da unter Wirklichkeit (im
Giegensatze zu Wirksamkeit) wohl nur die Existenz des Vertrages zu verstehen
ist, Unger Pr. R. 2. 70 Note 58. Dagegen soll nach Savigny Syst. 3. 121,
Boecking P. §. 111, Schönmann a. a. 0. 42 fg., 52 fg., Zenthoefer a. a. O.
248, Keller P. §. 51 nur das Dasein des Rechtsverhältnisses, oder (was dasselbe
ist) nach Römer bedingte Novation 82 fg., Eisele Arch. 50. 263 fg., Hofmann
titulus und modus acquirendi 102 Note 99, Scheurl 75 fg., Karlowa 79 fg..
Marsson Natur d. Vertragsofferte 46 fg., Windscheid P. §. 86 Note 3 a.
Helm 211 und wohl auch nach Burckhard a. a. O. das Dasein des Gewollten.
oder es sollen nach Adickes 16 fg., Ennecerus Rechtsg. 177 fg., Dernburg
P. 1 §. 105 u. Bekker P. §. 115 die rechtlichen Wirkungen von der Bedingung
abhängen und nicht der Wille selbst; denn der Wille entstehe durch eine Bewegung ¬
der Willenskräfte des Menschen, diese wird aber nicht durch das später
eintretende, die Bedingung bildende Ereigniss erzeugt, der Wille muss vielmehr
schon früher vorhanden gewesen sein. so dass also das Dasein des Willens nicht
von der Bedingung abhängen könne, s. aber gegen diese Argumentation bes.
Unger Pr. R. 6. 68 fg. Note 3, welcher bemerkt, dass vor dem Eintreten der
Bedingung allerdings ein Wille, aber nur ein bedingter Wille bestehe, so dass
also ein Wille nur für einen gewissen Fall vorhanden ist, „das sich Setzen des
Willens als Thatsache (Act) ist allerdings unbeschränkbar, er wird gesetzt oder
nicht gesetzt, aber das Gesetztsein ist beschränkbar, indem der Wille sowohl alunabhängiger ¬
kategorischer) als als abhängiger (hypothetischer) gesetzt werden