Volltext : ¬Das oesterreichische Obligationenrecht (1)

Begriff  der  Bedingung.  §.  36.
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dass  das  Vorhandensein  des  erklärten  Vertragswillens  *)  in  willkürlicher ¬
  Weise  von  einem  künftigen  und  ungewissen  Umstande  ablängig ¬
  gemacht  wird.  Man  erklärt  zu  wollen,  wenn  dieser  Unistand ¬
  eintritt,  hingegen  nicht  zu  wollen,  wenn  er  ausbleibt.
Für
den  letzten  Fall  wird  demnach  gar  kein  Wille  als  vorhanden  erklärt?
§.  105  fg.,  Bekker  Pandekten  §.  115  fg.,  Wächter  würtemb.  Privatrecht
2.689  fg.,  Helm  (Begriff  und  Eintheilung  der  Bedingungen  nach  dem  österreichischen ¬
  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuch)  in  Zeitsch.  f.  österr.  Rechtsgelehrsamkeit ¬
  1825  I.  204  fg.,  Harum  (Natur  und  Wirkung  der  unmöglichen
und  unerlaubten  Bedingungen  nach  österr.  bürgerlichem  Recht)  in  Haimerl's
Magazin  6.  157  fg.,  Dworzak  in  Haimerl's  Vierteljahresschrift  15.  235  fg.,
Unger  österreichisches  Privatrecht  2.  56  fg.,  Schiffner  österr.  Civilrecht  1,  5.
62  fg.,  Burckhard  österreichisches  Privatrecht  2.  316  fg.,  Krainz  System  d.
österreichischen  Privatrechts  1.  84  fg.,  345  fg.
*)  Nicht  der  Umfang  des  Willens,  wie  Savigny  Syst.  3.  99,  120  meint.
und  wogegen  Fitting  Arch.  39.308  und  Unger  Pr.  R.  2.57  Note  3  sich  ausgesprochen ¬
  haben.
2)  Dass  von  der  Bedingung  die  Existenz  des  Willens  abhängig  gemacht
wird  (vgl.  1.  63  §.  7  D.  26.  1:  nisi  expleta  sit  conditio,  —  neque  —
voluit),
nehmen  an:  Huschke  Zeitsch.  f.  Civ.  u.  Pr.  15.  248.  Fitting  Arch.  39.  332.
336  fg.,  349,  Windscheid  Voraussetzung  44.  143,  Vangerow  P.  §.  93  Anm.  1.
Arndts  P.  §.  66,  Brinz  P.  2.  1443  fg.,  Dworzak  235.  Unger  Pr.  R.  2.  56
Noten  3  u.  6,  68  fg.,  Note  3,  Schiffner  63  Note  7.  Krainz  85  Note  2;  dafür
spricht  auch  die  Textirung  des  §.  1083  a.  b.  G.  B.,  da  unter  Wirklichkeit  (im
Giegensatze  zu  Wirksamkeit)  wohl  nur  die  Existenz  des  Vertrages  zu  verstehen
ist,  Unger  Pr.  R.  2.  70  Note  58.  Dagegen  soll  nach  Savigny  Syst.  3.  121,
Boecking  P.  §.  111,  Schönmann  a.  a.  0.  42  fg.,  52  fg.,  Zenthoefer  a.  a.  O.
248,  Keller  P.  §.  51  nur  das  Dasein  des  Rechtsverhältnisses,  oder  (was  dasselbe
ist)  nach  Römer  bedingte  Novation  82  fg.,  Eisele  Arch.  50.  263  fg.,  Hofmann
titulus  und  modus  acquirendi  102  Note  99,  Scheurl  75  fg.,  Karlowa  79  fg..
Marsson  Natur  d.  Vertragsofferte  46  fg.,  Windscheid  P.  §.  86  Note  3  a.
Helm  211  und  wohl  auch  nach  Burckhard  a.  a.  O.  das  Dasein  des  Gewollten.
oder  es  sollen  nach  Adickes  16  fg.,  Ennecerus  Rechtsg.  177  fg.,  Dernburg
P.  1  §.  105  u.  Bekker  P.  §.  115  die  rechtlichen  Wirkungen  von  der  Bedingung
abhängen  und  nicht  der  Wille  selbst;  denn  der  Wille  entstehe  durch  eine  Bewegung ¬
  der  Willenskräfte  des  Menschen,  diese  wird  aber  nicht  durch  das  später
eintretende,  die  Bedingung  bildende  Ereigniss  erzeugt,  der  Wille  muss  vielmehr
schon  früher  vorhanden  gewesen  sein.  so  dass  also  das  Dasein  des  Willens  nicht
von  der  Bedingung  abhängen  könne,  s.  aber  gegen  diese  Argumentation  bes.
Unger  Pr.  R.  6.  68  fg.  Note  3,  welcher  bemerkt,  dass  vor  dem  Eintreten  der
Bedingung  allerdings  ein  Wille,  aber  nur  ein  bedingter  Wille  bestehe,  so  dass
also  ein  Wille  nur  für  einen  gewissen  Fall  vorhanden  ist,  „das  sich  Setzen  des
Willens  als  Thatsache  (Act)  ist  allerdings  unbeschränkbar,  er  wird  gesetzt  oder
nicht  gesetzt,  aber  das  Gesetztsein  ist  beschränkbar,  indem  der  Wille  sowohl  alunabhängiger ¬
  kategorischer)  als  als  abhängiger  (hypothetischer)  gesetzt  werden
            
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