Volltext : ¬Der bayerische Civilproceß (2)

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IV.  Buch  I.  Theil  I.  Abschnitt  3.  Yptst.  §.  304.  Hinterlegungstagfahrt.
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-  -  —  —--Wird -
  von  Seite  des  erschienenen  Theils  die  Antragstellung  unterlassen, ¬
  so  ist  auch  in  diesem  Falle  die  Streichung  der  Sache  anzuordnen ¬
  23),  weil  dann  der  nichthandelnde  Anwalt  als  nicht  erschienen
zu  betrachten  ist2*),  circumductio  termini.
Unterläßt  von  beiden  erschienenen  Anwälten  der  Eine  die  Hinterlegung, ¬
  so  ist  er  als  nicht  erschienen  zu  betrachten.  Artikel  253.
Vertagung  der  Hinterlegungstagfahrt25)
Sind  bei  dem  Aufruf  der  Sache  alle  aufgestellten  Anwälte  erschienen, ¬
  so  ist,  wenn  dieselben  zur  Hinterlegung  der  Anträge
bereit  sind,  hiezu  als  zum  Zwecke  der  Tagfahrt  zu  schreiten.
Besteht  aber  diese  Bereitwilligkeit  nicht,  so  kann  unter  gewissen
Voraussetzungen  die  Tagfahrt  auf  einen  späteren  Tag  verlegt
werden.
Will  Vertagung  nachgesucht  werden,  so  ist  ein  Vertagungsbegehren, ¬
  ein  parteilicher  Vertagungsantrag  zu  stellen,  wenn  nicht
von  Amtswegen  vertagt  wird.  Will  ein  Anwalt,  obwohl  nach  den
vorliegenden  Umständen  des  Falles  Vertagung  selbst  ohne  Einwilligung ¬
  des  Gegners  angeordnet  werden  müßte,  gleichwohl  die  Anträge
hinterlegen,  so  besteht  hiegegen  kein  Hinderniß?s
Anlangend  die  Form  des  Vertagungsantrages,  so  ist  die  Vertagung ¬
  sogleich  nach  dem  Aufrufe  und  zwar,  wenn  nicht  eine  weitere
Entscheidung  des  Gerichts  verlangt  wird,  mündlich  zu  beantragen?"
Würde  aber  noch  eine  weitere  Entscheidung  des  Gerichts  mitverlangt ¬
  z.  B.  über  Leistung  von  Kosten-  und  Schadenersatz  oder  über
Actenrückgabe  nach  Artikel  174,  so  ist  das  Begehren  wie  alle  anderen
Anträge  schriftlich  zu  stellen  28)
In  Ansehung  der  Vertagungsgründe  werden  die  Fälle
unterschieden,  in  welchen  Vertagung  unter  allen  Umständen  bewilligt
werden  muß,  und  jene  Fälle,  in  welchen  nach  richterlichem  Ermessen
(generalis  clausula)  Vertagung  eintreten  kann.
Dem  Vertagungsbegehren  muß  entsprochen  werden:
wenn  der  Gegenanwalt  einwilligt.  Hierin  unterscheidet  sich  die
Hinterlegungs=  von  der  Verhandlungstagfahrt.  Bei  letzterer  genügt ¬
  die  Einwilligung  der  Gegenpartei  allein  nicht  zur  Vertagung,
es  müssen  außerdem  noch  erhebliche  Gründe  dafür  vorhanden  sein
(vgl.  Artikel  249);  denn  hier  hat  die  Verhandlung  schon  begonnen. ¬
  Wann  diese  fortgesetzt  und  beendigt  werden  soll,  kann  nicht
mehr  von  der  Willkür  der  Parteien  bestimmt  werden,  da  solche
die  Abwickelung  des  gerichtlichen  Geschäftsgangs  stören  müßte.
Nur  in  Bezug  auf  gänzliche  Streichung  der  Sache  sind  die  Parteien ¬
  allein  noch  dispositionsfreie  Herren  des  Rechtsstreits.  Die
Artikel  241  Absatz  2  Pr.  O.
Artikel  253  Pr.  O.
Ueber  Vertagungen  im  Allgemeinen  vgl.  §.  271.
Abg.  Prot.  II,  31.
27)  Artikel  242  Absatz  1  Pr.  O.
28)  Abg.  Prot.  II,  31.
            
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