108
IV. Buch I. Theil I. Abschnitt 3. Yptst. §. 304. Hinterlegungstagfahrt.
---—
- - — —--Wird -
von Seite des erschienenen Theils die Antragstellung unterlassen, ¬
so ist auch in diesem Falle die Streichung der Sache anzuordnen ¬
23), weil dann der nichthandelnde Anwalt als nicht erschienen
zu betrachten ist2*), circumductio termini.
Unterläßt von beiden erschienenen Anwälten der Eine die Hinterlegung, ¬
so ist er als nicht erschienen zu betrachten. Artikel 253.
Vertagung der Hinterlegungstagfahrt25)
Sind bei dem Aufruf der Sache alle aufgestellten Anwälte erschienen, ¬
so ist, wenn dieselben zur Hinterlegung der Anträge
bereit sind, hiezu als zum Zwecke der Tagfahrt zu schreiten.
Besteht aber diese Bereitwilligkeit nicht, so kann unter gewissen
Voraussetzungen die Tagfahrt auf einen späteren Tag verlegt
werden.
Will Vertagung nachgesucht werden, so ist ein Vertagungsbegehren, ¬
ein parteilicher Vertagungsantrag zu stellen, wenn nicht
von Amtswegen vertagt wird. Will ein Anwalt, obwohl nach den
vorliegenden Umständen des Falles Vertagung selbst ohne Einwilligung ¬
des Gegners angeordnet werden müßte, gleichwohl die Anträge
hinterlegen, so besteht hiegegen kein Hinderniß?s
Anlangend die Form des Vertagungsantrages, so ist die Vertagung ¬
sogleich nach dem Aufrufe und zwar, wenn nicht eine weitere
Entscheidung des Gerichts verlangt wird, mündlich zu beantragen?"
Würde aber noch eine weitere Entscheidung des Gerichts mitverlangt ¬
z. B. über Leistung von Kosten- und Schadenersatz oder über
Actenrückgabe nach Artikel 174, so ist das Begehren wie alle anderen
Anträge schriftlich zu stellen 28)
In Ansehung der Vertagungsgründe werden die Fälle
unterschieden, in welchen Vertagung unter allen Umständen bewilligt
werden muß, und jene Fälle, in welchen nach richterlichem Ermessen
(generalis clausula) Vertagung eintreten kann.
Dem Vertagungsbegehren muß entsprochen werden:
wenn der Gegenanwalt einwilligt. Hierin unterscheidet sich die
Hinterlegungs= von der Verhandlungstagfahrt. Bei letzterer genügt ¬
die Einwilligung der Gegenpartei allein nicht zur Vertagung,
es müssen außerdem noch erhebliche Gründe dafür vorhanden sein
(vgl. Artikel 249); denn hier hat die Verhandlung schon begonnen. ¬
Wann diese fortgesetzt und beendigt werden soll, kann nicht
mehr von der Willkür der Parteien bestimmt werden, da solche
die Abwickelung des gerichtlichen Geschäftsgangs stören müßte.
Nur in Bezug auf gänzliche Streichung der Sache sind die Parteien ¬
allein noch dispositionsfreie Herren des Rechtsstreits. Die
Artikel 241 Absatz 2 Pr. O.
Artikel 253 Pr. O.
Ueber Vertagungen im Allgemeinen vgl. §. 271.
Abg. Prot. II, 31.
27) Artikel 242 Absatz 1 Pr. O.
28) Abg. Prot. II, 31.