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IV. Buch 1. Theil I. Abschnitt 3. Hptst. §. 304. Hinterlegungstagfahrt.
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geworden, -
wegen dessen es sich veranlasst findet, die Sache zu vertagen, ¬
so ist die Streichung vom Hauptverzeichniß zu verfügen 13)
in Anwendung des Grundsatzes „wo kein Kläger, da ist auch
kein Richter
Die Sache wird als nicht anhängig geworden, als
nicht angemeldet betrachtet!*), kann folgerecht nur dann wieder zur
Sitzung gebracht werden, wenn sie neuerdings angemeldet worden
ist. Allerdings ist die Wiederanmeldung zu jeder Zeit zulässig. Allein
die Sache wird wie eine neueingetragene behandelt; nur der wiederholten
Zustellung motivirter Anträge bedarf es nicht, wenn solche bereits
früher stattgefunden hat'5). Diese Vorschrift soll dem Uebelstande
vorbeugen, welcher aus häufigem Circumduciren der Tagfahrten
hat
den gerichtlichen Geschäftsgang droht. Bezügliche Vormerkung
im Hauptverzeichniß zu erfolgen, wenn die anwesenden Anwälte erklären, ¬
daß die Sache durch Vergleich, Abstand 2c. 2c. erledigt
sei 10
Als nicht erschienen ist auch der Anwalt zu betrachten, welcher in
der Sitzung zwar gegenwärtig ist, aber, sei es überhaupt oder nach
Verwerfung eines Vertagungsbegehrens, keinen Antrag hinterlegt!?
so ist
Denn, wenn der persönlich anwesende Anwalt nicht handelt
Dies
dies gerade so viel, als ob er überhaupt nicht anwesend wäre.
liegt im technischen Begriffe des „Erscheinens" 18
ist,
Die Vertagung, im Falle keiner der Anwälte erschienen
rechtfertigt sich nur, wenn eine Verhinderung am Erscheinen
aus
Seite mindestens eines Anwalts notorisch ist, z. B. die notorische
plötzliche Erkrankung eines Anwalts, während Nichts auf eine inzwischen ¬
eingetretene Erledigung der Sache deutet. Mit solcher Vertagung ¬
soll nur die außerdem doch eintretende Wiederanmeldung
der Sache verhütet werden*9). Von der Vertagung hat der Gerichtsschreiber ¬
dem bisher betreibenden Theile Mittheilung zu machen und
dieser dann den Gegner nach Artikel 252 laden zu lassen.
Einseitige Verhandlung
Ist nur ein Anwalt oder von mehreren aufgestellten Anwälten
nur ein Theil erschienen, so soll, wenn nicht besondere Verhältnisse
entgegenstehen, sofort Antrag nach Hpst. VIII der Proceßordnung
d. h. auf Erlassung eines Urtheils nach Maßgabe der Bestimmungen ¬
über Versäumung gestellt werden 20
In der Regel wird dies ein Versäumungsurtheil, es kann aber
auch ein Verbindungsurtheil sein 21). Ersternfalls ist das Urtheil
nicht unter allen Umständen ein Endurtheil?2)
Artikel 241 Absatz 1 Pr. O.
Abg. Prot. II, 29.
Artikel 255 Pr. O.
Vgl. §. 301.
Abg. Prot. II, 30.
Irtikel 253 Pr. O.
Abg. Prot. IV, 72—73.
Vgl. §. 303.
Abg. Prot. II, 29.
Artikel 241 Absatz 2 Pr. O.
21
Abg. Prot. II, 30 und 119. Vgl. Artikel 316—318, 523 Pr. O. Das Nähere
gehört in das VIII. Buch.
22) Vgl. Artikel 324 Absatz 2 Pr. O.