Volltext : ¬Der bayerische Civilproceß (2)

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IV.  Buch  1.  Theil  I.  Abschnitt  3.  Hptst.  §.  304.  Hinterlegungstagfahrt.
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geworden, -
  wegen  dessen  es  sich  veranlasst  findet,  die  Sache  zu  vertagen, ¬
  so  ist  die  Streichung  vom  Hauptverzeichniß  zu  verfügen  13)
in  Anwendung  des  Grundsatzes  „wo  kein  Kläger,  da  ist  auch
kein  Richter
Die  Sache  wird  als  nicht  anhängig  geworden,  als
nicht  angemeldet  betrachtet!*),  kann  folgerecht  nur  dann  wieder  zur
Sitzung  gebracht  werden,  wenn  sie  neuerdings  angemeldet  worden
ist.  Allerdings  ist  die  Wiederanmeldung  zu  jeder  Zeit  zulässig.  Allein
die  Sache  wird  wie  eine  neueingetragene  behandelt;  nur  der  wiederholten
Zustellung  motivirter  Anträge  bedarf  es  nicht,  wenn  solche  bereits
früher  stattgefunden  hat'5).  Diese  Vorschrift  soll  dem  Uebelstande
vorbeugen,  welcher  aus  häufigem  Circumduciren  der  Tagfahrten
hat
den  gerichtlichen  Geschäftsgang  droht.  Bezügliche  Vormerkung
im  Hauptverzeichniß  zu  erfolgen,  wenn  die  anwesenden  Anwälte  erklären, ¬
  daß  die  Sache  durch  Vergleich,  Abstand  2c.  2c.  erledigt
sei  10
Als  nicht  erschienen  ist  auch  der  Anwalt  zu  betrachten,  welcher  in
der  Sitzung  zwar  gegenwärtig  ist,  aber,  sei  es  überhaupt  oder  nach
Verwerfung  eines  Vertagungsbegehrens,  keinen  Antrag  hinterlegt!?
so  ist
Denn,  wenn  der  persönlich  anwesende  Anwalt  nicht  handelt
Dies
dies  gerade  so  viel,  als  ob  er  überhaupt  nicht  anwesend  wäre.
liegt  im  technischen  Begriffe  des  „Erscheinens"  18
ist,
Die  Vertagung,  im  Falle  keiner  der  Anwälte  erschienen
rechtfertigt  sich  nur,  wenn  eine  Verhinderung  am  Erscheinen
aus
Seite  mindestens  eines  Anwalts  notorisch  ist,  z.  B.  die  notorische
plötzliche  Erkrankung  eines  Anwalts,  während  Nichts  auf  eine  inzwischen ¬
  eingetretene  Erledigung  der  Sache  deutet.  Mit  solcher  Vertagung ¬
  soll  nur  die  außerdem  doch  eintretende  Wiederanmeldung
der  Sache  verhütet  werden*9).  Von  der  Vertagung  hat  der  Gerichtsschreiber ¬
  dem  bisher  betreibenden  Theile  Mittheilung  zu  machen  und
dieser  dann  den  Gegner  nach  Artikel  252  laden  zu  lassen.
Einseitige  Verhandlung
Ist  nur  ein  Anwalt  oder  von  mehreren  aufgestellten  Anwälten
nur  ein  Theil  erschienen,  so  soll,  wenn  nicht  besondere  Verhältnisse
entgegenstehen,  sofort  Antrag  nach  Hpst.  VIII  der  Proceßordnung
d.  h.  auf  Erlassung  eines  Urtheils  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen ¬
  über  Versäumung  gestellt  werden  20
In  der  Regel  wird  dies  ein  Versäumungsurtheil,  es  kann  aber
auch  ein  Verbindungsurtheil  sein  21).  Ersternfalls  ist  das  Urtheil
nicht  unter  allen  Umständen  ein  Endurtheil?2)
Artikel  241  Absatz  1  Pr.  O.
Abg.  Prot.  II,  29.
Artikel  255  Pr.  O.
Vgl.  §.  301.
Abg.  Prot.  II,  30.
Irtikel  253  Pr.  O.
Abg.  Prot.  IV,  72—73.
Vgl.  §.  303.
Abg.  Prot.  II,  29.
Artikel  241  Absatz  2  Pr.  O.
21
Abg.  Prot.  II,  30  und  119.  Vgl.  Artikel  316—318,  523  Pr.  O.  Das  Nähere
gehört  in  das  VIII.  Buch.
22)  Vgl.  Artikel  324  Absatz  2  Pr.  O.
            
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