Objekt : ¬Der bayerische Civilproceß (2)

106  IV.  Buch  I.  Theil  I.  Abschnitt  3.  Hauptst.  §.  304.  Hinterlegungstagfahrt.
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a)  derjenigen  Sachen,  welche  in  einer  früheren  Sitzung  zur  mündlichen ¬
  Verhandlung  fixirt  worden  sind.  Unter  sich  rangiren  diese
nach  der  Folgeordnung,  in  welcher  sie  im  Sitzungsverzeichnisse
vorgetragen  sind.  Das  Sitzungsverzeichniß  ist  aber  nach  der
Reihenfolge  des  Hauptverzeichnisses  herzustellen.
Abweichungen  nach  beiden  Richtungen,  bei  Herstellung  und  bei
Einhaltung  des  Sitzungsve
zeichnisses,  dürfen  nur  aus  besonderen ¬
  Gründen  stattfinden.  Der  Senatsvorstand  (oder  Gerichtsvorstand, ¬
  wenn  nur  ein  Civilsenat  besteht)  darf  bei  Herstellung
des  Sitzungsverzeichnisses  nur  aus  dringenden  Gründen  von  der
Reihenfolge  des  Hauptverzeichnisses  abweichen  lassen.  Der  Vorzeichnisse ¬

sitzende  darf  Aenderungen  am  hergestellten  Sitzungsve
in  der  Sitzung  lediglich  in  Anwesenheit  aller  betheiligten  Anwälte
und  etwa  mit  der  mündlichen  Rechtsvertheidigung  betrauten  Personen ¬
  vornehmen,  vorausgesetzt,  daß  die  betheiligten  Anwälte  zustimmen, ¬
  andernfalls  nur,  wenn  besondere  Umstände  dies  nothwendig
machen  10)
Diejenigen  Sachen  ersten  Aufrufs,  welche  sofort  zur  mündlichen
Verhandlung  kommen  und  nicht  schon  unmittelbar  anschließend  an
den  ersten  Aufruf  mitverhandelt  worden  sind1),  können  nach  dem
Ermessen  des  Vorsitzenden  vor,  nach  oder  zwischen  den  sonst  zur
Verhandlung  kommenden  Sachen  vorgenommen  werden.
Die  an  gar  keine  Reihenfolge  gebundenen  Ungehorsams-  und
summarischen  Sachen  können  an  jedem  beliebigen  Orte  nach
Anordnung  des  Vorsitzenden  eingestellt  werden.
Versäumungsurtheile  werden  am  zweckmäßigsten  allen  anderen ¬
  Sachen  vorgangig  erledigt,  da  die  Verhandlung  meist  sehr  kurz
sein  wird.  Ist  dies  ausnahmsweise  nicht  der  Fall,  z.  B.  wenn  in
Versäumungsfällen  auf  Beweis  zu  erkennen  ist  (Artikel  297,  324
Absatz  2  Pr.  O.),  so  soll  der  Vorsitzende  die  Sache  ohne  Beeinträchtigung ¬
  der  anderen  passenden  Orts  einschalten.
Summarische  Sachen  (Artikel  259—261  Pr.  O.),  welche
wegen  späten  Eintrags  ins  Hauptverzeichniß  in  der  Regel  dort  die
letzten  sein  werden,  dürfen  deshalb  allein  nicht  an  den  Schluß  der
Sitzung  verwiesen  werden,  wo  sie  vielleicht  gar  nicht  mehr  zur  Verhandlung ¬
  kämen.  Anderseits  hat  aber  auch  die  betreibende  Partei
kein  unbedingtes  Recht  auf  sofortigen  Aufruf  ihrer  Sache  vor  andern
vielleicht  nicht  minder  dringlichen.  Vielmehr  entscheidet  hierüber  das
Ermessen  des  Vorsitzenden  12).
Ist  eine  Hinterlegungssache  zum  Aufruf  gekommen,  so  sind  verschieene ¬

Fälle  möglich.
Circumductio  termini.  Streichung  vom  Hauptverzeichniß ¬

Ist  bei  dem  Aufruf  zur  Hinterlegung  der  Anträge  keiner  der
Anwälte  erschienen  und  dem  Gerichte  auch  kein  Verhältniß  bekannt
10)  Artikel  244  Pr.  O.
11)  Vgl.  Ziffer  2.
12)  Vgl.  Abg.  Prot.  II,  53;  Abg.  Prot.  IV.  73;  R.  Ref.  II,  114.
            
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