106 IV. Buch I. Theil I. Abschnitt 3. Hauptst. §. 304. Hinterlegungstagfahrt.
——
----—
a) derjenigen Sachen, welche in einer früheren Sitzung zur mündlichen ¬
Verhandlung fixirt worden sind. Unter sich rangiren diese
nach der Folgeordnung, in welcher sie im Sitzungsverzeichnisse
vorgetragen sind. Das Sitzungsverzeichniß ist aber nach der
Reihenfolge des Hauptverzeichnisses herzustellen.
Abweichungen nach beiden Richtungen, bei Herstellung und bei
Einhaltung des Sitzungsve
zeichnisses, dürfen nur aus besonderen ¬
Gründen stattfinden. Der Senatsvorstand (oder Gerichtsvorstand, ¬
wenn nur ein Civilsenat besteht) darf bei Herstellung
des Sitzungsverzeichnisses nur aus dringenden Gründen von der
Reihenfolge des Hauptverzeichnisses abweichen lassen. Der Vorzeichnisse ¬
sitzende darf Aenderungen am hergestellten Sitzungsve
in der Sitzung lediglich in Anwesenheit aller betheiligten Anwälte
und etwa mit der mündlichen Rechtsvertheidigung betrauten Personen ¬
vornehmen, vorausgesetzt, daß die betheiligten Anwälte zustimmen, ¬
andernfalls nur, wenn besondere Umstände dies nothwendig
machen 10)
Diejenigen Sachen ersten Aufrufs, welche sofort zur mündlichen
Verhandlung kommen und nicht schon unmittelbar anschließend an
den ersten Aufruf mitverhandelt worden sind1), können nach dem
Ermessen des Vorsitzenden vor, nach oder zwischen den sonst zur
Verhandlung kommenden Sachen vorgenommen werden.
Die an gar keine Reihenfolge gebundenen Ungehorsams- und
summarischen Sachen können an jedem beliebigen Orte nach
Anordnung des Vorsitzenden eingestellt werden.
Versäumungsurtheile werden am zweckmäßigsten allen anderen ¬
Sachen vorgangig erledigt, da die Verhandlung meist sehr kurz
sein wird. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, z. B. wenn in
Versäumungsfällen auf Beweis zu erkennen ist (Artikel 297, 324
Absatz 2 Pr. O.), so soll der Vorsitzende die Sache ohne Beeinträchtigung ¬
der anderen passenden Orts einschalten.
Summarische Sachen (Artikel 259—261 Pr. O.), welche
wegen späten Eintrags ins Hauptverzeichniß in der Regel dort die
letzten sein werden, dürfen deshalb allein nicht an den Schluß der
Sitzung verwiesen werden, wo sie vielleicht gar nicht mehr zur Verhandlung ¬
kämen. Anderseits hat aber auch die betreibende Partei
kein unbedingtes Recht auf sofortigen Aufruf ihrer Sache vor andern
vielleicht nicht minder dringlichen. Vielmehr entscheidet hierüber das
Ermessen des Vorsitzenden 12).
Ist eine Hinterlegungssache zum Aufruf gekommen, so sind verschieene ¬
Fälle möglich.
Circumductio termini. Streichung vom Hauptverzeichniß ¬
Ist bei dem Aufruf zur Hinterlegung der Anträge keiner der
Anwälte erschienen und dem Gerichte auch kein Verhältniß bekannt
10) Artikel 244 Pr. O.
11) Vgl. Ziffer 2.
12) Vgl. Abg. Prot. II, 53; Abg. Prot. IV. 73; R. Ref. II, 114.