IV. Buch I. Theil I. Abschnitt 3. Yptst. §. 304. Hinterlegungstagfahrt. 105
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„den soll, durch den diensthabenden Gerichtsvollzieher zum Aufru
„zu bringen.
Sachen hat
zur Verhandlung aufzurufenden
„Ueber die
(Sitzungs„der ¬
Gerichtsschreiber für jede Sitzung ein Verzeichnis
Senatsvor„verzeichniß) -
herzustellen und dabei, soweit nicht der
„stand aus dringenden Gründen anders bestimmt, die Reihenfolge
„des Hauptverzeichnisses einzuhalten. Der Aufruf erfolgt durch
„den dienstthuenden Gerichtsvollzieher nach der Ordnung des Sitz„ungsverzeichnisses. ¬
Eine Abweichung hievon ist nur auf Ver„fügung ¬
des Vorsitzenden und, wenn die betheiligten Anwälte
„nicht zustimmen, nur wegen besonderer Umstände zulässig. In
„keinem Falle darf eine Sache außer der Reihenfolge des Sitzungs„verzeichnisses ¬
aufgerufen werden, wenn nicht alle in der Sache
„aufgestellten Anwälte nebst den etwa mit der mündlichen Rechts„vertheidigung ¬
beauftragten Personen anwesend sind."*)
„Ungehorsamssachen sind bezüglich des Aufrufs an die
„Reihenfolge des Sitzungsverzeichnisses nicht gebunden.
„Bei summarischen*) Sachen erfolgt der Aufruf auf Anord„nung ¬
des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Reihenfolge des
„Hauptverzeichnisses""
An der Hand dieser für den gerichtlichen Geschäftsgang wie für die
Zeitersparung der Anwälte bemessenen*) Bestimmungen ist die
möglichste
des Aufrufs der Sachen an den allgemeinen Gerichtstagen
Reihenfolge
folgende:
Zuerst werden etwa vertagte Urtheilsverkündungen vorgenommen.
In zweiter Reihe folgt der Aufruf jener Sachen, in welchen die
Hinterlegung der Anträge stattfinden soll.
Unter sich rangiren diese Sache nach der Reihenfolge des Hauptverzeichnisses. ¬
Folglich kommen die auf einer früheren Tagfahrt in
eine spätere Sitzung vertagten Hinterlegungssachen hier zuerst an
die Reihe.
Befinden sich darunter Sachen, in welchen gemäß Artikel 241
Abs. 7 sofort in derselben Tagfahrt die mündliche Hauptverhandlung
vorgenommen werden kann und will, —
blose Streitigkeiten über
proceßhindernde Einreden (Artikel 232) oder Sachen, in welchen im
Wesentlichen kein Streit obwaltet (jugement convenue): so kann die
Hauptverhandlung unmittelbar an den ersien Aufruf angeschlossen
werden. Erfordert aber diese Verhandlung längere Zeit und würden
dadurch die übrigen Hinterlegungssachen erheblich verzögert, so soll
der Vorsitzende die Verhandlung erst später folgen lassen"
In dritter Reihe folgt der Aufruf der zur mündlichen Hauptverhandlung ¬
bestimmten, namlich
4) Artikel 240 Absatz 2 Pr. O.
4a) Artikel 244 Pr. O.
Artikel 250 Absatz 2 Pr. O.
Sachen des abgekürzten Anwaltsprocesses. Artikel 259--261 Pr. O.
Artikel 260 Ziffer 1 Pr. O.
Abg. Prot. II, 19, 29.
Vgl. Ziffer 3 lit. b.
9) Abg. Prot. II, 30.