Full text : ¬Der bayerische Civilproceß (2)

IV.  Buch  I.  Theil  I.  Abschnitt  3.  Yptst.  §.  304.  Hinterlegungstagfahrt.  105
---—
„den  soll,  durch  den  diensthabenden  Gerichtsvollzieher  zum  Aufru
„zu  bringen.
Sachen  hat
zur  Verhandlung  aufzurufenden
„Ueber  die
(Sitzungs„der ¬
  Gerichtsschreiber  für  jede  Sitzung  ein  Verzeichnis
Senatsvor„verzeichniß) -
  herzustellen  und  dabei,  soweit  nicht  der
„stand  aus  dringenden  Gründen  anders  bestimmt,  die  Reihenfolge
„des  Hauptverzeichnisses  einzuhalten.  Der  Aufruf  erfolgt  durch
„den  dienstthuenden  Gerichtsvollzieher  nach  der  Ordnung  des  Sitz„ungsverzeichnisses. ¬
  Eine  Abweichung  hievon  ist  nur  auf  Ver„fügung ¬
  des  Vorsitzenden  und,  wenn  die  betheiligten  Anwälte
„nicht  zustimmen,  nur  wegen  besonderer  Umstände  zulässig.  In
„keinem  Falle  darf  eine  Sache  außer  der  Reihenfolge  des  Sitzungs„verzeichnisses ¬
  aufgerufen  werden,  wenn  nicht  alle  in  der  Sache
„aufgestellten  Anwälte  nebst  den  etwa  mit  der  mündlichen  Rechts„vertheidigung ¬
  beauftragten  Personen  anwesend  sind."*)
„Ungehorsamssachen  sind  bezüglich  des  Aufrufs  an  die
„Reihenfolge  des  Sitzungsverzeichnisses  nicht  gebunden.
„Bei  summarischen*)  Sachen  erfolgt  der  Aufruf  auf  Anord„nung ¬
  des  Vorsitzenden  ohne  Rücksicht  auf  die  Reihenfolge  des
„Hauptverzeichnisses""
An  der  Hand  dieser  für  den  gerichtlichen  Geschäftsgang  wie  für  die
Zeitersparung  der  Anwälte  bemessenen*)  Bestimmungen  ist  die
möglichste
des  Aufrufs  der  Sachen  an  den  allgemeinen  Gerichtstagen
Reihenfolge
folgende:
Zuerst  werden  etwa  vertagte  Urtheilsverkündungen  vorgenommen.
In  zweiter  Reihe  folgt  der  Aufruf  jener  Sachen,  in  welchen  die
Hinterlegung  der  Anträge  stattfinden  soll.
Unter  sich  rangiren  diese  Sache  nach  der  Reihenfolge  des  Hauptverzeichnisses. ¬
  Folglich  kommen  die  auf  einer  früheren  Tagfahrt  in
eine  spätere  Sitzung  vertagten  Hinterlegungssachen  hier  zuerst  an
die  Reihe.
Befinden  sich  darunter  Sachen,  in  welchen  gemäß  Artikel  241
Abs.  7  sofort  in  derselben  Tagfahrt  die  mündliche  Hauptverhandlung
vorgenommen  werden  kann  und  will,  —
blose  Streitigkeiten  über
proceßhindernde  Einreden  (Artikel  232)  oder  Sachen,  in  welchen  im
Wesentlichen  kein  Streit  obwaltet  (jugement  convenue):  so  kann  die
Hauptverhandlung  unmittelbar  an  den  ersien  Aufruf  angeschlossen
werden.  Erfordert  aber  diese  Verhandlung  längere  Zeit  und  würden
dadurch  die  übrigen  Hinterlegungssachen  erheblich  verzögert,  so  soll
der  Vorsitzende  die  Verhandlung  erst  später  folgen  lassen"
In  dritter  Reihe  folgt  der  Aufruf  der  zur  mündlichen  Hauptverhandlung ¬
  bestimmten,  namlich
4)  Artikel  240  Absatz  2  Pr.  O.
4a)  Artikel  244  Pr.  O.
Artikel  250  Absatz  2  Pr.  O.
Sachen  des  abgekürzten  Anwaltsprocesses.  Artikel  259--261  Pr.  O.
Artikel  260  Ziffer  1  Pr.  O.
Abg.  Prot.  II,  19,  29.
Vgl.  Ziffer  3  lit.  b.
9)  Abg.  Prot.  II,  30.
            
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