IV. Buch I. Theil I. Abschnitt 3. Hauptst. §. 303. Hinterlegungstagfahrt.
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das Gericht von dieser Befugniß Gebrauch macht oder nicht, richtet sich
bei Versäumung der Tagfahrt der Eintritt der Ungehorsamsfolgen gemäß
der allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über den Ablauf der Tagfahrtszeit ¬
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Im Falle der Ziff. I handelt es sich nach dem Gesetze um eine Ladung, ¬
welche auf einen ganzen Tag lautet. Demgemäß kann mit der
Hinterlegung nicht früher begonnen werden, als zu der Stunde, welche
vom Gerichtsvorstand nach §. 7 der Verordnung über den Vollzug des Artikel ¬
121 des Einführungsgesetzes zur Proceßordnung vom 16. Juni 1870
generell als Anfangszeit der Sitzungen bestimmt ist. Für den Ablauf der
Tagfahrt bezw. den Eintritt der Ungehorsamsfolgen aber gilt das in §. 270
unter Ziffer II, 2 in dieser Richtung Bemerkte. Doch ist dem betreibenden
Theil unbenommen, in diesem Fall die Ladung auf eine bestimmte Stunde
zu stellen. Ist dies geschehen, so kömmt das in §. 270 unter Ziff. II, 1
Bemerkte zur Anwendung.
Mit Rücksicht darauf, daß für Sitzungen, in welchen Hinterlegungsund ¬
Verhandlungssachen zusammentreffen, schon durch das Gesetz die Erstinangriffnahme ¬
der Hinterlegungssachen angeordnet ist, sowie daraus
daß
es im Interesse des gerichtlichen Geschäftsgangs wie des betreibenden Anwalts ¬
liegt, die möglichst rasche Erledigung dieser zu sichern, empfiehlt sich
für das Gericht (Ziff. II) wie für den betreibenden Anwalt, auf die Anfangsstunde ¬
der betreffenden Vormittagssitzung zu fixiren bezw. zu laden.
Da ferner den Directorien der Bezirksgerichte anheimgestellt ist, insoweit
nicht bereits bestimmte gesetzliche oder verordnungsmäßige Anordnungen bestehen, ¬
für den inner
ren gerichtlichen Dienst besondere Geschäftsordnungen
mit Genehmigung des Justizministeriums zu erlassen 1*): so kann auf reglementärem ¬
Wege eine bestimmte Tageszeit für die Vornahme der verschiedenen ¬
Gegenstände derselben Sitzung vorgeschrieben werden. Es dürfte sich
eine Einrichtung empfehlen, wonach etwa bestimmt wird, daß in jeder Sitzung ¬
zuerst d. i. mit Beginn der Gerichtszeit die Publication vertagter
Urtheile, dann zu bestimmter Stunde die Hinterlegung von Anträgen ec.,
zuletzt die Verhandlungen, diese nach der Reihenfolge des Sitzungsverzeichnisses ¬
vorgenommen werden. Sind keine vertagten Urtheile zu publiciren,
so sind die Hinterlegungssachen gleich bei Beginn der Sitzung vorzunehmen. ¬
In der Regel werden diese nur sehr kurze Zeit erfordern 15
Nach der Vorschrift solcher Reglements ist sich dann bei der Ladung
zu richten.
IV.
In analoger Anwendung des Artikel 210 der Proceßordnung
gilt
der betreibende Anwalt durch die Ladung des Gegners selbst vorge16) ¬
laden
Wurde die vorgeschriebene Zustellung der Aufforderung zum Erscheinen ¬
in der Sitzung unterlassen, so können die Folgen verschiedene sein.
Erscheint der Gegenanwalt freiwillig, so kann zur Hinterlegung der
Anträge geschritten werden, wenn er sich dazu herbeiläßt. Thut er letzteres
13) Vgl. §. 270.
14)
§. 9 der B. O. vom 16. Juni 1870, den Vollzug des Artikel 121 des Einf.
Ges. z. Pr. O. betr.
Abg Prot. II, 15, 17, 20. Vgl. Artikel 240 Absatz 1 Pr. O. voce „zunächst."
16) Abg. Prot. II, 96.