Volltext : ¬Der bayerische Civilproceß (2)

IV.  Buch  I.  Theil  I.  Abschnitt  3.  Hauptst.  §.  303.  Hinterlegungstagfahrt.
103
---—  —ob -
  das  Gericht  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  macht  oder  nicht,  richtet  sich
bei  Versäumung  der  Tagfahrt  der  Eintritt  der  Ungehorsamsfolgen  gemäß
der  allgemeinen  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  den  Ablauf  der  Tagfahrtszeit ¬
  12
Im  Falle  der  Ziff.  I  handelt  es  sich  nach  dem  Gesetze  um  eine  Ladung, ¬
  welche  auf  einen  ganzen  Tag  lautet.  Demgemäß  kann  mit  der
Hinterlegung  nicht  früher  begonnen  werden,  als  zu  der  Stunde,  welche
vom  Gerichtsvorstand  nach  §.  7  der  Verordnung  über  den  Vollzug  des  Artikel ¬
  121  des  Einführungsgesetzes  zur  Proceßordnung  vom  16.  Juni  1870
generell  als  Anfangszeit  der  Sitzungen  bestimmt  ist.  Für  den  Ablauf  der
Tagfahrt  bezw.  den  Eintritt  der  Ungehorsamsfolgen  aber  gilt  das  in  §.  270
unter  Ziffer  II,  2  in  dieser  Richtung  Bemerkte.  Doch  ist  dem  betreibenden
Theil  unbenommen,  in  diesem  Fall  die  Ladung  auf  eine  bestimmte  Stunde
zu  stellen.  Ist  dies  geschehen,  so  kömmt  das  in  §.  270  unter  Ziff.  II,  1
Bemerkte  zur  Anwendung.
Mit  Rücksicht  darauf,  daß  für  Sitzungen,  in  welchen  Hinterlegungsund ¬
  Verhandlungssachen  zusammentreffen,  schon  durch  das  Gesetz  die  Erstinangriffnahme ¬
  der  Hinterlegungssachen  angeordnet  ist,  sowie  daraus
daß
es  im  Interesse  des  gerichtlichen  Geschäftsgangs  wie  des  betreibenden  Anwalts ¬
  liegt,  die  möglichst  rasche  Erledigung  dieser  zu  sichern,  empfiehlt  sich
für  das  Gericht  (Ziff.  II)  wie  für  den  betreibenden  Anwalt,  auf  die  Anfangsstunde ¬
  der  betreffenden  Vormittagssitzung  zu  fixiren  bezw.  zu  laden.
Da  ferner  den  Directorien  der  Bezirksgerichte  anheimgestellt  ist,  insoweit
nicht  bereits  bestimmte  gesetzliche  oder  verordnungsmäßige  Anordnungen  bestehen, ¬
  für  den  inner
ren  gerichtlichen  Dienst  besondere  Geschäftsordnungen
mit  Genehmigung  des  Justizministeriums  zu  erlassen  1*):  so  kann  auf  reglementärem ¬
  Wege  eine  bestimmte  Tageszeit  für  die  Vornahme  der  verschiedenen ¬
  Gegenstände  derselben  Sitzung  vorgeschrieben  werden.  Es  dürfte  sich
eine  Einrichtung  empfehlen,  wonach  etwa  bestimmt  wird,  daß  in  jeder  Sitzung ¬
  zuerst  d.  i.  mit  Beginn  der  Gerichtszeit  die  Publication  vertagter
Urtheile,  dann  zu  bestimmter  Stunde  die  Hinterlegung  von  Anträgen  ec.,
zuletzt  die  Verhandlungen,  diese  nach  der  Reihenfolge  des  Sitzungsverzeichnisses ¬
  vorgenommen  werden.  Sind  keine  vertagten  Urtheile  zu  publiciren,
so  sind  die  Hinterlegungssachen  gleich  bei  Beginn  der  Sitzung  vorzunehmen. ¬

In  der  Regel  werden  diese  nur  sehr  kurze  Zeit  erfordern  15
Nach  der  Vorschrift  solcher  Reglements  ist  sich  dann  bei  der  Ladung
zu  richten.
IV.
In  analoger  Anwendung  des  Artikel  210  der  Proceßordnung
gilt
der  betreibende  Anwalt  durch  die  Ladung  des  Gegners  selbst  vorge16) ¬

laden
Wurde  die  vorgeschriebene  Zustellung  der  Aufforderung  zum  Erscheinen ¬

in  der  Sitzung  unterlassen,  so  können  die  Folgen  verschiedene  sein.
Erscheint  der  Gegenanwalt  freiwillig,  so  kann  zur  Hinterlegung  der
Anträge  geschritten  werden,  wenn  er  sich  dazu  herbeiläßt.  Thut  er  letzteres
13)  Vgl.  §.  270.
14)
§.  9  der  B.  O.  vom  16.  Juni  1870,  den  Vollzug  des  Artikel  121  des  Einf.
Ges.  z.  Pr.  O.  betr.
Abg  Prot.  II,  15,  17,  20.  Vgl.  Artikel  240  Absatz  1  Pr.  O.  voce  „zunächst."
16)  Abg.  Prot.  II,  96.
            
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