II. Hauptst. IV. Cap. §. 28. Wirkungskreis der Staatsanwaltschaft.
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den physischen Personen, dann Streitigkeiten, bei welchen die Curatel
einer vacanten Erbschaft betheiligt ist 13).
Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen Tutel und Curatel
begreift vielmehr beide Fälle. Aber es beschränkt diese Bestimmung auf
physische Personen. Streitigkeiten, in welchen Stiftungen, Gemeinden, ¬
die Civilliste oder der 1. Fiscus betheiligt sind, gehören nicht und
auch dann nicht hieher, wenn es sich im letzteren Fall um hoheitliche
Rechte, oder wenn es sich um Processe zwischen Gemeindegliedern unter ¬
einander oder zwischen Gemeindegliedern und der Gemeinde als solcher ¬
handelt"*). Bei Streitigkeiten der vorer
wähnten physischen Personen ¬
war für die Vorschrift des Art. 160 Ziff. 3 der Proceßordnung
maßgebend, daß nach dem Gerichtsverfassungsgesetze vom 10. November
1861 den Staatsanwälten die Aufsicht über das Vormundschafts- und
Curatelwesen übertragen ist *5). Insbesondere gehören hieher jene
Fälle, in welchen zwischen Vormund und Mündel selbst Streit entsteht.
4) Verhandlungen, welche Abwesende betreffen 16)
Mehr noch als bei Minderjährigen ist eine Gefährdung des Vermögens ¬
Abwesender durch Collusion möglich. Während dort eine genauere ¬
Regelung der einschlägigen Verhältnisse überhaupt
stattfindet
und die Leitung der Curatel von der Obervormundschaft überwacht
wird, sind es hier sehr häufig die nächsten Verwandten des Abwesenden ¬
(Verschollenen) selbst, welche Ansprüche an dessen Vermögen erheben ¬
und die provisorische Einweisung in dasselbe erstreben.
Deshalb
wurde die obige Vorschrift in die Proceßordnung (Artikel 160 Ziff. 4)
aufgenommen 17
Man muß indessen hier zweierlei wesentlich verschiedene Kategorien ¬
solcher Verhandlungen unterscheiden.
a) Verhandlungen über Klagen für oder gegen den Abwesenden beziehungsweise ¬
seinen gesetzlichen Vertreter aus Rechtsansprüchen des Abwesenden ¬
gegen Dritte oder Dritter gegen ihn.
Auf solche Verhandlungen findet der Art. 160 Ziff. 4 der Proceßordnung ¬
durchweg Anwendung. Für die Pfalz ist diese Vorschrift
noch potenzirt durch die im Einführungsgesetze zur Proceßordnun
mit aufrecht erhaltenen Art. 114, 135—138 des Code civil.
woDie -
eigentlichen Abwesenheits- oder Verschollenheitsproceduren
hin insbesondere zu rechnen sind das Verfahren auf Bestellung eines
Interimsvertreters für den Präsumtiv-Abwesenden 19
das Verfahren ¬
auf Abwesenheitserklärung 20)
das Verfahren auf Einsetzung ¬
in den provisorischen Besitz des Vermögens des Abwesenden ¬
21
das Verfahren auf definitive Einsetzung in den Besitz
13) Art. 160 Ziff. 3 Proc. Ordnung
14) Abg. Prot. 1, 230, 282.
Abg. Prot. I, 231.
Art. 160 Ziff. 4 Proc. Ordnung.
Abg. Prot. I, 230, 231.
Art. 84 Einf. Ges. z. Proc. Ordnung
19) Vgl. z. B. Art. 112, 113 cod. civ.; art. 859 code de procédure.
20) Vgl. z. B. Art. 115—119 cod. civ.; art 29—34 Einf. Ges. z. Pr. Ordn.
21) Vgl. z. B. Art. 120 code civil, 860 code de procédure, art. 29—34 E. G.
z. P. O.