Volltext : ¬Der bayerische Civilproceß (1)

II.  Hauptst.  IV.  Cap.  §.  28.  Wirkungskreis  der  Staatsanwaltschaft.
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den  physischen  Personen,  dann  Streitigkeiten,  bei  welchen  die  Curatel
einer  vacanten  Erbschaft  betheiligt  ist  13).
Das  Gesetz  macht  keinen  Unterschied  zwischen  Tutel  und  Curatel
begreift  vielmehr  beide  Fälle.  Aber  es  beschränkt  diese  Bestimmung  auf
physische  Personen.  Streitigkeiten,  in  welchen  Stiftungen,  Gemeinden, ¬
  die  Civilliste  oder  der  1.  Fiscus  betheiligt  sind,  gehören  nicht  und
auch  dann  nicht  hieher,  wenn  es  sich  im  letzteren  Fall  um  hoheitliche
Rechte,  oder  wenn  es  sich  um  Processe  zwischen  Gemeindegliedern  unter ¬
  einander  oder  zwischen  Gemeindegliedern  und  der  Gemeinde  als  solcher ¬
  handelt"*).  Bei  Streitigkeiten  der  vorer
wähnten  physischen  Personen ¬
  war  für  die  Vorschrift  des  Art.  160  Ziff.  3  der  Proceßordnung
maßgebend,  daß  nach  dem  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  10.  November
1861  den  Staatsanwälten  die  Aufsicht  über  das  Vormundschafts-  und
Curatelwesen  übertragen  ist  *5).  Insbesondere  gehören  hieher  jene
Fälle,  in  welchen  zwischen  Vormund  und  Mündel  selbst  Streit  entsteht.
4)  Verhandlungen,  welche  Abwesende  betreffen  16)
Mehr  noch  als  bei  Minderjährigen  ist  eine  Gefährdung  des  Vermögens ¬
  Abwesender  durch  Collusion  möglich.  Während  dort  eine  genauere ¬
  Regelung  der  einschlägigen  Verhältnisse  überhaupt
stattfindet
und  die  Leitung  der  Curatel  von  der  Obervormundschaft  überwacht
wird,  sind  es  hier  sehr  häufig  die  nächsten  Verwandten  des  Abwesenden ¬
  (Verschollenen)  selbst,  welche  Ansprüche  an  dessen  Vermögen  erheben ¬
  und  die  provisorische  Einweisung  in  dasselbe  erstreben.
Deshalb
wurde  die  obige  Vorschrift  in  die  Proceßordnung  (Artikel  160  Ziff.  4)
aufgenommen  17
Man  muß  indessen  hier  zweierlei  wesentlich  verschiedene  Kategorien ¬
  solcher  Verhandlungen  unterscheiden.
a)  Verhandlungen  über  Klagen  für  oder  gegen  den  Abwesenden  beziehungsweise ¬
  seinen  gesetzlichen  Vertreter  aus  Rechtsansprüchen  des  Abwesenden ¬
  gegen  Dritte  oder  Dritter  gegen  ihn.
Auf  solche  Verhandlungen  findet  der  Art.  160  Ziff.  4  der  Proceßordnung ¬
  durchweg  Anwendung.  Für  die  Pfalz  ist  diese  Vorschrift
noch  potenzirt  durch  die  im  Einführungsgesetze  zur  Proceßordnun
mit  aufrecht  erhaltenen  Art.  114,  135—138  des  Code  civil.
woDie -
  eigentlichen  Abwesenheits-  oder  Verschollenheitsproceduren
hin  insbesondere  zu  rechnen  sind  das  Verfahren  auf  Bestellung  eines
Interimsvertreters  für  den  Präsumtiv-Abwesenden  19
das  Verfahren ¬
  auf  Abwesenheitserklärung  20)
das  Verfahren  auf  Einsetzung ¬
  in  den  provisorischen  Besitz  des  Vermögens  des  Abwesenden ¬
  21
das  Verfahren  auf  definitive  Einsetzung  in  den  Besitz
13)  Art.  160  Ziff.  3  Proc.  Ordnung
14)  Abg.  Prot.  1,  230,  282.
Abg.  Prot.  I,  231.
Art.  160  Ziff.  4  Proc.  Ordnung.
Abg.  Prot.  I,  230,  231.
Art.  84  Einf.  Ges.  z.  Proc.  Ordnung
19)  Vgl.  z.  B.  Art.  112,  113  cod.  civ.;  art.  859  code  de  procédure.
20)  Vgl.  z.  B.  Art.  115—119  cod.  civ.;  art  29—34  Einf.  Ges.  z.  Pr.  Ordn.
21)  Vgl.  z.  B.  Art.  120  code  civil,  860  code  de  procédure,  art.  29—34  E.  G.
z.  P.  O.
            
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