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II. Hauptst. IV. Cap. §. 27. Wirkungskreis der Staatsanwaltschaft.
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menen Gebrechen lediglich dem vorgesetzten Gerichte behufs der competenzmäßigen ¬
Einschreitung Anzeige zu machen *2)
Ueber Sinn und Tragweite dieser Bestimmung vergl. Edel Comm.
zum Gerichtsverfassungs=Gesetz vom 10. Nov. 1861 Aufl. II S. 198
bis 199.
Nicht minder
kommt der Staatsanwaltschaft eine Dienstes-Aufsicht über die Nosich ¬
nach dieser Richtung aus den schon
tare zu. Das Nähere ergiebt
erwähnten Bestimmungen des Notariats=Gesetzes vom 10. Nov. 1861
insbesondere Art. 124 und folg.
3) Die Erlassung gemeinsamer Bestimmungen endlich für die Landestheile
diesseits des Rheins und die Pfalz ist in Ansehung der Disciplin und
Dienstesaufsicht über die Gerichtsvollzieher vorgesehen.
Nach Vorschrift der neuen Proceßordnung sollen die Verhältnisse der
Gerichtsvollzieher in Bezug auf dienstliche Stellung und Disciplin
soweit nicht dieses Gesetzbuch selbst hierüber Bestimmungen enthält
durch die im Verordnungs=Weg zu erlassende Gerichtsvollzieher=Ordnung
geregelt werden 14
Die gesammten Verhandlungen über die Staatsanwaltschaft bei der
Berathung der neuen Civilproceß=Ordnung, sowohl in den Ausschüssen
wie in den Kammern, namentlich in der Kammer der Abgeordneten
lassen keinen Zweifel darüber zu, daß der Staatsanwaltschaft durch die
neue Gerichtsvollzieher=Ordnung umfassende Befugnisse und Obliegenheiten ¬
in Beziehung auf die Disciplin und Dienstesaufsicht über die
Gerichtsvollzieher werden übertragen werden. Inwieweit und in welcher ¬
Weise dies geschieht, muß die zu erlassende Gerichtsvollzieher-Ordnung ¬
ergeben, auf die einstweilen nur verwiesen werden kann
Nicht minder bestimmt die Proceßordnung, daß die Verhältnisse der
soweit
Advocaten in Bezug auf dienstliche Stellung und Disciplin
die im
nicht dieses Gesetzbuch Bestimmungen darüber enthält, durch
sollen
Gesetzeswege zu erlassende Advocaten=Ordnung geregelt werden
Ob und inwieweit darin dem Staatsanwalte eine Thätigkeit angewiesen ¬
wird, ist abzuwarten.
III. Endlich kömmt dem Staatsanwalte außerhalb des eigentlichen Gebietes ¬
der bürgerlichen Rechtspflege noch Mitwirkung bei Regulirung
Competenzen zu.
der
Es gehört dahin die Entscheidung der Competenz=Conflicte zwischen
Gerichts= und Verwaltungsbehörden, dann die Entscheidung der Competenzconflicte ¬
zwischen Civil- und Militärgerichten.
Von den Competenzconflicten in ersterer Richtung und der Thätigkeit
der Staatsanwaltschaft bei deren Verhandlung und Entscheidung 13) war
bereits die Rede 16
Anlangend aber die Competenzconflicte zwischen Civil- und Militärgerichten ¬
und die Theilnahme der Staatsanwaltschaft hiebei"), so beziehen
12) Artikel 63 Absatz 2 des Ger. Verf. Gesetzes vom 10. Novbr. 1861.
13) Val. auch Artikel 63 Absatz 1 des Ger. Verf. Ges. v. 10. Nov. 1861.
14) Artikel 104 Absatz 1 der Proc. Ordnung.
15) Bal. Artikel 1—13, 23—26 des Competenzconflictgesetzes vom 28. Mai 1850.
16) Vgl. § 5 oben.
17) Artikel 14-17 und 23—-26 des Competenzconfl. Gesetzes.