Volltext : ¬Der bayerische Civilproceß (1)

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II.  Hauptst.  IV.  Cap.  §.  27.  Wirkungskreis  der  Staatsanwaltschaft.
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menen  Gebrechen  lediglich  dem  vorgesetzten  Gerichte  behufs  der  competenzmäßigen ¬
  Einschreitung  Anzeige  zu  machen  *2)
Ueber  Sinn  und  Tragweite  dieser  Bestimmung  vergl.  Edel  Comm.
zum  Gerichtsverfassungs=Gesetz  vom  10.  Nov.  1861  Aufl.  II  S.  198
bis  199.
Nicht  minder
kommt  der  Staatsanwaltschaft  eine  Dienstes-Aufsicht  über  die  Nosich ¬
  nach  dieser  Richtung  aus  den  schon
tare  zu.  Das  Nähere  ergiebt
erwähnten  Bestimmungen  des  Notariats=Gesetzes  vom  10.  Nov.  1861
insbesondere  Art.  124  und  folg.
3)  Die  Erlassung  gemeinsamer  Bestimmungen  endlich  für  die  Landestheile
diesseits  des  Rheins  und  die  Pfalz  ist  in  Ansehung  der  Disciplin  und
Dienstesaufsicht  über  die  Gerichtsvollzieher  vorgesehen.
Nach  Vorschrift  der  neuen  Proceßordnung  sollen  die  Verhältnisse  der
Gerichtsvollzieher  in  Bezug  auf  dienstliche  Stellung  und  Disciplin
soweit  nicht  dieses  Gesetzbuch  selbst  hierüber  Bestimmungen  enthält
durch  die  im  Verordnungs=Weg  zu  erlassende  Gerichtsvollzieher=Ordnung
geregelt  werden  14
Die  gesammten  Verhandlungen  über  die  Staatsanwaltschaft  bei  der
Berathung  der  neuen  Civilproceß=Ordnung,  sowohl  in  den  Ausschüssen
wie  in  den  Kammern,  namentlich  in  der  Kammer  der  Abgeordneten
lassen  keinen  Zweifel  darüber  zu,  daß  der  Staatsanwaltschaft  durch  die
neue  Gerichtsvollzieher=Ordnung  umfassende  Befugnisse  und  Obliegenheiten ¬
  in  Beziehung  auf  die  Disciplin  und  Dienstesaufsicht  über  die
Gerichtsvollzieher  werden  übertragen  werden.  Inwieweit  und  in  welcher ¬
  Weise  dies  geschieht,  muß  die  zu  erlassende  Gerichtsvollzieher-Ordnung ¬
  ergeben,  auf  die  einstweilen  nur  verwiesen  werden  kann
Nicht  minder  bestimmt  die  Proceßordnung,  daß  die  Verhältnisse  der
soweit
Advocaten  in  Bezug  auf  dienstliche  Stellung  und  Disciplin
die  im
nicht  dieses  Gesetzbuch  Bestimmungen  darüber  enthält,  durch
sollen
Gesetzeswege  zu  erlassende  Advocaten=Ordnung  geregelt  werden
Ob  und  inwieweit  darin  dem  Staatsanwalte  eine  Thätigkeit  angewiesen ¬
  wird,  ist  abzuwarten.
III.  Endlich  kömmt  dem  Staatsanwalte  außerhalb  des  eigentlichen  Gebietes ¬
  der  bürgerlichen  Rechtspflege  noch  Mitwirkung  bei  Regulirung
Competenzen  zu.
der
Es  gehört  dahin  die  Entscheidung  der  Competenz=Conflicte  zwischen
Gerichts=  und  Verwaltungsbehörden,  dann  die  Entscheidung  der  Competenzconflicte ¬
  zwischen  Civil-  und  Militärgerichten.
Von  den  Competenzconflicten  in  ersterer  Richtung  und  der  Thätigkeit
der  Staatsanwaltschaft  bei  deren  Verhandlung  und  Entscheidung  13)  war
bereits  die  Rede  16
Anlangend  aber  die  Competenzconflicte  zwischen  Civil-  und  Militärgerichten ¬
  und  die  Theilnahme  der  Staatsanwaltschaft  hiebei"),  so  beziehen
12)  Artikel  63  Absatz  2  des  Ger.  Verf.  Gesetzes  vom  10.  Novbr.  1861.
13)  Val.  auch  Artikel  63  Absatz  1  des  Ger.  Verf.  Ges.  v.  10.  Nov.  1861.
14)  Artikel  104  Absatz  1  der  Proc.  Ordnung.
15)  Bal.  Artikel  1—13,  23—26  des  Competenzconflictgesetzes  vom  28.  Mai  1850.
16)  Vgl.  §  5  oben.
17)  Artikel  14-17  und  23—-26  des  Competenzconfl.  Gesetzes.
            
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