Volltext : Kritische Einleitung in das gesammte Recht des französischen Reiches (Bd. 1, Bürgerliches Recht ; Abt. 2)

S
4
.
rt
AP
jahlie  sowohl  die
Strafe  zu  Gunsten  des  Veruktheilten,  als
auch  sein  Recht
auf  eine  neue  Untersuchung  zu  drin
. -

sen
Der  Code  Nav.  stellt  die  fünfjährige  Gnadenfrist  wie¬Ner
  ger.
ri.  27.)  Erst  fün
Jahre  nach  dem  Tage  de
7..
ollstreckung  des  Contumazial=Erkenntnisses  tritt  gegen  den
die
Wirkung  des  bürgerlichen  Todes  ein.  Da  |
Dtuerheilten
s.
ankte  der  Staatsrath
zwischen  zwey  entgegengesetz. =

men
Sinterimistischen  bürgerlichen  Todes  und
14,1247.7.
deenneiligen  Vermögendensehung  (Interdiction  légale)
....
und  erst  die  Bewrtungen  des  Tribunats  gaben  für  dieses
35..
den  Anoschlet.  Demzufolge  behält  der  Verurtheilte  zwar
binnen  jener  funf  Jahre  den  ganzen  Umfang  seiner  Rechte,
allein  er  kan  sie  nicht  selbst  und  in  Person  ausüben,  was
c.r.
saton  von  selbst  daraus  folgt,  daß  sein  Erscheinen  ihn  den
grrichten  ausliefern  wurde,  was  er  in  der  Regel  eben  durch
seine  Abwesenheit  zu  vermeiden  sucht.  Alle  Verträge  und
54
ande
Geschafte  welche  er  in  dieser  Zeit  vornimmt,  sind  je=Willensverordnungen

zu
Recht  beständig;
seine  letzt
leib
n  bei  Kraften,  vorausgesetzt  daß  er  auch  in  dem  Besitz
11
seine  Ehe  beseiner =
  bürgeriichen  Rechtsfähigkeit  verstirbt;
1.N. -

stehl,  eine  neu  eingegangene  hat  alle  rechtliche  Wirkungen,
und  seine  in  dieser  Zeit  erzeugten  Kinder  sind  rechtmäsig.
Aber  sein  Vermögen  wird  wie  das  Vermögen  eines  Abwesenden =
  verwaltet,  nach  den  Regeln  welche  darüber  im  4  Titel
  gegeben  werden.?)  Die  Erbschaften,  welche  dem  Ab=—

7)  So  bst  sich
der  anscheinende  Widerspruch  zwischen  den
a
.
:.
C.MalevllAnalyl  S.  58.  Rif-..

c.
Tar2
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer