Volltext : Kritische Einleitung in das gesammte Recht des französischen Reiches (Bd. 1, Bürgerliches Recht ; Abt. 2)

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frei.
die  Luft  macht
In  den  Colonien  bestand  sie  aber,  ooch
war  durch  die  Edicte  vom  März  1685.  und  vom  October
1716.  (den  sogenannten  Code  noir)  schon  etwas  für  die
bessere  Behandlung  der  armen  Schwarzen  gesorgt,  und  festgesetzt: ¬
  daß  jeder  nach  Frankreich  gebrachte  Neger
rei  werden
  sollte,  wenn  nicht  der  Herr  gleich  bei  der
Ankunft  auf
der  Admiralitatskanzlei  ausdrucklich  erklärte,  daß  seine  Absicht ¬
  sey,  ihn  wieder  nach  den  Colonien  zurückzuführen.
Die  Nationalversammlung  hob  zwar  den  Negerhandel
und  die  Sklaverei  auf,  allein  ihre  menschenfreundlichen
Absichten  wurden  vereitelt.  In  allen  Colonien  waren  Unrühen, ¬
  Empbrungen  der  freigewordenen  Neger  die
Folge,
und  man  kam  bald  darauf  zurück,  daß  die  Freiheit  der
armen ¬
  Afrikaner  der  Erhaltung  der  Colonien  aufgeopfert  werden ¬
  müsse.  Die  Untersuchung,  ob  dieses  Opfer  wirklich
nothwendig  gewesen  sey,  gehört  nicht  hieher.
Die
Furcht  einer  allgemeinen  Umwälzung  des  ganzen  modernen
Colonialsystems  mag  indessen  den  Ausschlag  gegeben  haben,
und  bald  nach  dem  Frieden  von  Amiens,  am  30.
iloreal
wurde  ein  Gesetz)  decretirt,  worin  bestimmt
10.
ist:
„daß  in  den  von  England  zurückzugebenden  Colonien,
so
„wie  in  den  französischen  Colonien  jenseits  des  Cap  der
nguten  Hoffnung  die  Sklaverei  wieder  nach  den  vor  1789.
„gultig  gewesenen  Gesetzen  und  Reglements  eingeführt,
und  der
Legerhandel  nach  eben  diesen  ältern  Gesetzen  er
„laubt,
die  Verfassung  der  Colonien  aber  der  Regierung
„auf  zehn
Jahre  lang  gänzlich  anheim  gegeben
sehi  solle."
Durch
Bulletin  des  lois  T.  RAI.  p.  329.
1)
            
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