Volltext : Handbuch des gemeinen deutschen Civilprozesses (1)

§.  91.  Ungehorsam  der  Parteien.
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die  ihr  vom  Gesetz  oder  Richter  im  Proceß  auferlegten  Pflichten  verletzt ¬
  (Ungehorsam  im  engern  und  eigentlichen  Sinn)*),  sondern  auch
den  Nichtgebrauch  eines  Angriffs-  oder  Vertheidigungsmittels  im
Proceß  in  der  vom  Gesetz  oder  Richter  dafür  festgesetzten  Zeit.Bei -
  einem  bloß  monitorischen  Decret  kann  von  einem  Ungehorsam
nicht  die  Rede  sein;  die  Nichtbeachtung  desselben  hat  daher  auch  gar
keine  rechtsnachtheiligen  Folgen,  und  der  Gegner  muß  sich  die  Unthätigkeit ¬
  gefallen  lassen,  da  die  vorzunehmende  Proceßhandlung  die
Gegenwart  des  Ausbleibenden  nicht  erfordert,  und  im  Verfahren  ohne
Weiteres  fortgeschritten  werden  kann.  2)  Daher  wird  auch  keine  Verbindlichkeit ¬
  zum  Kosten-  oder  Schadenersatz  für  den  Unthätigen  begründet. ¬
  3)  In  allen  übrigen  Fällen,  also  sowohl  bei  dilatorischen
als  peremtorischen  Zeitbestimmungen,  ist  allerdings,  nach  den  allgemeinen ¬
  Grundsätzen  über  Kostenersatz,  eine  Verbindlichkeit  des  Ungehörsamen ¬
  zum  Ersatz  der  durch  seinen  Ungehorsam  entstandenen
Kosten  begründet*),  und  diese  kann  man  daher  als  eine  allgemeine
Folge  der  Contumaz  (s.  g.  poena  contumaciae  generalla)  3)  bezeichnen. ¬
  Ist  dagegen  ein  peremtorisches  Decret,  oder  eine  gesetzlich ¬
  peremtorische  Frist  unbeachtet  gelassen,  so  kommt  es  darauf ¬
  an,  ob  ein  Ungehorsam  im  eigentlichen  Sinn  vorliegt,
oder  nur  eine  Nachlässigkeit  in  dem  Gebrauch  eines  Angriffsoder ¬
  Vertheidigungsmittels.  Im  letzten  Fall  erfolgt  Präclusion
dieser  Rechtsverfolgungsmittel;  im  erstern  dagegen  sind  die  Folgen
des  pflichtwidrigen  Handelns  oder  Unterlassens  so  verschieden,  daß
darüber  nur  an  den  betreffenden  Orten  gehandelt  werden  kann.°)
So  ist  die  Folge  der  unterlassenen  Einlassung  auf  die  Thatsachen,
die  das  Fundament  des  gegnerischen  Anspruchs  bilden,  die  Annahme
Recht  vgl.  Bethmann-Hollweg,  Grrichtsverf.  u.  s.  w.,  §.  26;  über  das  ältere
deutsche  vgl.  Maurer,  Geschichte  d.  altgerman.  Gerichtsverf.,  §.  39,  48,  76--79,
147—154,  Steiner,  über  das  Gerichtswesen  d.  Germ.  §.  2.
I)  das  Roͤmische  und  canonische  Recht  kennt  nur  diesen  Begriff  der  contumacla, ¬
  vgl.  Brandis,  über  d.  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Nachtheile  des  Ungehorsams
eintreten,  S.  11  u.  20.
2)  vgl.  Gönner,  a.  a.  O.,  1,  S.  460.
3)  Gensler,  a.  a.  O.,  S.  199.
4)  Gönner,  a.  a.  O.,  1,  21  §.  20  u.  21;  Gensler,  a.  a.  O.,  S.  200  u.  203,
u.  oben,  §.  70.
5)  Genöler,  a.  a.  O.,  S.  203;  obschon  hier  von  eigentlicher  Strafe  nicht  die
Rede  sein  kann,  vgl.  oben,  §.  70.
6)  vgl.  Gensler,  a.  a.  O.,  S.  203.
            
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