§. 91. Ungehorsam der Parteien.
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die ihr vom Gesetz oder Richter im Proceß auferlegten Pflichten verletzt ¬
(Ungehorsam im engern und eigentlichen Sinn)*), sondern auch
den Nichtgebrauch eines Angriffs- oder Vertheidigungsmittels im
Proceß in der vom Gesetz oder Richter dafür festgesetzten Zeit.Bei -
einem bloß monitorischen Decret kann von einem Ungehorsam
nicht die Rede sein; die Nichtbeachtung desselben hat daher auch gar
keine rechtsnachtheiligen Folgen, und der Gegner muß sich die Unthätigkeit ¬
gefallen lassen, da die vorzunehmende Proceßhandlung die
Gegenwart des Ausbleibenden nicht erfordert, und im Verfahren ohne
Weiteres fortgeschritten werden kann. 2) Daher wird auch keine Verbindlichkeit ¬
zum Kosten- oder Schadenersatz für den Unthätigen begründet. ¬
3) In allen übrigen Fällen, also sowohl bei dilatorischen
als peremtorischen Zeitbestimmungen, ist allerdings, nach den allgemeinen ¬
Grundsätzen über Kostenersatz, eine Verbindlichkeit des Ungehörsamen ¬
zum Ersatz der durch seinen Ungehorsam entstandenen
Kosten begründet*), und diese kann man daher als eine allgemeine
Folge der Contumaz (s. g. poena contumaciae generalla) 3) bezeichnen. ¬
Ist dagegen ein peremtorisches Decret, oder eine gesetzlich ¬
peremtorische Frist unbeachtet gelassen, so kommt es darauf ¬
an, ob ein Ungehorsam im eigentlichen Sinn vorliegt,
oder nur eine Nachlässigkeit in dem Gebrauch eines Angriffsoder ¬
Vertheidigungsmittels. Im letzten Fall erfolgt Präclusion
dieser Rechtsverfolgungsmittel; im erstern dagegen sind die Folgen
des pflichtwidrigen Handelns oder Unterlassens so verschieden, daß
darüber nur an den betreffenden Orten gehandelt werden kann.°)
So ist die Folge der unterlassenen Einlassung auf die Thatsachen,
die das Fundament des gegnerischen Anspruchs bilden, die Annahme
Recht vgl. Bethmann-Hollweg, Grrichtsverf. u. s. w., §. 26; über das ältere
deutsche vgl. Maurer, Geschichte d. altgerman. Gerichtsverf., §. 39, 48, 76--79,
147—154, Steiner, über das Gerichtswesen d. Germ. §. 2.
I) das Roͤmische und canonische Recht kennt nur diesen Begriff der contumacla, ¬
vgl. Brandis, über d. Zeitpunkt, mit welchem die Nachtheile des Ungehorsams
eintreten, S. 11 u. 20.
2) vgl. Gönner, a. a. O., 1, S. 460.
3) Gensler, a. a. O., S. 199.
4) Gönner, a. a. O., 1, 21 §. 20 u. 21; Gensler, a. a. O., S. 200 u. 203,
u. oben, §. 70.
5) Genöler, a. a. O., S. 203; obschon hier von eigentlicher Strafe nicht die
Rede sein kann, vgl. oben, §. 70.
6) vgl. Gensler, a. a. O., S. 203.