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enterbten Kindern, Eltern, Geschwistern
gesteht er allerdings die Querela inofficiosi zu, obgleich ¬
er von ihrem Effekt nichts spricht 387). Desto
schwieriger ist es zu bestimmen, was er eigentlich
darunter denkt. Denn daß der bloße Name nicht
entscheide, haben wir schon bei den Basiliken gesehn.
Ueberhaupt frägt sich hier immer, ob diese letztern ¬
Bestimmungen nicht bloße Ueberreste des alten
Rechts sind, die sich dem Verfasser selbst halb unbewußt, ¬
in sein Buch eingeschlichen, und neben dem
neuen Recht erhalten haben. Das darf gar nicht befremden, ¬
da sich manches Aehnliche bei ihm zeigt.
So führt er z. B. Wirkungen der capitis deminutio
minima an, an deren praktische Gültigkeit schon lange
nicht mehr zu denken war 88). So erwähnt er sogar
des jus adcrescendi, welches den übergangnen Töchtern ¬
und Enkeln nach dem alten Civilrecht einst zugestanden, ¬
ungeachtet selbst in den Justinianischen
Rechtsbüchern fast jede Spur davon vertilgt ist 32)
So gibt er endlich dem Sohne die Querela inofficiosi
selbst dann, wenn er als Erbe eingesetzt wurde, und
—387) -
Harm. V. 6. §. 1. V. 9. §. 20.
88) Harm. V. 5. §. 3.
89) Harm. V. 5. §. 2. Ecl. XXV.