Metadaten : Bluntschli, Johann Caspar: Entwicklung der Erbfolge gegen den letzten Willen nach römischem Recht mit besonderer Rücksicht auf die Novelle 115

—  277  Den -
  enterbten  Kindern,  Eltern,  Geschwistern
gesteht  er  allerdings  die  Querela  inofficiosi  zu,  obgleich ¬
  er  von  ihrem  Effekt  nichts  spricht  387).  Desto
schwieriger  ist  es  zu  bestimmen,  was  er  eigentlich
darunter  denkt.  Denn  daß  der  bloße  Name  nicht
entscheide,  haben  wir  schon  bei  den  Basiliken  gesehn.
Ueberhaupt  frägt  sich  hier  immer,  ob  diese  letztern ¬
  Bestimmungen  nicht  bloße  Ueberreste  des  alten
Rechts  sind,  die  sich  dem  Verfasser  selbst  halb  unbewußt, ¬
  in  sein  Buch  eingeschlichen,  und  neben  dem
neuen  Recht  erhalten  haben.  Das  darf  gar  nicht  befremden, ¬
  da  sich  manches  Aehnliche  bei  ihm  zeigt.
So  führt  er  z.  B.  Wirkungen  der  capitis  deminutio
minima  an,  an  deren  praktische  Gültigkeit  schon  lange
nicht  mehr  zu  denken  war  88).  So  erwähnt  er  sogar
des  jus  adcrescendi,  welches  den  übergangnen  Töchtern ¬
  und  Enkeln  nach  dem  alten  Civilrecht  einst  zugestanden, ¬
  ungeachtet  selbst  in  den  Justinianischen
Rechtsbüchern  fast  jede  Spur  davon  vertilgt  ist  32)
So  gibt  er  endlich  dem  Sohne  die  Querela  inofficiosi
selbst  dann,  wenn  er  als  Erbe  eingesetzt  wurde,  und
—387) -
  Harm.  V.  6.  §.  1.  V.  9.  §.  20.
88)  Harm.  V.  5.  §.  3.
89)  Harm.  V.  5.  §.  2.  Ecl.  XXV.
            
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