298
§. 90. Orts= und Zeitbestimmungen.
tritt, die doch unbezweifelt der Verlängerung durch Vertrag der Parteien ¬
unterworfen sind 69); auch die nov. 23, cap. 1 enthält ein
solches Verbot der Verlängerung durchaus nicht, weshalb auch jedenfalls ¬
durch diese der c. 5 §. 6 cit. nicht derogirt sein kann; daß
aber die clem. 4 cit. auf das fatale introducendae appellationis,
obschon sie freilich unmittelbar nur von diesem redet, zu beschränken
sei, dafür läßt sich doch auch nicht der geringste Grund einsehen.
Daher hat auch Gönner?°), der übrigens jener Ansicht im Resultat
beitritt, zur Rechtfertigung derselben sich nur auf die R. K. G. O.
von 1555, II, 29 §. 2, berufen, und auf die Praxis des Reichskammergerichts, ¬
welches alle Fatalien der Appellation von Amtswegen, ¬
ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob der Appellat die Einrede ¬
der Desertion oder Nichtdevolution entgegensetzte oder nicht,
geprüft, und also keine Prorogation als Folge des auf der einen
Seite gebrauchten Rechtsmittels und der auf der andern Seite unterlassenen ¬
Einrede der Nichtdevolution oder Desertion anerkannt
habe. 71) Damit sei aber, da die stillschweigende Prorogation doch
der ausdrücklichen gleichstehen müsse72), zugleich anerkannt, daß ein
Vertrag der Parteien über die Fatalien einflußlos sei. Gegen diese
Ansicht hatte sich schon Jan73) erklärt, und später hat die Ansicht,
daß auch den Parteien, Fatalien zu verändern, freistehe, sich fast
allgemein geltend gemacht.7*) Dafür werden folgende Gesetze angeführt: ¬
c. 5 §. 6 C. de tempor. et reparat. (7, 63.): „Sin autem ¬
partes inter se — — paciscendum -
esse crediderint, nemini ¬
parti licere, - ullum -
fatale observare, eorum
pactionem firmam esse censemus. Legum etenim austeritatem in
hoc casu volumus pactis litigantium mitigari“; clem. 4 de appell.
(2, 12.): „Quamdiu appellationis prosecutio per compromissum,
vel alias de partium expresso consensu differtur, tempus ad prosequendum ¬
eandem ab homine, cel a jure praefixum, currere
nolumus appellanti. Nisi forte judex videns, ex dilatione periculum ¬
imminere, praeciperet in illa procedi." Außerdem aber
69) vgl. Gönner, Handb., III, 59 §. 4.
70) Handbuch, III, 59.
71) Cramer, Observ. jur., tom. 1, p. 263.
72) Danz, ord. Proc., §. 403.
73) de prorog. et coarct. conventionali fatalis interponendae appell.,
1787.
74) Neundorf, Erört. einiger Lehren d. Civilr., 1807, V; Gensler, a. a. O.,
S. 195, §. 7.; Bayer, Vorträge, S. 200; Linde, Lehrb., §. 173, not. 9.