Volltext : Handbuch des gemeinen deutschen Civilprozesses (1)

298
§.  90.  Orts=  und  Zeitbestimmungen.
tritt,  die  doch  unbezweifelt  der  Verlängerung  durch  Vertrag  der  Parteien ¬
  unterworfen  sind  69);  auch  die  nov.  23,  cap.  1  enthält  ein
solches  Verbot  der  Verlängerung  durchaus  nicht,  weshalb  auch  jedenfalls ¬
  durch  diese  der  c.  5  §.  6  cit.  nicht  derogirt  sein  kann;  daß
aber  die  clem.  4  cit.  auf  das  fatale  introducendae  appellationis,
obschon  sie  freilich  unmittelbar  nur  von  diesem  redet,  zu  beschränken
sei,  dafür  läßt  sich  doch  auch  nicht  der  geringste  Grund  einsehen.
Daher  hat  auch  Gönner?°),  der  übrigens  jener  Ansicht  im  Resultat
beitritt,  zur  Rechtfertigung  derselben  sich  nur  auf  die  R.  K.  G.  O.
von  1555,  II,  29  §.  2,  berufen,  und  auf  die  Praxis  des  Reichskammergerichts, ¬
  welches  alle  Fatalien  der  Appellation  von  Amtswegen, ¬
  ohne  Rücksicht  darauf  zu  nehmen,  ob  der  Appellat  die  Einrede ¬
  der  Desertion  oder  Nichtdevolution  entgegensetzte  oder  nicht,
geprüft,  und  also  keine  Prorogation  als  Folge  des  auf  der  einen
Seite  gebrauchten  Rechtsmittels  und  der  auf  der  andern  Seite  unterlassenen ¬
  Einrede  der  Nichtdevolution  oder  Desertion  anerkannt
habe.  71)  Damit  sei  aber,  da  die  stillschweigende  Prorogation  doch
der  ausdrücklichen  gleichstehen  müsse72),  zugleich  anerkannt,  daß  ein
Vertrag  der  Parteien  über  die  Fatalien  einflußlos  sei.  Gegen  diese
Ansicht  hatte  sich  schon  Jan73)  erklärt,  und  später  hat  die  Ansicht,
daß  auch  den  Parteien,  Fatalien  zu  verändern,  freistehe,  sich  fast
allgemein  geltend  gemacht.7*)  Dafür  werden  folgende  Gesetze  angeführt: ¬
  c.  5  §.  6  C.  de  tempor.  et  reparat.  (7,  63.):  „Sin  autem ¬
  partes  inter  se  —  —  paciscendum -
  esse  crediderint,  nemini ¬
  parti  licere,  -  ullum -
  fatale  observare,  eorum
pactionem  firmam  esse  censemus.  Legum  etenim  austeritatem  in
hoc  casu  volumus  pactis  litigantium  mitigari“;  clem.  4  de  appell.
(2,  12.):  „Quamdiu  appellationis  prosecutio  per  compromissum,
vel  alias  de  partium  expresso  consensu  differtur,  tempus  ad  prosequendum ¬
  eandem  ab  homine,  cel  a  jure  praefixum,  currere
nolumus  appellanti.  Nisi  forte  judex  videns,  ex  dilatione  periculum ¬
  imminere,  praeciperet  in  illa  procedi."  Außerdem  aber
69)  vgl.  Gönner,  Handb.,  III,  59  §.  4.
70)  Handbuch,  III,  59.
71)  Cramer,  Observ.  jur.,  tom.  1,  p.  263.
72)  Danz,  ord.  Proc.,  §.  403.
73)  de  prorog.  et  coarct.  conventionali  fatalis  interponendae  appell.,
1787.
74)  Neundorf,  Erört.  einiger  Lehren  d.  Civilr.,  1807,  V;  Gensler,  a.  a.  O.,
S.  195,  §.  7.;  Bayer,  Vorträge,  S.  200;  Linde,  Lehrb.,  §.  173,  not.  9.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer