Volltext : Handbuch des gemeinen deutschen Civilprozesses (1)

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§.  90.  Orts=  und  Zeitbestimmungen.
Frist  läuft  im  Zweifel  60)  vom  Ende  der  vorigen  an6*);  2)  durch
das  Gesetz  selbst  tritt  in  dem  Fall  eine  Fristerstreckung  ein,  wenn
jemand  während  der  Einführungsfrist  für  die  Appellation  stirbt;
denn  in  diesem  Fall  soll  dem  Erben  nicht  bloß  das  residuum  der
alten  Frist,  sondern  auch  diese  62)  nochmals  gegeben,  und  zwar  vom
Ablauf  der  frühern  Frist  oder,  wenn  diese  beim  Erbschaftsantritt
schon  abgelaufen  ist,  von  da  an  berechnet  werden  63);  welche  Bestimmung ¬
  aber  nicht  ausgedehnt  werden  darf64);  3)  durch  die  Parteien ¬
  selbst  können  alle  Fristen  prorogirt  werden;  nur  müssen  solche
vertragsmäßige  Prorogationen  dem  Gerichte  angezeigt  werden.  65)
Dieser  Grundsatz  ist  auch  im  Allgemeinen  anerkannt,  nur  bei  den
absoluten  Nothfristen  bestritten.  Von  Klüber  66)  wurde  die  Unzulässigkeit ¬
  einer  Prorogation  der  absoluten  Nothfristen  durch  Vertrag
der  Parteien  deshalb  verworfen,  weil  dieselben  nicht  bloß  zum  Nutzen
der  Parteien,  sondern  mit  Rücksicht  auf  das  Staatswohl,  damit  nicht
die  Processe  endlos  wuͤrden  67),  angeordnet  seien,  und  schon  deshalb
ein  Verzicht  nicht  als  zulaͤssig  betrachtet  werden  koͤnne;  weshalb  denn
auch  die  nov.  23,  cap.  1,  das  fatale  für  die  Einwendung  der  Appellation ¬
  unbedingt  festsetze,  und,  ohne  Unterscheidung,  keine  Fristerstreckung ¬
  erlaube.  Auch  die  c.  5  §.  6  C.  de  tempor  et  repar.
(7,  63.)  könne,  weil  sie  älter,  als  die  cit.  Novelle,  sei,  nichts  beweisen, ¬
  und  ebenso  wenig  die  clem.  4  de  appell.  (2,  12.),  da  diese
nur  von  dem  fatale  prosequendae  appellationis  handle,  und  außerdem ¬
  auch  die  K.  G.  O.  v.  1555,  II,  29  §.  2,  ganz  allgemein  eine
solche  Vereinbarung  der  Parteien  über  die  Fatalien  verbiete.  Der
erste  von  Klüber  68)  angeführte,  allgemeine  Grund  kann  jedenfalls
nichts  beweisen,  weil  derselbe  ebensowohl  bei  andern  Fristen  ein60) ¬
  Am  Zweckmaͤßigsten  bestimmt  der  Richter  selbst  den  Anfang;  Linde,  Lehr§. ¬
  174,  not.  17.
buch
61)  Gmelin  u.  Elsässer,  gem.  jurist.  Beob.,  II,  14,  S.  176  f.;  Linde,  a.  a.
O.,  not.  18;  a.  M.  Estor,  Anfangsgründe,  §.  264,  der  rom  Tage  der  Ertheilung ¬
  an  rechnet.
62)  die  zur  Zeit  der  Einführung  dieses  Grundsatzes  vier  Monate  betrug;
Zimmern,  Röm.  Rechtsgesch.,  III,  §.  175,  not.  2.
63)  c.  6  C.  si  pendente  appell.  (7,  66.)
64)  cf.  l.  29  D.  de  re  jud.  (42,  1.);  Linde,  Lehrb.,  §.  174,  not.  19;  a.
M.  Bayer,  Vorträge,  S.  198,  a.  E.;  Brackenhöft,  a.  a.  O.,  S.  507,  not.  31.
65)  Bayer,  Vorträge,  S.  200.
66)  kleine  jurist.  Biblioth.,  V,  S.  476.
67)  cf.  c.  13  pr.  C.  de  jud.  (3,  1.)
68)  a.  a.  O.
            
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