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§. 90. Orts= und Zeitbestimmungen.
Frist läuft im Zweifel 60) vom Ende der vorigen an6*); 2) durch
das Gesetz selbst tritt in dem Fall eine Fristerstreckung ein, wenn
jemand während der Einführungsfrist für die Appellation stirbt;
denn in diesem Fall soll dem Erben nicht bloß das residuum der
alten Frist, sondern auch diese 62) nochmals gegeben, und zwar vom
Ablauf der frühern Frist oder, wenn diese beim Erbschaftsantritt
schon abgelaufen ist, von da an berechnet werden 63); welche Bestimmung ¬
aber nicht ausgedehnt werden darf64); 3) durch die Parteien ¬
selbst können alle Fristen prorogirt werden; nur müssen solche
vertragsmäßige Prorogationen dem Gerichte angezeigt werden. 65)
Dieser Grundsatz ist auch im Allgemeinen anerkannt, nur bei den
absoluten Nothfristen bestritten. Von Klüber 66) wurde die Unzulässigkeit ¬
einer Prorogation der absoluten Nothfristen durch Vertrag
der Parteien deshalb verworfen, weil dieselben nicht bloß zum Nutzen
der Parteien, sondern mit Rücksicht auf das Staatswohl, damit nicht
die Processe endlos wuͤrden 67), angeordnet seien, und schon deshalb
ein Verzicht nicht als zulaͤssig betrachtet werden koͤnne; weshalb denn
auch die nov. 23, cap. 1, das fatale für die Einwendung der Appellation ¬
unbedingt festsetze, und, ohne Unterscheidung, keine Fristerstreckung ¬
erlaube. Auch die c. 5 §. 6 C. de tempor et repar.
(7, 63.) könne, weil sie älter, als die cit. Novelle, sei, nichts beweisen, ¬
und ebenso wenig die clem. 4 de appell. (2, 12.), da diese
nur von dem fatale prosequendae appellationis handle, und außerdem ¬
auch die K. G. O. v. 1555, II, 29 §. 2, ganz allgemein eine
solche Vereinbarung der Parteien über die Fatalien verbiete. Der
erste von Klüber 68) angeführte, allgemeine Grund kann jedenfalls
nichts beweisen, weil derselbe ebensowohl bei andern Fristen ein60) ¬
Am Zweckmaͤßigsten bestimmt der Richter selbst den Anfang; Linde, Lehr§. ¬
174, not. 17.
buch
61) Gmelin u. Elsässer, gem. jurist. Beob., II, 14, S. 176 f.; Linde, a. a.
O., not. 18; a. M. Estor, Anfangsgründe, §. 264, der rom Tage der Ertheilung ¬
an rechnet.
62) die zur Zeit der Einführung dieses Grundsatzes vier Monate betrug;
Zimmern, Röm. Rechtsgesch., III, §. 175, not. 2.
63) c. 6 C. si pendente appell. (7, 66.)
64) cf. l. 29 D. de re jud. (42, 1.); Linde, Lehrb., §. 174, not. 19; a.
M. Bayer, Vorträge, S. 198, a. E.; Brackenhöft, a. a. O., S. 507, not. 31.
65) Bayer, Vorträge, S. 200.
66) kleine jurist. Biblioth., V, S. 476.
67) cf. c. 13 pr. C. de jud. (3, 1.)
68) a. a. O.