Objekt : Handbuch der preußischen Civilrechtspflege (1)

Gerichtsstand.
197
66.
gesetzlichen  drei-*)  oder  sechsmonatlichen  *)  Frist  gemeldet  hat,
nach  wirklich  erfolgter  Theilung  sich  nur  an  jeden  Erben  für
seinen  Antheil,  *)  mithin  auch  nur  in  dem  persönlichen  Gerichtsstande ¬
  des  Erben  *)  halten.  Nach  der  allg.  Ger.  Ordn.  kann
der  Erbe  überhaupt,  also  auch  der  Alleinerbe,  durch  öffentliche ¬
  Aufforderung  die  unbekannten  Erbschaftsgläubiger,  welche
sich  in  den  gesetzlichen  Fristen  nicht  melden,  verpflichten,  ihn  nur
in  seinem  gewöhnlichen  Gerichtsstande  in  Anspruch  zu  nehmen."
Der  Antrag  auf  Eröffnung  des  erbschaftlichen  Liquidationsprozesses ¬
  kann  nur  in  dem  Gerichtsstande  der  Erbschaft ¬
  angebracht  werden,  da  jeder  unbefriedigte  Legatar  oder
Erbschaftsgläubiger  das  Recht  hat,  seine  Klage  vor  dem  Nachihm ¬
  durch  die  Provokation  auf
laßrichter  zu  erheben,  welches
das  Liquidationsverfahren  nicht  entzogen  werden  darf.  *)
§.  66.
IX.  Von  dem  ordentlichen  Gerichtsstande  gewisser  Angelegenheiten ¬
  und  Geschäfte  (dem  forum  speciale  causae).
1.  Spezialgerichtsstand  in  fiskalischen  Sachen.
I.  Nach  der  allg.  Ger.  Ordn.  mußten  alle  Prozesse,  in  welchen ¬
  der  Fiskus  als  Kläger,  Beklagter,  Intervenient  oder  Litisdenunciat ¬
  erschien,  insofern  sie  nicht  schon  an  sich  ein  besonderes ¬
  Forum  hatten,  *)  sobald  es  von  seiner  Seite  verlangt  wurde,
Intelligenz-Insertionszwang  in  allen  Provinzen,  wo  die  Intelligenzblätter
eingerichtet  worden  (Gesetzs.  S.  71).
1)
A.  L.  R.  I.  17.  §.  141.
A.  L.  R.  I.  17.  §.  142.
3)
A.  L.  R.  I.  17.  §.  142.
4)  A.  L.  R.  I.  17.  §.  133.
A.  G.  O.  §.  123  d.  T.  Daß  diese  Bestimmung  sich  nicht  blos  auf  den
Fall  einer  vorzunehmenden  Erbtheilung  beziehe,  wird  auch  angenommen
von  Grävell  Komm.  B.  1  S.  341.
6)  Aus  anderen  Gründen  sucht  die  ausschließliche  Kompetenz  des  Erbschaftsrichters ¬
  zu  rechtfertigen:  Grävell  Komm.  B.  1  S.  341.  Unter  diesen ¬
  dürfte  als  der  bedeutendste  die  Analogie  von  A.  G.  O.  I.  50.  §.  25
erscheinen,  da  jeder  erbschaftliche  Liquidationsprozeß  bei  vorhandener  Insufficienz ¬
  die  Natur  des  Konkurses  annimmt  (A.  G.  O.  I.  51.  §.  64),
bei  welchem  der  Erblasser,  nicht  aber  der  Erbe,  als  der  Gemeinschuldner
angesehen  werden  muß.
7)  S.  oben  S.  7  Rote  5.
            
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