Metadaten : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Das  Wechselrecht.
III.  Auf  Grund  der  Einwilligung  dessen,  welcher  die  Sicherheit
beantragte,  ist  sie  zurückzugewähren,  solange  ein  anderer  Regreßgläubiger ¬
  nicht  beitrat.12
Ferner  muß  sie  zurückgewährt  werden,
1.  wenn  sie  mangels  Annahme  geschah,  und  die  Annahme  durch
den  Bezogenen  oder  auch  den  Notadressaten  nachträglich  erfolgt  13
2.  wenn  gegen  den  Regreßpflichtigen,  welcher  sie  bestellte,  binnen
Jahresfrist,  vom  Verfalltage  des  Wechsels  an  gerechnet,  auf
Zahlung  aus  dem  Wechsel  nicht  geklagt  worden  ist,
3.  wenn  die  Zahlung  des  Wechsels  erfolgte,  oder  die  Wechselkraft
gegen  denjenigen,  welcher  die  Sicherheit  stellte,  erloschen  ist.14.15
Der  Anspruch  auf  Rückgewähr  der  Sicherheit  ist  kein  wechselrechtlicher. ¬

§  273.  Der  Regreß  mangels  Zahlung.  Voraussetzungen.
1.  Der  wechselrechtliche  Regreß  mangels  Zahlung  ist  für  den
Fall  gegeben,  daß  der  zurzeit  legitimierte  Wechselgläubiger  erfolglos
oder  ohne  vollen  Erfolg  den  Versuch  machte,  die  Zahlung  des  Wechsels
rechtzeitig  am  Zahlungsorte  bei  denjenigen  zu  erheben,  für  deren  Zahlung ¬
  der  Regreßpflichtige  laut  des  Wechsels  einsteht,  und  daß  das
Scheitern  dieses  Versuches  durch  einen  rechtzeitigen  und  formrichtigen
Protest  festgestellt  ist,  W.  O.  Art.  41ff.
Die  Voraussetzungen  des  Regresses  sind  hiernach  folgende:
1.  Die  Aufforderung  zur  Zahlung  muß  durch  denjenigen  geschehen
sein,  welchen  der  Wechsel  zurzeit  als  Wechselgläubiger  legitimierte,
oder  durch  einen  Rechtsnachfolger  oder  Vertreter  desselben,  welcher
ausreichend  und  für  den  Wechselschuldner  erkennbar  zur  Erhebung  der
Zahlung  legitimiert  war.
12)  Dies  ergeben  allgemeine  Grundsätze
13)  Die  Rückgewähr  hat  in  solchem  Falle  nur  zu  geschehen,  wenn  der  Rückempfänger ¬
  die  Kosten  des  Protestes  mangels  Annahme  ersetzt
14)  Die  W.  O.  Art.  28  Ziff.  3  bedient  sich  der  Worte:  „wenn  die  Wechselkraft
des  Wechsels  erloschen  ist“.  Dies  kann  aber  unmöglich  wörtlich  genommen  werden,
es  genügt,  daß  der  Besteller  der  Sicherheit  von  seiner  Wechselpflicht  befreit  ist.
15)  Die  Gründe  des  Art.  28  müssen  auch  auf  die  Kaution  wegen  Unsicherheit
des  Akzeptanten  oder  des  Ausstellers  eines  Eigenwechsels  bezogen  werden.  Insbesondere ¬
  ist  dieselbe  hiernach  auch  zurückzugewähren,  wenn  nachträglich  die  Annahme
durch  den  Notadressaten  geschah,  W.O.  Art.  29  Abs.  2.  —  Verbesserung  der  Umstände
der  Kautionssteller  genügt  nicht,  um  den  Anspruch  der  Rückgewähr  der  Kaution  zu
begründen.
1)  Wer  solchergestalt  befugt  ist,  im  Namen  des  Wechselgläubigers  Zahlung  zu
erheben,  ergibt  sich  aus  den  Grundsätzen  des  bürgerlichen,  beziehungsweise  des  Han¬
            
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