348
Das Wechselrecht.
III. Auf Grund der Einwilligung dessen, welcher die Sicherheit
beantragte, ist sie zurückzugewähren, solange ein anderer Regreßgläubiger ¬
nicht beitrat.12
Ferner muß sie zurückgewährt werden,
1. wenn sie mangels Annahme geschah, und die Annahme durch
den Bezogenen oder auch den Notadressaten nachträglich erfolgt 13
2. wenn gegen den Regreßpflichtigen, welcher sie bestellte, binnen
Jahresfrist, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet, auf
Zahlung aus dem Wechsel nicht geklagt worden ist,
3. wenn die Zahlung des Wechsels erfolgte, oder die Wechselkraft
gegen denjenigen, welcher die Sicherheit stellte, erloschen ist.14.15
Der Anspruch auf Rückgewähr der Sicherheit ist kein wechselrechtlicher. ¬
§ 273. Der Regreß mangels Zahlung. Voraussetzungen.
1. Der wechselrechtliche Regreß mangels Zahlung ist für den
Fall gegeben, daß der zurzeit legitimierte Wechselgläubiger erfolglos
oder ohne vollen Erfolg den Versuch machte, die Zahlung des Wechsels
rechtzeitig am Zahlungsorte bei denjenigen zu erheben, für deren Zahlung ¬
der Regreßpflichtige laut des Wechsels einsteht, und daß das
Scheitern dieses Versuches durch einen rechtzeitigen und formrichtigen
Protest festgestellt ist, W. O. Art. 41ff.
Die Voraussetzungen des Regresses sind hiernach folgende:
1. Die Aufforderung zur Zahlung muß durch denjenigen geschehen
sein, welchen der Wechsel zurzeit als Wechselgläubiger legitimierte,
oder durch einen Rechtsnachfolger oder Vertreter desselben, welcher
ausreichend und für den Wechselschuldner erkennbar zur Erhebung der
Zahlung legitimiert war.
12) Dies ergeben allgemeine Grundsätze
13) Die Rückgewähr hat in solchem Falle nur zu geschehen, wenn der Rückempfänger ¬
die Kosten des Protestes mangels Annahme ersetzt
14) Die W. O. Art. 28 Ziff. 3 bedient sich der Worte: „wenn die Wechselkraft
des Wechsels erloschen ist“. Dies kann aber unmöglich wörtlich genommen werden,
es genügt, daß der Besteller der Sicherheit von seiner Wechselpflicht befreit ist.
15) Die Gründe des Art. 28 müssen auch auf die Kaution wegen Unsicherheit
des Akzeptanten oder des Ausstellers eines Eigenwechsels bezogen werden. Insbesondere ¬
ist dieselbe hiernach auch zurückzugewähren, wenn nachträglich die Annahme
durch den Notadressaten geschah, W.O. Art. 29 Abs. 2. — Verbesserung der Umstände
der Kautionssteller genügt nicht, um den Anspruch der Rückgewähr der Kaution zu
begründen.
1) Wer solchergestalt befugt ist, im Namen des Wechselgläubigers Zahlung zu
erheben, ergibt sich aus den Grundsätzen des bürgerlichen, beziehungsweise des Han¬