Metadaten : Lehrbuch des gemeinen, deutschen, ordentlichen Civilprocesses (1)

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Einleitung.  Cap.  V.
Diocletian  und  Marimian3  im  Jahre  294  nach  Christi  Geburt
diese  extraordinaria  cognitio  zur  ausschließlichen  Proceßform
erhoben,  wobei  zwar  der  Grundsatz:  „judicio  contrahitur
herrschend ¬
  blieb,  die  früheren  Garantieen  gegen  obrigkeitliche  Willkühr =
  aber  mehr  und  mehr  schwanden.
Durch  das  Canonische  Recht  wurde  seit  dem  11.  Jahrhundert ¬
  das  Römische  Proceßverfahren,  wie  solches  in  den  Justinianeischen ¬
  Rechtsbüchern  sich  vorfand,  jedoch  unter  Einmischung
damaliger  den  Römern  fremder  Rechtsansichten  und  Begriffe  und
in  vielfach  mißverständlicher  Auffassung  zunächst  für  die  geistlichen
Gerichte  weiter  ausgebildet.
Auch  in  Deutschland  war  das  processualische  Verfahren  in
der  ältesten  Zeit  ein  unter  Leitung  der  Gemeinden  selbst,  beziehendlich ¬
  unter  Mitwirkung  der  Priester  stattfindender  in  starren
Formen  sich  bewegender  Kampf  um  die  streitigen  Privatrechte,
An  dessen  Stelle  trat  später  das  Aufgeben  aller  Form,  lediglich
subjectives  Ermessen,  welches  nur  an  traditionellen  Gewohnheiten
und  Sprüchwörtern  festhielt,  unter  fortdauernder  unmittelbarer
Betheiligung  des  Volks.  Nach  dem  Eindringen  der  fremden
Rechte  wurde  zwar  die  einheimische  Gerichtsverfassung  in  der
Hauptsache  beibehalten,  indeß  die  Besetzung  der  Gerichte  mit
gelehrten  Richtern  nöthig.  Die  Errichtung  des  Reichs-Cammergerichts ¬
  im  15.  Jahrhunderte,  wodurch  die  Deutsche  Justizpflege
größere  Einheit  erhielt,  übte  auf  die  allmälige  Umgestaltung  der
Landesgerichte  und  des  Verfahrens  bei  denselben  einen  erbeblichen ¬
  Einfluß  aus,  welcher  freilich  anderseits  durch  die  die  schnellere ¬
  Ausbildung  einzelner  Particularproceßrechte  fördernde  Ertheilung =
  des  privilegium  de  non  appellando  in  manchen
Territorien  wesentlich  beschränkt  wurdes.  Neben  diesen  Particularproceßrechten ¬
  blieb  aber  der  gemeine  Deutsche  oder  Reichsproceß =
  in  seiner  durch  Theorie  und  Praris  gleichmäßig  bewirkten
Ausbildung  die  allgemeine  Regel,  welche  auch  nach  der  Auflösung
des  Deutschen  Reichs,  wenigstens  in  den  meisten  Ländern,
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  Const.  2.  Cod.  de  Pedaneis  judicibus  III,  3.  „Placet  nobis.
Praesides  de  his  causis,  in  quibus,  quod  ipsi  non  possent  cognoscere,
antehac  pedaneos  judices  dabant,  notionis  suae  examen  adhibere,  ita
tamen,  ut,  si  vel  propter  occupationes  publicas,  vel  propter  causarum
multitudinem  omnia  hujusmodi  negotia  non  potuerint  cognoscere,  judices ¬
  dandi  habcant  potestatem
1  Vergl.  oben  §.  37  u.  unten  §.  62  bei  not.  2.
S.  unten  §.  62  bei  not.  12.
            
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