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Einleitung. Cap. V.
Diocletian und Marimian3 im Jahre 294 nach Christi Geburt
diese extraordinaria cognitio zur ausschließlichen Proceßform
erhoben, wobei zwar der Grundsatz: „judicio contrahitur
herrschend ¬
blieb, die früheren Garantieen gegen obrigkeitliche Willkühr =
aber mehr und mehr schwanden.
Durch das Canonische Recht wurde seit dem 11. Jahrhundert ¬
das Römische Proceßverfahren, wie solches in den Justinianeischen ¬
Rechtsbüchern sich vorfand, jedoch unter Einmischung
damaliger den Römern fremder Rechtsansichten und Begriffe und
in vielfach mißverständlicher Auffassung zunächst für die geistlichen
Gerichte weiter ausgebildet.
Auch in Deutschland war das processualische Verfahren in
der ältesten Zeit ein unter Leitung der Gemeinden selbst, beziehendlich ¬
unter Mitwirkung der Priester stattfindender in starren
Formen sich bewegender Kampf um die streitigen Privatrechte,
An dessen Stelle trat später das Aufgeben aller Form, lediglich
subjectives Ermessen, welches nur an traditionellen Gewohnheiten
und Sprüchwörtern festhielt, unter fortdauernder unmittelbarer
Betheiligung des Volks. Nach dem Eindringen der fremden
Rechte wurde zwar die einheimische Gerichtsverfassung in der
Hauptsache beibehalten, indeß die Besetzung der Gerichte mit
gelehrten Richtern nöthig. Die Errichtung des Reichs-Cammergerichts ¬
im 15. Jahrhunderte, wodurch die Deutsche Justizpflege
größere Einheit erhielt, übte auf die allmälige Umgestaltung der
Landesgerichte und des Verfahrens bei denselben einen erbeblichen ¬
Einfluß aus, welcher freilich anderseits durch die die schnellere ¬
Ausbildung einzelner Particularproceßrechte fördernde Ertheilung =
des privilegium de non appellando in manchen
Territorien wesentlich beschränkt wurdes. Neben diesen Particularproceßrechten ¬
blieb aber der gemeine Deutsche oder Reichsproceß =
in seiner durch Theorie und Praris gleichmäßig bewirkten
Ausbildung die allgemeine Regel, welche auch nach der Auflösung
des Deutschen Reichs, wenigstens in den meisten Ländern,
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Const. 2. Cod. de Pedaneis judicibus III, 3. „Placet nobis.
Praesides de his causis, in quibus, quod ipsi non possent cognoscere,
antehac pedaneos judices dabant, notionis suae examen adhibere, ita
tamen, ut, si vel propter occupationes publicas, vel propter causarum
multitudinem omnia hujusmodi negotia non potuerint cognoscere, judices ¬
dandi habcant potestatem
1 Vergl. oben §. 37 u. unten §. 62 bei not. 2.
S. unten §. 62 bei not. 12.