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regeln statt finden müssen, oder man davon Kenntniß nehmen
muß, oder worin der Requisit ein Interesse hat, zu erscheinen,
oder bereits hat erscheinen müssen. (Art. 680, 681, 695, 703,
175, 630, 602, 614, 882, 993 der C.=P.=O.; Art. 511 des
Handels=G.=B.
4. Wir haben bereits im §. 223 unsere Meinung ausgesprochen, ¬
daß, wenn Jemand in einem erwählten Wohnsitze einberufen ¬
wird, die Zusatztage sich nach der Entfernung dieses erwählten ¬
Wohnsitzes vom Orte der Erscheinung bestimmen, und
wir können hier nachträglich bemerken, daß aus den Artikeln 157
162, 392, 669, 723, 734 736 und 740 der klare Beweis hervorgeht, ¬
daß, wenn eine Parthei im Wohnsitze ihres Anwalts
oder auf der Gerichtskanzlei einberufen wird, kein Zusatz statt
finde, wie entfernt sie auch vom Gerichtsorte domiziliirt
sein
möge, so daß also auch wahrlich kein Grund obwaltet, diesen Zusatz ¬
im Falle des Artikels 261 zu gewähren.
5. Während der Artikel 1033 in seinem Vordersatze bestimmt ¬
hat, daß weder der Tag der Zustellung, noch der Erfalltag ¬
in Ansatz kommen sollen, hat er sich in seinem Nachsatze
nicht darüber geäußert, ob auch die zusätzliche Frist nach freien
Tagen berechnet werden müsse? Da der Tag der Zustellung bereits ¬
bei der allgemeinen Frist in Abzug gebracht worden ist, so
kann er nicht noch einmal bei der zusätzlichen Frist in Anrechnung
kommen, und was den Erfalltag anbelangt, so hat es hiermit
dieselbe Bewandniß. Ist also eine Parthei, welche 3 myriamètres ¬
entfernt wohnt, am ersten des Monats einberufen, so läuft
die 8tägige freie Frist bis zum zehnten einschließlich, und sodann
muß ihr noch ein Zusatztag gewährt werden, so daß sie also am
zwölften par defaut verurtheilt werden kann.
6. Eine Parthei, welche in einer geringern Entfernung als
3 myriamètres vom Gerichte wohnt, hat kein Recht auf eine
..
zusätzliche Frist; muß ihr daher ein Zusatz gewährt werden,
kann sie keinen zusätzlichen Tag für den Bruch von 3 myriamètres ¬
verlangen, dergestalt daß man sich für eine Distanz bis zu 5
giebt
myriamêtres mit einem einzigen Tage begnügen muß. Es
zwar Schriftsteller, welche diese Ansicht bestreiten und einen vol ¬
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—— -
„
fernern Tag gewährt wissen wollen; allein es liegt kein
Grund vor, die entfernter wohnende Parthei hinsichtlich des Bruches ¬
günstiger als die näher wohnende Parthei zu behandeln,
und der Artikel 1033, welcher eine Ausnahme von der allgemei¬