Volltext : Commentar über die französische Civil-Prozeß-Ordnung (1)

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regeln  statt  finden  müssen,  oder  man  davon  Kenntniß  nehmen
muß,  oder  worin  der  Requisit  ein  Interesse  hat,  zu  erscheinen,
oder  bereits  hat  erscheinen  müssen.  (Art.  680,  681,  695,  703,
175,  630,  602,  614,  882,  993  der  C.=P.=O.;  Art.  511  des
Handels=G.=B.
4.  Wir  haben  bereits  im  §.  223  unsere  Meinung  ausgesprochen, ¬
  daß,  wenn  Jemand  in  einem  erwählten  Wohnsitze  einberufen ¬
  wird,  die  Zusatztage  sich  nach  der  Entfernung  dieses  erwählten ¬
  Wohnsitzes  vom  Orte  der  Erscheinung  bestimmen,  und
wir  können  hier  nachträglich  bemerken,  daß  aus  den  Artikeln  157
162,  392,  669,  723,  734  736  und  740  der  klare  Beweis  hervorgeht, ¬
  daß,  wenn  eine  Parthei  im  Wohnsitze  ihres  Anwalts
oder  auf  der  Gerichtskanzlei  einberufen  wird,  kein  Zusatz  statt
finde,  wie  entfernt  sie  auch  vom  Gerichtsorte  domiziliirt
sein
möge,  so  daß  also  auch  wahrlich  kein  Grund  obwaltet,  diesen  Zusatz ¬
  im  Falle  des  Artikels  261  zu  gewähren.
5.  Während  der  Artikel  1033  in  seinem  Vordersatze  bestimmt ¬
  hat,  daß  weder  der  Tag  der  Zustellung,  noch  der  Erfalltag ¬
  in  Ansatz  kommen  sollen,  hat  er  sich  in  seinem  Nachsatze
nicht  darüber  geäußert,  ob  auch  die  zusätzliche  Frist  nach  freien
Tagen  berechnet  werden  müsse?  Da  der  Tag  der  Zustellung  bereits ¬
  bei  der  allgemeinen  Frist  in  Abzug  gebracht  worden  ist,  so
kann  er  nicht  noch  einmal  bei  der  zusätzlichen  Frist  in  Anrechnung
kommen,  und  was  den  Erfalltag  anbelangt,  so  hat  es  hiermit
dieselbe  Bewandniß.  Ist  also  eine  Parthei,  welche  3  myriamètres ¬
  entfernt  wohnt,  am  ersten  des  Monats  einberufen,  so  läuft
die  8tägige  freie  Frist  bis  zum  zehnten  einschließlich,  und  sodann
muß  ihr  noch  ein  Zusatztag  gewährt  werden,  so  daß  sie  also  am
zwölften  par  defaut  verurtheilt  werden  kann.
6.  Eine  Parthei,  welche  in  einer  geringern  Entfernung  als
3  myriamètres  vom  Gerichte  wohnt,  hat  kein  Recht  auf  eine
..
zusätzliche  Frist;  muß  ihr  daher  ein  Zusatz  gewährt  werden,
kann  sie  keinen  zusätzlichen  Tag  für  den  Bruch  von  3  myriamètres ¬
  verlangen,  dergestalt  daß  man  sich  für  eine  Distanz  bis  zu  5
giebt
myriamêtres  mit  einem  einzigen  Tage  begnügen  muß.  Es
zwar  Schriftsteller,  welche  diese  Ansicht  bestreiten  und  einen  vol ¬
 -
  —— -
 „
  fernern  Tag  gewährt  wissen  wollen;  allein  es  liegt  kein
Grund  vor,  die  entfernter  wohnende  Parthei  hinsichtlich  des  Bruches ¬
  günstiger  als  die  näher  wohnende  Parthei  zu  behandeln,
und  der  Artikel  1033,  welcher  eine  Ausnahme  von  der  allgemei¬
            
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