Objekt : ¬Das reichsgesetzliche Urheberrecht an Schriftwerken, das Reichshaftpflichtgesetz, das reichs- und territorial-gesetzliche Versicherungsrecht, die altpreussischen und gemeinrechtlichen Bestimmungen über Schiedsgerichte

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Versicherungs=Gesetze.
§  1952
b)  Gegenstände  der  Versicherung.  Art.  782.  H6B.
bis  1982.  II.  8.  ALR.2).
*)  Form  des  Versicherungsvertrages  (Polize).  Art.  788.  H6B.
§§  2064.  2068.  2069—2099.  II.  8.  ALR.*).
und  Charakteristik  des  den  Gegenstand  der  Versicherung  bildenden  Vorschusfes
zu  erachten  (XV.  112).  —  Gegenstand  der  Versicherung  eines  Schiffes  „auf
behaltene  Fahrt“  oder  „behaltene  Ankunft"  (§.  24  Bremer  Versicherungsbedingungen ¬
  von  1854  und  Art.  854  H6B.)  ist  im  Zweifel  die  BruttoFracht. ¬
  An  sich  kann  freilich  eine  solche  Klausel  zur  Deckung  der  verschiedenartigsten ¬
  Interessen  dienen,  so  daß  durch  diese  Versicherung  auf  behaltene  Fahrt
ein  anderes  Interesse  der  Rheder,  als  die  Frachtgelder  versichert  sein  kann,  in
welchem  Falle  auch  die  eingegangenen  Versicherungsgelder  nicht  auf  die  Fracht
anzurechnen  sind,  da  diese  dann  nicht  zu  versichern  gewesen  sein  würde.  Es
kann  auch  vorkommen,  daß  unter  besonderen  Umständen  Bruttofracht  und
Ausrüftungskosten  neben  einander  versichert  werden  dürfen,  wie  z.  B.  wenn
ein  Schiff  nicht  bloß  für  die  gegenwärtige,  sondern  sogleich  auf  mehrere
Reisen  im  Voraus  ausgerüstet  ist.  Wenn  aber  Letzteres  thatsächlich  nicht  zutrifft ¬
  und  Kläger  selbst  die  verloren  gegangenen  Frachtgelder  als  Bruttofracht
bezeichnet,  so  sind  die  gewöhnlichen  Ausrüstungs=  und  sonstigen  Unkosten  nicht
als  ein  weiteres,  versicherbares  Interesse  in  Betracht  zu  ziehen,  können  nicht
neben  der  Bruttofracht  versichert  sein.  Etwaige  Reparaturkosten  aber  können
ein  versicherbares  Interesse  nur  in  soweit  bilden,  als  durch  dieselben  der
Werth  des  Schiffes,  auf  dessen  behaltene  Fahrt  versichert  ist,  erhöht  worden
ist,  und  auch  dies  Interesse  fällt  fort,  wenn  der  Kläger  selbst  eine  derartige
rhöhung  nicht  behauptet  (VIII  69).  —  Darüber,  ob  bei  der  See=Affekuranz
auch  die  Prämie  versichert  werden  kann,  s.  Förster  II  S.  389  (wo  es  für  nicht
unzulässig  erklärt  wird).
3)  a)  Weungleich  die  vor  der  Geltung  des  HGB.  abgeschlofsenen,  nach
dem  damaks  geltenden  Territorialrechte  einer  bestimmten  Form  (Schriftlichkeit)
unterworfenen  Verträge  nicht  in  Folge  des  seitdem  geltenden  Art.  317  56B.
in  dem  Falle,  daß  sie  vorher  nur  mündlich  abgeschlossen  worden,  Gültigkeit
trotz  des  §.  17  Einleitung  des
erlangt  haben  (V.  253),  was  namentlich
ABR.  —  für  dessen  Geltungsbereich  zutrifft,  so  sind  doch  alle  demnächst  abgeschlofsenen, ¬
  als  Handelsgeschäfte  anzusehenden  Versicherungs=Verträge
ausnahmlos  nicht  mehr  den  Formvorschriften  des  Territorialrechtes  unterworfen.
Insbesondere  erhält  Art.  61  des  Preuß.  Einführungsgesetzes  vom  24.  Juni
1861  die  Bestimmungen  des  altpreußischen  Versicherungsgesetzes  nur  soweit  in
Kraft,  als  nicht  Bestimmungen  des  H6B.  entgegenstehen.  Er  beschränkt  sich
auf  Versicherungs=Geschäfte,  welche  erst  unter  besonderen  Umständen  als
Handelsgeschäfte  anzusehen  sind,  also  auf  Versicherungen  auf  Gegenseitigkeit.
Sofern  diese  es  nicht  sind  noch  werden,  unterliegen  sie  den  Formvorschriften
Kowalzig,  Urheberrecht  rc.
            
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