Volltext : Commentar über die französische Civil-Prozeß-Ordnung (1)

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§.  108.
In  den  Instanzen,  welche  bei  den  Friedensgerichten  sowohl,
als  bei  den  höhern  Gerichten  anhängig  gemacht  werden,  ist  es
häufig  der  Fall,  daß  der  Beklagte  einen  Theil  der  Forderung
eingesteht,  den  Ueberrest  aber  bestreitet,  und  daher  erwächst  die
Frage,  ob  die  Zulassung  der  Berufung  von  der  eingeklagten,
oder  aber  von  der  bestrittenen  Summe  abhängig  sei?  Weder
das  römische,  noch  das  französische  Recht  haben  die  Frage  in
terminis  entschieden;  allein  beide  enthalten  Gesetzesstellen,  woraus ¬
  sich  eine  Beantwortung  ableiten  läßt.  Halten  wir  zuvörderst ¬
  das  römische  Recht  fest,  so  finden  wir:
1)  daß  die  C.  unica  C.  de  confessis  sich  also  ausdrückt:
„Confessos  in  jure  pro  judicatis  haberi  placet,  quare  sine  causa
desideras  recedi  a  confessione  tua,  cum  et  solvere  cogaris;
2)  daß  die  C.  5  C.  de  re  judicata  erklärt,  daß,  wer  einen ¬
  Ausstand  verlangt,  oder  auf  eine  sonstige  Weise  dem  Urtheile ¬
  acquieszirt,  kein  weiteres  Rechtsmittel  mehr  ergreifen
könne;
3)  daß  laut  L.  1  ff  de  appellat.  man  nur  alsdann  appelliren -
  darf,  wenn  man  durch  das  Erkenntniß  des  ersten  Richters
beschwert  worden  ist;  daß  nun  aber  Derjenige,  der  die  Schuld
theilweise  eingestanden  hat,  sich  unmöglich  bis  zur  Höhe  dieses
Geständnisses  als  beschwert  ansehen  kann.
Alle  diese  Grundsätze  finden  sich  im  französischen  Rechte  wieSo ¬
  legt  der  Artikel  1356  des  C.=G.-B.  dem  gerichtder ¬
  vor
lichen  Geständnisse  die  Wirkung  der  res  judicata  bei.  So  erhellt ¬
  aus  dem  Artikel  1339  ibidem,  daß,  wer  eine  Obligation
freiwillig  vollzogen  hat,  gegen  diese  Handlung  nicht  mehr  aufkommen ¬
  kann,  was  die  Artikel  443  in  sine  und  451  der  C.-P.=O.
hinsichtlich  der  freiwilligen  Vollziehung  der  Urtheile  noch  bestätigen. ¬
  So  will  der  Artikel  462  desselben  Gesetzbuchs,  daß  man
seine  Beschwerden  gegen  das  Urtheil  a  quo  bei  dem  höhern  Richter ¬
  artikulixe.
Bestimmungen  beider  Gesetzgebungen
.
Darf  aber  nach  diesen
höhern  Richter  nicht
Klage  vor  dem
er  eingestandene  Theil  der
kommen:  so  muß  man  auch  annehmen,  daß
Sprache
mehr  zur
die  Controverse  auf  den  bestrittenen  Theil  eingeschränkt  worden
sei;  daß  der  Richter  erster  Instanz  blos  hierüber  entschieden  und
auf  den  anerkannten  Theil  auf  die  Gewähsein ¬
  Amt  in  Bezug
das  heißt  auf  die  Verordnung  beschränkt
rung
des  imperium
            
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