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§. 108.
In den Instanzen, welche bei den Friedensgerichten sowohl,
als bei den höhern Gerichten anhängig gemacht werden, ist es
häufig der Fall, daß der Beklagte einen Theil der Forderung
eingesteht, den Ueberrest aber bestreitet, und daher erwächst die
Frage, ob die Zulassung der Berufung von der eingeklagten,
oder aber von der bestrittenen Summe abhängig sei? Weder
das römische, noch das französische Recht haben die Frage in
terminis entschieden; allein beide enthalten Gesetzesstellen, woraus ¬
sich eine Beantwortung ableiten läßt. Halten wir zuvörderst ¬
das römische Recht fest, so finden wir:
1) daß die C. unica C. de confessis sich also ausdrückt:
„Confessos in jure pro judicatis haberi placet, quare sine causa
desideras recedi a confessione tua, cum et solvere cogaris;
2) daß die C. 5 C. de re judicata erklärt, daß, wer einen ¬
Ausstand verlangt, oder auf eine sonstige Weise dem Urtheile ¬
acquieszirt, kein weiteres Rechtsmittel mehr ergreifen
könne;
3) daß laut L. 1 ff de appellat. man nur alsdann appelliren -
darf, wenn man durch das Erkenntniß des ersten Richters
beschwert worden ist; daß nun aber Derjenige, der die Schuld
theilweise eingestanden hat, sich unmöglich bis zur Höhe dieses
Geständnisses als beschwert ansehen kann.
Alle diese Grundsätze finden sich im französischen Rechte wieSo ¬
legt der Artikel 1356 des C.=G.-B. dem gerichtder ¬
vor
lichen Geständnisse die Wirkung der res judicata bei. So erhellt ¬
aus dem Artikel 1339 ibidem, daß, wer eine Obligation
freiwillig vollzogen hat, gegen diese Handlung nicht mehr aufkommen ¬
kann, was die Artikel 443 in sine und 451 der C.-P.=O.
hinsichtlich der freiwilligen Vollziehung der Urtheile noch bestätigen. ¬
So will der Artikel 462 desselben Gesetzbuchs, daß man
seine Beschwerden gegen das Urtheil a quo bei dem höhern Richter ¬
artikulixe.
Bestimmungen beider Gesetzgebungen
.
Darf aber nach diesen
höhern Richter nicht
Klage vor dem
er eingestandene Theil der
kommen: so muß man auch annehmen, daß
Sprache
mehr zur
die Controverse auf den bestrittenen Theil eingeschränkt worden
sei; daß der Richter erster Instanz blos hierüber entschieden und
auf den anerkannten Theil auf die Gewähsein ¬
Amt in Bezug
das heißt auf die Verordnung beschränkt
rung
des imperium