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ff. de appell. sich nur auf den Fall beziehe, daß die eingeklagten ¬
verschiedenen Posten auf demselben Rechtsgrunde beruhen, und
daß also auch nur in diesem Falle eine Cumulation zulässig sei,
während, wenn Summen aus verschiedenen causis debendis eingeklagt ¬
werden, auch mehrere Actionen konkurrirten, und daher
jede Actio bei Berechnung der summa appellabilis für sich betrachtet ¬
werden müsse.
Kann man nach der Meinung dieser beiden Schriftsteller,
welcher Andere widersprechen, die Frage als im römischen Rechte
kontrovers erachten, so scheint sie mir indessen nach der französischen ¬
Gesetzgebung unbedenklich im entgegengesetzten Sinne von
Gail und Voet beantwortet werden zu müssen. Das Gesetz von
1790 bedient sich nämlich, indem es die Kompetenz der verschiedenen ¬
Gerichte bespricht, der Ausdrücke a) bei den Friedensgerichten ¬
causes; b) bei den Distriktsgerichten: de toutes affaires; und
c) bei den Handelsgerichten toutes demandes. Die Worte causes, ¬
affaires und demandes sind demnach in einer synonimen
Bedeutung gebraucht und die C.=P.=O. erklärt in ihren Artikeln
48, 49, 59 und 60 das Wort demande gleichbedeutend mit exploit ¬
oder Ladung. Demande im engeren Sinne der französischen ¬
Gerichtssprache drückt den Antrag des Klägers in seinem
ganzen Umfange aus, und man muß daher die sämmtlichen Posten ¬
als innig verbunden und ein Ganzes bildend erachten.
2. Schwieriger dürfte sich die Frage stellen, wenn sich verschiedene ¬
Personen, welche nicht in einer Gemeinschaft stehen
vereinigen und in einer einzigen Ladung Summen fordern, die
einzeln die Kompetenz des Friedensrichters in erster oder letzter
Instanz nicht übersteigen, zusammen aber über diefelbe hinausreichen, ¬
wie z. B. wenn Jemand ein Fest gegeben und dem Einen ¬
die Speisen, einem Zweiten die Getränke, einem Dritten
das Dessert u. s. w. verdungen hat. Hier liegt allerdings nur
eine Ladung vor, und der Friedensrichter erläßt auch nur ein
einziges Urtheil; allein offenbar ist die einzige Ladung nur zur
Ersparung der Kosten erfolgt, und der Richter darf nicht sämmtlichen ¬
Klägern zusammen den Totalbetrag ihrer Forderungen zuerkennen, ¬
sondern er muß einem jeden den ihm zustehenden Betrag ¬
anweisen und daher dürfte anzunehmen sein, daß dieselbe
Ladung so viele Klagen enthalte, als besondere Kläger aufgetreten ¬
sind; daß also auch die Kompetenz bei jedem Kläger besonders, ¬
und abgesehen von den Mitklägern, geprüft werden müsse.