Volltext : Commentar über die französische Civil-Prozeß-Ordnung (1)

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ff.  de  appell.  sich  nur  auf  den  Fall  beziehe,  daß  die  eingeklagten ¬
  verschiedenen  Posten  auf  demselben  Rechtsgrunde  beruhen,  und
daß  also  auch  nur  in  diesem  Falle  eine  Cumulation  zulässig  sei,
während,  wenn  Summen  aus  verschiedenen  causis  debendis  eingeklagt ¬
  werden,  auch  mehrere  Actionen  konkurrirten,  und  daher
jede  Actio  bei  Berechnung  der  summa  appellabilis  für  sich  betrachtet ¬
  werden  müsse.
Kann  man  nach  der  Meinung  dieser  beiden  Schriftsteller,
welcher  Andere  widersprechen,  die  Frage  als  im  römischen  Rechte
kontrovers  erachten,  so  scheint  sie  mir  indessen  nach  der  französischen ¬
  Gesetzgebung  unbedenklich  im  entgegengesetzten  Sinne  von
Gail  und  Voet  beantwortet  werden  zu  müssen.  Das  Gesetz  von
1790  bedient  sich  nämlich,  indem  es  die  Kompetenz  der  verschiedenen ¬
  Gerichte  bespricht,  der  Ausdrücke  a)  bei  den  Friedensgerichten ¬
  causes;  b)  bei  den  Distriktsgerichten:  de  toutes  affaires;  und
c)  bei  den  Handelsgerichten  toutes  demandes.  Die  Worte  causes, ¬
  affaires  und  demandes  sind  demnach  in  einer  synonimen
Bedeutung  gebraucht  und  die  C.=P.=O.  erklärt  in  ihren  Artikeln
48,  49,  59  und  60  das  Wort  demande  gleichbedeutend  mit  exploit ¬
  oder  Ladung.  Demande  im  engeren  Sinne  der  französischen ¬
  Gerichtssprache  drückt  den  Antrag  des  Klägers  in  seinem
ganzen  Umfange  aus,  und  man  muß  daher  die  sämmtlichen  Posten ¬
  als  innig  verbunden  und  ein  Ganzes  bildend  erachten.
2.  Schwieriger  dürfte  sich  die  Frage  stellen,  wenn  sich  verschiedene ¬
  Personen,  welche  nicht  in  einer  Gemeinschaft  stehen
vereinigen  und  in  einer  einzigen  Ladung  Summen  fordern,  die
einzeln  die  Kompetenz  des  Friedensrichters  in  erster  oder  letzter
Instanz  nicht  übersteigen,  zusammen  aber  über  diefelbe  hinausreichen, ¬
  wie  z.  B.  wenn  Jemand  ein  Fest  gegeben  und  dem  Einen ¬
  die  Speisen,  einem  Zweiten  die  Getränke,  einem  Dritten
das  Dessert  u.  s.  w.  verdungen  hat.  Hier  liegt  allerdings  nur
eine  Ladung  vor,  und  der  Friedensrichter  erläßt  auch  nur  ein
einziges  Urtheil;  allein  offenbar  ist  die  einzige  Ladung  nur  zur
Ersparung  der  Kosten  erfolgt,  und  der  Richter  darf  nicht  sämmtlichen ¬
  Klägern  zusammen  den  Totalbetrag  ihrer  Forderungen  zuerkennen, ¬
  sondern  er  muß  einem  jeden  den  ihm  zustehenden  Betrag ¬
  anweisen  und  daher  dürfte  anzunehmen  sein,  daß  dieselbe
Ladung  so  viele  Klagen  enthalte,  als  besondere  Kläger  aufgetreten ¬
  sind;  daß  also  auch  die  Kompetenz  bei  jedem  Kläger  besonders, ¬
  und  abgesehen  von  den  Mitklägern,  geprüft  werden  müsse.
            
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