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5. Hier wird es passend sein, die Kabinetsordre vom 13.
September 1837 anzuführen, welche verordnet „daß in den Fäl„len, ¬
wo in dem Bezirke des rheinischen Appellationshofs zu
„Köln, auf den Grund vorhandener älterer Gesetze, Tarife oder
„anderer Verordnungen, Geldstrafen, Kosten oder Gebühren nach
„ganzen, halben oder viertel Franken festzusetzen sind, bei Be„rechnung ¬
derselben in preußischem Courant, der Franken zu acht
„Silbergroschen gerechnet und nach diesem Verhältnisse auch der
„Betrag der halben und viertel Franken festgesetzt werden soll."
Freilich wohl spricht diese Kabinetsordre blos von Geldstrafen
Kosten und Gebühren; allein das Motiv paßt nicht minder auf
die Kompetenzsätze der Gerichte und sie dürfte daher auch unbedenklich ¬
in diesen Fällen von ihnen zur Richtschnur zu nehmen
sein, da sie einen gesetzlichen Maßstab der Reduktion aufstellt,
während der Handelskurs von Tag zu Tag wechselt.
§. 106.
Besteht die Schuld nicht in einer Summe Geldes, sondern
in einem Mobiliargegenstande, so ist die Kompetenz des Friedensrichters ¬
in erster oder letzter Instanz davon abhängig, daß
derselbe nicht mehr als fünfzig, resp. 100 Franken (20-300
Rthlr. in der. Rheinprovinz) betrage. Wer ist aber zur Schätzung ¬
befugt, wenn dieselbe nicht vertragsmäßig feststeht? Der
Friedensrichter darf vorerst dieselbe nicht vornehmen, wenn die
Partheien den Werth nicht festgesetzt haben, da das Gesetz ihn
nirgendwo dazu berechtigt und er ex officio dem Kläger nicht
aufgeben kann, seine Klage nach seinem Willen einzurichten, der
Richter vielmehr darüber, so wie sie vor ihn gebracht worden
ist, entscheiden, also sich inkompetent erklären muß, wenn aus
dem Klaglibell der Werth des Gegenstandes nicht ersichtlich ist
da Klagen von unbestimmtem Werthe seinem Forum entzogen
sind. Möchte daher selbst ein Dutzend Eyer, ein Hasen oder
ein Stück Geflügel das Objekt der Klage sein, so müßte dieselbe
vor die gewöhnlichen Gerichte gebracht werden, wenn der Kläger
nicht den Werth angegeben hätte. Doch glauben wir aus dem
Artikel 1291 des C.=G.=B. folgern zu können, daß, wenn es
sich von Früchten und Nahrungsmitteln (denrées) handelt, deren
Werth durch Marktpreise bestimmt ist, die summa appellabilis
sich nach diesen Marktpreisen richte.
Da eine jede Klage von dem Kläger ausgeht, so ist er auch
allein berechtigt, den Werth des Mobiliargegenstandes zu arbi¬