Volltext : Commentar über die französische Civil-Prozeß-Ordnung (1)

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5.  Hier  wird  es  passend  sein,  die  Kabinetsordre  vom  13.
September  1837  anzuführen,  welche  verordnet  „daß  in  den  Fäl„len, ¬
  wo  in  dem  Bezirke  des  rheinischen  Appellationshofs  zu
„Köln,  auf  den  Grund  vorhandener  älterer  Gesetze,  Tarife  oder
„anderer  Verordnungen,  Geldstrafen,  Kosten  oder  Gebühren  nach
„ganzen,  halben  oder  viertel  Franken  festzusetzen  sind,  bei  Be„rechnung ¬
  derselben  in  preußischem  Courant,  der  Franken  zu  acht
„Silbergroschen  gerechnet  und  nach  diesem  Verhältnisse  auch  der
„Betrag  der  halben  und  viertel  Franken  festgesetzt  werden  soll."
Freilich  wohl  spricht  diese  Kabinetsordre  blos  von  Geldstrafen
Kosten  und  Gebühren;  allein  das  Motiv  paßt  nicht  minder  auf
die  Kompetenzsätze  der  Gerichte  und  sie  dürfte  daher  auch  unbedenklich ¬
  in  diesen  Fällen  von  ihnen  zur  Richtschnur  zu  nehmen
sein,  da  sie  einen  gesetzlichen  Maßstab  der  Reduktion  aufstellt,
während  der  Handelskurs  von  Tag  zu  Tag  wechselt.
§.  106.
Besteht  die  Schuld  nicht  in  einer  Summe  Geldes,  sondern
in  einem  Mobiliargegenstande,  so  ist  die  Kompetenz  des  Friedensrichters ¬
  in  erster  oder  letzter  Instanz  davon  abhängig,  daß
derselbe  nicht  mehr  als  fünfzig,  resp.  100  Franken  (20-300
Rthlr.  in  der.  Rheinprovinz)  betrage.  Wer  ist  aber  zur  Schätzung ¬
  befugt,  wenn  dieselbe  nicht  vertragsmäßig  feststeht?  Der
Friedensrichter  darf  vorerst  dieselbe  nicht  vornehmen,  wenn  die
Partheien  den  Werth  nicht  festgesetzt  haben,  da  das  Gesetz  ihn
nirgendwo  dazu  berechtigt  und  er  ex  officio  dem  Kläger  nicht
aufgeben  kann,  seine  Klage  nach  seinem  Willen  einzurichten,  der
Richter  vielmehr  darüber,  so  wie  sie  vor  ihn  gebracht  worden
ist,  entscheiden,  also  sich  inkompetent  erklären  muß,  wenn  aus
dem  Klaglibell  der  Werth  des  Gegenstandes  nicht  ersichtlich  ist
da  Klagen  von  unbestimmtem  Werthe  seinem  Forum  entzogen
sind.  Möchte  daher  selbst  ein  Dutzend  Eyer,  ein  Hasen  oder
ein  Stück  Geflügel  das  Objekt  der  Klage  sein,  so  müßte  dieselbe
vor  die  gewöhnlichen  Gerichte  gebracht  werden,  wenn  der  Kläger
nicht  den  Werth  angegeben  hätte.  Doch  glauben  wir  aus  dem
Artikel  1291  des  C.=G.=B.  folgern  zu  können,  daß,  wenn  es
sich  von  Früchten  und  Nahrungsmitteln  (denrées)  handelt,  deren
Werth  durch  Marktpreise  bestimmt  ist,  die  summa  appellabilis
sich  nach  diesen  Marktpreisen  richte.
Da  eine  jede  Klage  von  dem  Kläger  ausgeht,  so  ist  er  auch
allein  berechtigt,  den  Werth  des  Mobiliargegenstandes  zu  arbi¬
            
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