Erster Abschnitt. Das Schiff.
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Ein Fall dieser Art ist zunächst der der Abandonnierung eines
versicherten Schiffes'. Sie ist die Bedingung für die Geltendmachung ¬
des Anspruchs auf Zahlung der Versicherungssumme in
in den Fällen des konstruktiven2 Totalverlustes. Durch die3 den
gesetzlichen Vorschriften (§§ 864 ff.) entsprechende Abandonerklärung -
geht das Eigentum des Versicherten auf den Versicherer
über (§ 868 Abs. 1). Für das Nähere ist auf das Versicherungsrecht -
zu verweisen4.
Dem deutschen Recht der Gegenwart unbekannt ist der Eigentumserwerb -
des Gläubigers des Reeders durch dessen zur Beschränkung -
seiner Haftung dienenden Abandon5. Innerhalb der Reederei
dagegen findet in verschiedenen Fällen und in verschiedener Art
ein Eigentumserwerb an Parten durch Mitreeder statt, der als Folge
der Ausübung eines dem bisherigen Eigentümer zustehenden, gesetzlichen ¬
Anspruchs erscheint. Einen alternativen Anspruch auf Übernahme -
ihrer Parten oder Überlassung des Schiffs zu dem von ihr veranschlagten -
Geldpreise hat nach mecklenburgischem Rechte“ die überstimmte ¬
Minderheit der Reederei gegenüber der Mehrheit, die den
Beschlufs gefafst hat. Nach der mit Rücksicht auf dieses Setzungsrecht -
für Mecklenburg nicht geltenden' Vorschrift des § 501 H.G.B.
fällt das Eigentum an einer Schiffspart, die der zur überstimmten
Minderheit gehörige Mitreeder rechtswirksam aufgegeben hat, kraft
1 Über den Abandon s. Reatz in Endemanns Handbuch IV 1, 451 ff.;
Voigt, Seeversicherungsrecht, S. 633 ff., 645 ff.; Lewis, Seerecht? II 445 ff.,
Lehrb. d. Versicherungsrechts, S. 238ff.; Aschenheim, Der Abandon des
Versicherten in der Seeversicherung (Berlin 1893). Zur Geschichte des Instituts -
Bewer, Z. f. H.R. XXXVIII 384 ff.; Goldschmidt, Handb.3 I 1, 377 f.;
ferner (aufserhalb des Versicherungsrechts) Linsmayer, Z. f. H.R LIII 394 ff.;
Egger, Vermögenshaftung und Hypothek nach fränkischem Recht, S. 43.
2 Nicht fiktiven, wie Aschenheim will: Pappenheim, Z. XLIV 602 f.
3 Das Wort „die“ ist im Eingang des § 868 H.G.B. (wie des § 860 der R.T.Vorl.) -
offenbar versehentlich ausgefallen.
* Vgl. Ehrenberg, Seeversicherungsrecht I 518 Anm. 12.
» Auch wo der Abandon selbst gilt, ist seine Wirkung als eines Modus
der Eigentumsübertragung in neuerer Zeit zum Teil bekämpft
zum Teil gesetzlich -
beseitigt worden. Ersteres gilt z. B. für Frankreich (vgl. Ehrenberg
Beschr. Haftung, S. 16; Lyon-Caen et Renault V nr. 103, 163, 252), letzteres
für Chile 886 (danach Columbia 77 u. a.; s. auch den französ. Entw. v. 1865
Art. 227 bei Lyon-Caen et Renault V 252 a. E.).
6 E.G. z. H.G.B. Art. 19 Nr. 1, 15 Abs. 2, mecklenb. A.V. z. H.G.B. v.
9. IV. 1899 §§ 11—20, 26 Abs. 2 Nr. 1; dazu vgl. Wagner I 223; Schaps
Zus. 1 zu § 501 S. 121 ff.; Boyens I 279 ff.
E.G. z. H.G.B. Art. 19 Ziff. 1, 15 Abs. 2, mecklenb. A.V. z. H.G.B. v.
9. IV. 1899 § 21.