Volltext : Handbuch des Seerechts (2)

Erster  Abschnitt.  Das  Schiff.
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Ein  Fall  dieser  Art  ist  zunächst  der  der  Abandonnierung  eines
versicherten  Schiffes'.  Sie  ist  die  Bedingung  für  die  Geltendmachung ¬
  des  Anspruchs  auf  Zahlung  der  Versicherungssumme  in
in  den  Fällen  des  konstruktiven2  Totalverlustes.  Durch  die3  den
gesetzlichen  Vorschriften  (§§  864  ff.)  entsprechende  Abandonerklärung -
  geht  das  Eigentum  des  Versicherten  auf  den  Versicherer
über  (§  868  Abs.  1).  Für  das  Nähere  ist  auf  das  Versicherungsrecht -
  zu  verweisen4.
Dem  deutschen  Recht  der  Gegenwart  unbekannt  ist  der  Eigentumserwerb -
  des  Gläubigers  des  Reeders  durch  dessen  zur  Beschränkung -
  seiner  Haftung  dienenden  Abandon5.  Innerhalb  der  Reederei
dagegen  findet  in  verschiedenen  Fällen  und  in  verschiedener  Art
ein  Eigentumserwerb  an  Parten  durch  Mitreeder  statt,  der  als  Folge
der  Ausübung  eines  dem  bisherigen  Eigentümer  zustehenden,  gesetzlichen ¬
  Anspruchs  erscheint.  Einen  alternativen  Anspruch  auf  Übernahme -
  ihrer  Parten  oder  Überlassung  des  Schiffs  zu  dem  von  ihr  veranschlagten -
  Geldpreise  hat  nach  mecklenburgischem  Rechte“  die  überstimmte ¬
  Minderheit  der  Reederei  gegenüber  der  Mehrheit,  die  den
Beschlufs  gefafst  hat.  Nach  der  mit  Rücksicht  auf  dieses  Setzungsrecht -
  für  Mecklenburg  nicht  geltenden'  Vorschrift  des  §  501  H.G.B.
fällt  das  Eigentum  an  einer  Schiffspart,  die  der  zur  überstimmten
Minderheit  gehörige  Mitreeder  rechtswirksam  aufgegeben  hat,  kraft
1  Über  den  Abandon  s.  Reatz  in  Endemanns  Handbuch  IV  1,  451  ff.;
Voigt,  Seeversicherungsrecht,  S.  633  ff.,  645  ff.;  Lewis,  Seerecht?  II  445  ff.,
Lehrb.  d.  Versicherungsrechts,  S.  238ff.;  Aschenheim,  Der  Abandon  des
Versicherten  in  der  Seeversicherung  (Berlin  1893).  Zur  Geschichte  des  Instituts -
  Bewer,  Z.  f.  H.R.  XXXVIII  384  ff.;  Goldschmidt,  Handb.3  I  1,  377  f.;
ferner  (aufserhalb  des  Versicherungsrechts)  Linsmayer,  Z.  f.  H.R  LIII  394  ff.;
Egger,  Vermögenshaftung  und  Hypothek  nach  fränkischem  Recht,  S.  43.
2  Nicht  fiktiven,  wie  Aschenheim  will:  Pappenheim,  Z.  XLIV  602  f.
3  Das  Wort  „die“  ist  im  Eingang  des  §  868  H.G.B.  (wie  des  §  860  der  R.T.Vorl.) -
  offenbar  versehentlich  ausgefallen.
*  Vgl.  Ehrenberg,  Seeversicherungsrecht  I  518  Anm.  12.
»  Auch  wo  der  Abandon  selbst  gilt,  ist  seine  Wirkung  als  eines  Modus
der  Eigentumsübertragung  in  neuerer  Zeit  zum  Teil  bekämpft
zum  Teil  gesetzlich -
  beseitigt  worden.  Ersteres  gilt  z.  B.  für  Frankreich  (vgl.  Ehrenberg
Beschr.  Haftung,  S.  16;  Lyon-Caen  et  Renault  V  nr.  103,  163,  252),  letzteres
für  Chile  886  (danach  Columbia  77  u.  a.;  s.  auch  den  französ.  Entw.  v.  1865
Art.  227  bei  Lyon-Caen  et  Renault  V  252  a.  E.).
6  E.G.  z.  H.G.B.  Art.  19  Nr.  1,  15  Abs.  2,  mecklenb.  A.V.  z.  H.G.B.  v.
9.  IV.  1899  §§  11—20,  26  Abs.  2  Nr.  1;  dazu  vgl.  Wagner  I  223;  Schaps
Zus.  1  zu  §  501  S.  121  ff.;  Boyens  I  279  ff.
E.G.  z.  H.G.B.  Art.  19  Ziff.  1,  15  Abs.  2,  mecklenb.  A.V.  z.  H.G.B.  v.
9.  IV.  1899  §  21.
            
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