Volltext : Systematisches Lehrbuch des österreichischen allgemeinen Civilrechtes (1)

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Sache,  die  zur  Sicherstellung  dienen  soll",  („mit  Einrechnung  der  etwa
vorhergehenden  Lasten",  §  230  b.  G.  B.)  „in  einem  höheren,  als  dem
bei  Häusern  auf  die  Hälfte,  bei  Grundstücken  aber  und  bei  beweglichen
Gütern  auf  zwei  Drittel  der  Schätzung  bestimmten  Werte  zum  Pfande
anzunemen  ...  *9)  Ein  tauglicher  Bürge"  aber  ist,  „wer  ein  angemessenes
Vermögen  besitzt  und  in  der  Provinz
—  d.  i.  innerhalb  des  „Umfanges ¬
  des  ganzen  Kronlandes",  (A.  XIV  Kund.  Pat.  zum  b.  G.  B.  für
Ungarn  u.  s.  f.  und  für  Siebenbürgen),  in  welchem  der  Gläubiger  seinen
Wohnsitz  hat  —,  „belangt  werden  kann".  (§  1374)
**)  Eine  derartige  Bonität  der  Sicherheit  bedeutet  eine  „angemessene
(idonea,  vgl.  Erläuterungen  zu  §  709  C.  P.  O.  E.),  „gesetzliche",  „gesetzmäßige",  ja
unter  Umständen  eine  „pupillarmäßige"  Sicherstellung,  s.  z.  B.  die  Ausdrucksweise
der  §  230  f.,  341,  458,  1322  b.  G.  B.,  §  158  f.,  194  f.  V.  P.,  (zu  letzteren  §  s.
schon  Hfd.  v.  10.  Juli  1829  Nr.  2418  und  v.  23.  Oct.  1843  Nr.  755  J.  G.  S
Häuser,  auf  welchen  Demolirungsreverse  haften,  können  zu  keiner  gesetzlichen
Sicherheit  dienen,  Hfkzd.  v.  30.  März  1840  Nr.  418  J.  G.  S.
Ende  des  ersten  Buches.
            
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